Vergabekammer Lüneburg
Beschl. v. 06.06.2001, Az.: 203-VgK-06/2001
Europaweite Ausschreibung von Abwasserhandlung (Erweiterung einer Kläranlage) im offenen Verfahren; Berücksichtigung eines angemessenen Risikozuschlags und Wagniszuschlags durch den Auftraggeber; Nachverhandlung über die zusätzlich anfallende Massen und Angebotssummen im laufenden Verfahren; Unverzügliche Rüge der behaupteten Verstöße gegenüber der Auftraggeberin vor Anrufung der Vergabekammer; Zeitpunkt des Vorliegens positiver Kenntnis im Hinblick auf die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Bibliographie
- Gericht
- VK Lüneburg
- Datum
- 06.06.2001
- Aktenzeichen
- 203-VgK-06/2001
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 28988
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OLG Celle - 08.11.2001 - AZ: 13 Verg 11/01
Rechtsgrundlagen
- § 25 VOB/A
- § 25a VOB/A
- § 97 Abs. 3 GWB
- § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A
- § 24 Nr. 3, 2. Hs. VOB/A
- § 114 Abs. 2 GWB
- § 97 Abs. 7 GWB
- § 113 Abs. 1 GWB
- § 27 Abs. 5 GWB
- § 107 Abs. 2 GWB
- § 107 Abs. 3 S. 1 GWB
- § 10 Abs. 3 AbwAG
- § 9 Abs. 1 AbwAG
Verfahrensgegenstand
Vergabeverfahren, Abwasserbehandlung xxxxx
In dem Nachprüfungsverfahren
hat die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg
durch
den Vorsitzenden ORR Gause,
die hauptamtliche Beisitzerin Dipl.-Ing. Schulte und
den ehrenamtlichen Beisitzer Dipl.-Ök. Brinkmann
auf die mündliche Verhandlung vom 14.05.2001
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Auftraggeberin wird verpflichtet, erneut in die Wertung der Angebote einzutreten und diese unter Beachtung der aus den Entscheidungsgründen ersichtlichen Rechtsauffassung der Vergabekammer neu durchzuführen. Im Übrigen wird der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Auftraggeberin zu 1/5 und die Antragstellerin zu 4/5.
- 3.
Die Kosten werden auf 5.000,-- DM festgesetzt.
- 4.
Die Zuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Antragstellerin war notwendig
Begründung
I.
Die Auftraggeberin hat die zukünftige Abwasserhandlung xxxxx (ab 01.01.2003) im offenen Verfahren nach § 3 a Nr. 1 a VOB/A europaweit ausgeschrieben. Gegenstand der Ausschreibung sind insgesamt 6 Auftragsvarianten. Als Hauptangebot (HA) wurde um Angebote zur Erweiterung der bestehenden Kläranlage xxxxx auf der Basis von sechs definierten Einzellosen gemäß eines Leistungsverzeichnisses nach Entwurf des Auftraggebers abgefordert. Sondervorschläge zu den Einzellosen sind nach den Ausschreibungsunterlagen zulässig.
Alternativ sieht die Ausschreibung u.a. folgende Varianten vor:
- Erweiterung der Kläranlage als schlüsselfertiges Bauwerk einschl. aller Nebenleistungen, basierend auf dem vorgegebenen Leistungsverzeichnis des Entwurfes des Auftraggebers als Summe aller Einzellose (Nebenangebot NA 1).
- Schlüsselfertige Erweiterung der Kläranlage auf der Basis eines definierten Leistungsprogramms für einen technischen Alternativentwurf der Bieter (Nebenangebot NA 2).
Der Zuschlag sollte nach den Ausschreibungsunterlagen auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller technischen, wirtschaftlichen und funktionsbedingten Gesichtspunkte als das annehmbarste erscheint. Die Höhe des Angebotspreises soll nicht allein vergaberelevant sein, im Übrigen sollen zur Bewertung der Angebote die Kriterien Kosten, Entsorgungssicherheit und Umweltverträglichkeit herangezogen werden.
Die Antragstellerin (Bietergemeinschaft) hat sich mit Angeboten auf die Varianten NA 1, NA 2, NA 3 und NA 4 an der Ausschreibung beteiligt. Mit Schreiben vom 20.03.2001, bei der Antragstellerin eingegangen am 22.03.2001, hat die Auftraggeberin angekündigt, den ausgeschriebenen Auftrag losweise im Rahmen des Hauptangebotes (HA) an die Beigeladenen zu 1 - 4 und die xxxxx (die selbst zur Antragstellerin gehört) zu vergeben.
