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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 APVO-Justiz-aJD-AV - 2. Qualifizierung

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Redaktionelle Abkürzung
APVO-Justiz-aJD-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31320

(1) Angehörige des Justizwachtmeisterdienstes, die die Voraussetzungen für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz nicht erfüllen, nehmen vor der Entscheidung über die Zulassung zur Qualifizierung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NLVO an einer schriftlichen und mündlichen Eignungsprüfung vor einem Prüfungsausschuss nach § 13 APVO-Justiz-aJD teil.

(2) Die zur Qualifizierung zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden durch die Teilnahme am Vorbereitungsdienst in die Aufgaben des allgemeinen Justizdienstes ihrer Laufbahn eingeführt.