Nach einem Pressebericht vom 27.02.2001 ist davon auszugehen, dass die Kläranlage xxxxx zukünftig auch die Abwässer der Samtgemeinde xxxxx mitbehandeln wird. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 29.03.2001 und 12.04.2001 verschiedene Vergaberechtsverstöße gegenüber der Auftraggeberin gerügt. Insbesondere wurde geltend gemacht, die von der Auftraggeberin beabsichtigte Zuschlagserteilung auf die losweisen Angebote der Beigeladenen gemäß Variante HA sei unzulässig, weil diese nach den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich die Mitbehandlung der Abwässer aus xxxxx nicht zu berücksichtigen hatten und die Auftraggeberin im Rahmen der Wertung statt dessen die für xxxxx erforderlichen Massen- und Preisansätze aus den Nebenangeboten herangezogen habe und für die Angebote auf die Einzellose hochgerechnet habe. Zudem seien die eingereichten Angebote fehlerhaft gewertet worden. Nachdem die Auftraggeberin den Rügen nicht abgeholfen hatte, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18.04.2001, eingegangen per Telefax am gleichen Tage, die Vergabekammer angerufen.
Geltend gemacht werden Verstöße gegen§§ 25, 25a VOB/A, § 97 Abs. 3 GWB. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass ein Zuschlag auf die von der Auftraggeberin favorisierte Variante HA nicht in Betracht kommt, weil diese im Gegensatz zu allen anderen Varianten nicht die von der Stadt xxxxx offenbar beabsichtigte Mitbehandlung des Abwassers aus der Samtgemeinde xxxxx berücksichtigt. Lediglich optional und nur für die Nebenangebot NA 2 und NA 5 werde im Rahmen der Ausschreibung die Mitbehandlung des Abwassers aus der Samtgemeinde xxxxx abgefragt. Dagegen enthalte Teil E 1 der Verdingungsunterlagen - der gemäß Teil A 1.3 der Verdingungsunterlagen (dort Tabelle A.1, Seite A.7) ausschließlich für die das Hauptangebot (HA) sowie das Nebenangebot NA 1 verbindlich ist - den Hinweis, dass die ausgeschriebenen Leistungen auf der Grundlage des AG-Entwurfes ermittelt worden sind (dort Seite E 1.1.1). Der AG-Entwurf selbst ist in Teil H der Verdingungsunterlagen mit entsprechenden Bemessungen und Planunterlagen dargestellt, ohne die Erweiterung der Samtgemeinde xxxxx zu berücksichtigen (vgl. dort Abschnitt 16, Seite 3). Eine Angebotssumme "Bedarfsposition Mitbehandlung Abwasser Samtgemeinde xxxxx" werde nicht abgefragt.
Die Auftraggeberin habe unzulässigerweise die Baumaßnahmen und die hierfür entstehenden Kosten für die Erweiterung xxxxx bei der Wertung der Angebote im Hauptangebot (HA) bereits mit 433.000,-- DM berücksichtigt, ohne dass die Bieter entsprechende Kosten- oder Massenansätze in die Angebote aufgenommen hätten. Die Kosten seien somit lediglich mittels der Einheitspreise aus den Nebenangeboten hochgerechnet worden. Mangels entsprechender Vorgaben im Leistungsverzeichnis berücksichtigten die von den Bietern zu den einzelnen Losen auf die Variante HA abgegebenen Angebote nicht die nunmehr relevanten Massen.
Eine demnach erforderliche Anpassung der Angebotssummen sei aber vergaberechtlich nicht möglich, da eine Nachverhandlung über die zusätzlich anfallenden Massen bzw. über die Angebotssummen im laufenden Verfahren unzulässig sei (§ 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A - Aufklärungsverhandlungen - und § 24 Nr. 3, 2. Halbsatz VOB/A - Zulässige Nachverhandlungen -). Zulässig seien daher nur Nachverhandlungen,
- die einvernehmlich eine Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist zum Gegenstand haben,
- die eine Vereinbarung mit allen Bietern über die Bindung an das Angebot nach Aufhebung der Ausschreibung enthält,
- die Verhandlung mit dem erstrangigen Bieter über die Pauschalierung eines Einheitspreisangebotes,
- die Verhandlung mit einem Bieter hinsichtlich der Vereinbarung über die nachträgliche Bildung einer Arbeitsgemeinschaft.
Da keine dieser Ausnahmen im vorliegenden Fall einschlägig seien, sei ein Zuschlag auf die Angebote zur Variante HA nicht zulässig.
Ferner macht die Antragstellerin - wie bereits die Antragstellerin im Parallelverfahren 203-VgK-04/2001 - geltend, die Auftraggeberin habe im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Option xxxxx anfallende weitere Kosten im Rahmen des Hauptangebotes (HA) und der Variante NA 1 nicht berücksichtigt (Tragswerksplanung, Wasserentnahmegebühr). Die Option Abwasserbehandlung xxxxx sei auch nicht etwa auf Grund der Bieterinformation Nr. 1 der Auftraggeberin vom 26.09.2000 möglich. Dort wird unter Ziffer 2a, Seite 7, darauf hingewiesen, dass die Angebotsoption xxxxx und Prognose xxxxx bis 2010 und Weiterentwicklung auch für die Angebotslösungen HA und NA 1 durch entsprechende Kalkulation berücksichtigt und im Ergebnis vergleichende gegenübergestellt werden. Die Kalkulation für HA und NA 1 werde an neutraler Stelle vor Submission hinterlegt. Eine Wertung der zum Hauptangebot (HA) und der Variante NA 1 abgegebenen Angebote könne aber nur auf sich von den Bietern vorgelegten Angebotssumme erfolgen (§§ 25, 25a VOB/A). Eine hypothetische Bewertung - durch "Hochrechnung" der Angebote "verbiete sich und sei nach geltendem Vergaberecht nicht zulässig.
Die Wertung der Angebote sei auch im Übrigen fehlerhaft gewesen:
- Bei der Wertung der Angebote NA 1 bis NA 4 sei ein Sondervorschlag der Antragstellerin zum Verzicht auf den Verbau und andere Gründungsmaßnahmen nicht berücksichtigt worden, obwohl hierzu entsprechende Garantien/Freistellungen abgegeben worden seien (Alternativen "Verbau" und "Versickerung")
- In den Angeboten NA 1 und NA 2 der Antragstellerin in jeweiligen Pauschalen bereits enthaltene Stundenlohnarbeiten unter Ausschluss sämtlicher Massenrisiken seien bei der Wertung der Variante HA nicht berücksichtigt worden
- Gleiches gelte für den von der Antragstellerin in den Angeboten angegebenen Gesamtenergiebedarf
Im Rahmen der Nutzwertanalyse habe die Auftraggeberin die im AG-Entwurf enthaltenen Nutzwerte auf das Angebot NA 1 übertragen, obwohl von Seiten der Antragstellerin die gemäß Verdingungsunterlagen geforderten spezifisch genau ermittelten und auch garantierten Einzelwerte vorgelegen hätten.
Sämtliche der in NA 1 und NA 2 aufgeführten und für NA 3 und NA 4 genannten Alternativen seien nicht gewertet worden, da die Auftraggeberin sich außer Stande gesehen habe, eine Umrechnung von Investitionskosten auf Kapitelkosten durchzuführen, obwohl dies objektiv möglich gewesen sei.
Das Massenrisiko und Gesamtherstellungsrisiko sei nicht mit dem erforderlichen Aufschlag auf das Hauptangebot (HA) bewertet worden, obwohl in den Nebenangeboten das Massenrisiko für den Bauherrn ausgeschlossen wurde. Auch dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die bei einer privaten Nettofinanzierung sich ergebenden Baufinanzierungsvorteile seien im Rahmen der Vergleichsrechnung nicht berücksichtigt worden. Überhaupt fehle eine betriebswirtschaftliche Vergleichsrechnung für die Kostensituation eines Eigenbetriebes, so dass Vergleiche zwischen der Leistungserbringung durch die Auftraggeberin selbst und einen privaten Betreiber gar nicht möglich seien. Insgesamt sei der Zuschlag auf das Angebot NA 2 der Antragstellerin zu erteilen. Die Antragstellerin beantragt,
- 1.
die Antragsgegnerin zu untersagen, den Zuschlag im offenen Verfahren nach VOB/A bezüglich der zukünftigen Abwasserbehandlung xxxxx losweise an die Beigeladenen zu 1 bis 4 und die xxxxx im Rahmen der Vergabe des Hauptangebotes (HA) zu erteilen,
- 2.
festzustellen, dass das Vergabeverfahren rechtswidrig ist, sowie die Anordnung geeigneter Maßnahmen durch die Vergabekammer, um die Rechtsverstöße zu beseitigen,
- 3.
die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Zuschlag auf das Angebot NA 2 der Antragstellerin als das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen,
- 4.
hilfsweise für die Fälle des § 114 Abs. 2 GWB festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren Bieterrechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt wurde,
- 5.
die anwaltliche Vertretung der Antragstellerin gem. § 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu erklären,
- 6.
die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Auftraggeberin beantragt,
die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Auftraggeberin hält die Anrufung der Vergabekammer durch die Antragstellerin bereits für unzulässig, da der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Antragstellerin sei mit ihrem Vorbringen präkludiert, da sie die geltend gemachten gemeindlichen Vergaberechtsverstöße nicht unverzüglich gerügt habe, obwohl sie aus den Verdingungsunterlagen, insbesondere auf Grund der Bieterinformation 1 vom 26.09.2000 positive Kenntnis von den nunmehr von ihr gerügten Umständen gehabt habe. Der Nachprüfungsantrag sei imÜbrigen auch unbegründet:
Die Massen und hieraus resultierende Investitions- und Betriebskosten für die Mitbehandlung der Abwässer aus xxxxx für die Angebotsvarianten HA und NA 1 seien durch das beauftragte Ingenieurbüro vor Submission ermittelt und an neutraler Stelle hinterlegt worden. Diese Ansätze seien bei der späteren Angebotsauswertung berücksichtigt worden. Die Kosten für die Mitbehandlung xxxxx seien entgegen der Darstellung der Antragstellerin nicht aus den Bieterangeboten übernommen worden. Der unterschiedliche Ansatz der Mitbehandlung des Abwassers aus xxxxx, wie er aus den Verdingungsunterlagen bereits ersichtlich gewesen sei, für die Varianten HA und NA 1 auf der einen und die Varianten NA 2 bis NA 5 auf der anderen Seite sei dadurch bedingt, dass nach dem Betreiberkonzept für die Angebotsvariante HA und NA 1 vorgesehen sei, dass die Kläranlage gemäß eines Stufenkonzeptes nicht sofort für die Mitbehandlung des Abwassers aus xxxxx erweitert wird. Um den Investitionsmittelbedarf zu minimieren, solle das Abwasser aus xxxxx in den ersten Betriebsjahren an Stelle der Abwassermenge aus der "Prognose xxxxx" mitbehandelt werden. Diese Prognose sei für das Jahr 2010 aufgestellt worden und stellt somit (lediglich) eine Entwicklungskapazität dar, die sich erst im Zeitraum von 2003 bis 2010 entwickelt. Der Betreiber werde das Abwasser xxxxx durch betriebliche Optimierungen so lange in der Reservekapazität mitbehandeln, bis die Kläranlage für die Mitbehandlung xxxxx erweitert werden muss. Der Zeitpunkt der notwendigen Erweiterungen sei derzeit nicht angebbar. Er werde voraussichtlich voraussichtlich zwischen 2004 und 2007 eintreten. Deshalb habe man die Angebotsvarianten HA und NA 1 ohne Mitbehandlung xxxxx ausschreiben müssen. Nachverhandlungen, wie von der Antragstellerin erörtert, seien gerade nicht vorgesehen, da der Ausbau erst später erfolgen soll und dann über eine separate Ausschreibung vorgenommen werden soll.
Im Übrigen seien durch diese Verfahrensweise die Angebotsvarianten HA und NA 1 innerhalb der Gesamtwertung sogar schlechter gestellt als die anderen Varianten, da hier die vollständige Berücksichtigung aller Kosten (Investition und Betrieb) angesetzt werden und diese höheren Kosten später anfallen als bei den anderen Varianten.
Demgegenüber habe für die Angebotsvarianten NA 2 und NA 5 die Erweiterung bzw. Mitbehandlung für die Abwassermenge xxxxx als Bedarfsposition ausgeschrieben werden müssen, da die Verfahrenskonzeption vom Bieter entwickelt, angeboten und monetär habe bewertet werden müssen. Eine Übertragung der Kosten von HA und NA 1 auf NA 2 oder sogar NA 3 und NA 4 wäre nach Auffassung der Auftraggeberin unzulässig gewesen. Zusätzlich anfallende Kosten unter Berücksichtigung der Option xxxxx seien bei der Projektkostenbarwertberechnung durch die Vergabestelle berücksichtigt worden.
Auch im Übrigen tritt die Auftraggeberin im Vorbringen der Antragstellerin entgegen:
- Der Sondervorschlag um Verzicht auf den Verbau auf die Wiederversickerung habe nicht gewertet werden können, da eine derartige Baugrubensicherung nach Rücksprache mit dem Bodengutachter nicht gleichwertig sei und nicht den Anforderungen der Genehmigung entspreche.
- In den Angebotsvarianten HA, NA 1 und NA 2 seien die Stundenlohnarbeiten explizit abgefragt worden. Die Bedarfs-Stundenlohnanteile seien bei NA 1 und NA 2 herausgerechnet worden, da es sich dort um ein Pauschalangebot handle.
- Die Rückvergütung der Energieeinspeisung infolge Verstromung des Faulgases sei analog AG-Entwurf bei der Angebotsauswertung berücksichtigt worden.
- Da die Angebotsvariante NA 1 vom Leistungsumfang identisch mit HA sei, seien für NA 1 gemäß Verdingungsunterlagen keine Garantiewerte im Sinne NA 2 bis NA 4 abgefordert worden. Vielmehr seien für NA 1 die Betriebswerte von HA im Rahmen der Nutzwertanalyse übertragen worden, da die Verfahrensgarantie für NA 1 analog HA nicht beim Bieter liege.
- Eine Umrechnung von Investitionskosten und Kapitalkosten sei bei den Nebenangeboten überhaupt nicht notwendig gewesen. Dies folge daraus, dass die Vergabestelle ausschließlich Barwerte ermittelt habe. In den Nebenangeboten seien reine Leistungspreise abgegeben worden, die selbstverständlich in einen Barwert umgerechnet werden können. Insoweit komme es auf die Investitionskosten überhaupt nicht an.
- Da die Ausschreibung vollständig entsprechend dem Stand der Technik durchgeführt worden sei und die Baukosten gemäß Angebotsvarianten HA, NA 1 und NA 2 auf Grund eines umfangreichen Massenleistungsverzeichnisses bzw. auf Grund von Festpreisangeboten ermittelt worden seien, habe sich die Berücksichtigung eines Kostenblockes "Unvorhergesehenes" in diesem Stadium des Projekts erübrigt.
- Angebliche Baufinanzierungsvorteile der Antragstellerin seien nicht ersichtlich.
Das streitbefangene Vergabeverfahren wurde durch zwei weitere Antragsteller parallel angefochten (Nachprüfungsantrag vom 19.03.2001, Az.: 203-VgK-04/2001, erstinstanzlich abgeschlossen durch noch nicht rechtskräftigen Beschluss vom 09.05.2001 und Nachprüfungsantrag vom 30.03.2001, eingegangen am 03.04.2001, Az.: 203-VgK-04a/2001, erstinstanzlich abgeschlossen durch noch nicht rechtskräftigen Beschluss vom 22.05.2001). Die Vergabekammer hat mit Verfügung des Vorsitzenden gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 GWB vom 18.05.2001 die Frist für die abschließende schriftliche Entscheidung der Vergabekammer in diesem Nachprüfungsverfahren über die gesetzliche 5-Wochen-Frist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 GWB) hinaus bis zum 11.06.2001 wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten des Nachprüfungsverfahrens verlängert.
Wegen des übrigen Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Vergabeakte und das Sitzungsprotokollüber die mündliche Verhandlung vom 14.05.2001 Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist mit Ausnahme des gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB präkludierten Vorbringens der Antragstellerin hinsichtlich der vermeintlichen Nichtberücksichtigung der Option xxxxx in den Angebotsvarianten HA und NA 1 zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Auftraggeberin hat im streitbefangenen Vergabeverfahren gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 97 Abs. 2 GWB verstoßen und das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 97 Abs. 5 GWB verletzt, indem sie im Rahmen der Angebotswertung zu Gunsten des favorisierten Angebots zur Variante HA keinen angemessenen Risiko- und Wagniszuschlag berücksichtigt hat. Die Antragstellerin ist dadurch in diesem Maße im Sinne der §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB in ihren Rechten verletzt. Im Übrigen ist der Nachprüfungsantrag dagegen unbegründet.
1.
Der Antrag ist teilweise zulässig. Bei der Auftraggeberin handelt es sich um eine Gebietskörperschaft und damit um einenöffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB. Der streitbefangene Auftrag übersteigt auch den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gem.§ 100 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4. Teil des GWB nur für solche Aufträge, die die Auftragswerte erreichen oderüberschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt sind. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich hinsichtlich der Varianten HA und NA 1 bis NA 4 um einen Bauauftrag, für den gem. § 2 Nr. 4 der am 01.02.2001 in Kraft getretenen Vergabeverordnung (VgV) vom 09.01.2001 und § 1 a Nr. 1 Abs. 1 VOB/A ein Schwellenwert von 5 Mio. EURO gilt. Bei der Variante NA 5 handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag, für den gem. § 2 Nr. 3 VgV und § 1 a Nr. 1 VOL/A der für eine Pflicht zur EU-weiten Ausschreibung maßgebliche Schwellenwert von 200.000 EURO = 391.166 DM gilt. Der Wert des ausgeschriebenen Auftrags überschreitet in allen abgefragten Varianten nach dem Ergebnis der Ausschreibung deutlich den für die Anrufung der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert.
Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB, da sie als Bieterin ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung von Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem sie u.a. geltend macht, die Auftraggeberin habe die Angebote zur Variante HA unzulässigerweise in der Wertung berücksichtigt, obwohl diese die von der Auftraggeberin beabsichtigte Mitbehandlung des Abwasserstromes der Gemeinde xxxxx in ihrer Kalkulation nicht berücksichtigt hätten. Mangels entsprechender Vorgaben im Leistungsverzeichnis berücksichtigten die von den Bietern zu den einzelnen Losen auf die Variante HA abgegebenen Angebote nicht die entsprechend relevanten Massen. Stattdessen habe die Auftraggeberin unzulässigerweise die Kosten für die Erweiterung xxxxx bei der Wertung der Angebote für die Variante HA bereits mit 433.000,-- DM, die die Auftraggeberin vorab kalkuliert habe, berücksichtigt, ohne dass die Bieter entsprechende Kosten- oder Massenansätze in die Angebote aufgenommen hätten. Dadurch ist aber die erforderliche Vergleichbarkeit der Angebote in der Wertung von der Auftraggeberin entsprechend ihren eigenen Verdingungsunterlagen nicht hergestellt worden. Die Antragstellerin selbst, die nach der streitbefangenen Angebotswertung der Auftraggeberin mit einem Angebot zur Variante NA 1 an 2. Stelle rangiert, habe, da die Angebote zur Variante HA wegen Nichtberücksichtigung des Abwasserstromes xxxxx nicht gewertet werden dürften, tatsächlich das wirtschaftlichste Angebot abgegeben, weshalb die Auftraggeberin gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz in § 27 Abs. 5 GWB verstoßen habe. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gem. § 107 Abs. 2 GWB ist weiterhin, dass das antragstellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt (vgl. Boesen, Vergaberecht, § 107 Rdn. 52). Die Antragstellerin hat ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis dargelegt. Sie hat schlüssig vorgetragen, dass ihr Angebot NA 2 möglicherweise wirtschaftlicher ist, als von der Auftraggeberin gewertet, und dass sie eine Aussicht auf Erhalt des Zuschlags gehabt hätte, wenn die Wertung ohne die von ihr gerügten vermeintlichen Vergaberechtsverstöße durchgeführt worden wäre. Es ist nicht erforderlich, dass die Antragstellerin auch schlüssig darlegt, dass sie bei vergabekonformem Verhalten des Auftraggebers den Zuschlag auch tatsächlich erhalten hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.04.1999, Az.: Verg. 1/99, S. 24).
Die Antragstellerin ist allerdings nicht hinsichtlich aller von ihr im Nachprüfungsverfahren behaupteten Verstöße gegen Vergabevorschriften ihrer Pflicht gem. § 107 Abs. 3 GWB nachgekommen, vor Anrufung der Vergabekammer die behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren selbst gegenüber der Auftraggeberin unverzüglich zu rügen. Die Antragstellerin hat mit Anwaltsschriftsatz vom 29.03.2001 gegenüber der Auftraggeberin gerügt, dass die Angebote zur Variante HA ihrer Auffassung nicht zuschlagsfähig seien, weil diese die Angebote zur Variante NA 1 Mitbehandlung der Abwässer der Samtgemeinde xxxxx nicht umfassen. Die Folge daraus, dass sich bei den Varianten HA und NA 1 die im dortigen Leistungsverzeichnis vorgegebenen Massen auf den AG-Entwurf beziehen. Dieser berücksichtige aber die Mitbehandlung der Abwässer aus xxxxx nicht. Nachdem die Auftraggeberin sich entschieden habe, die Option xxxxx zu realisieren, sei ein Zuschlag nur auf die Varianten NA 2 bis NA 5, die entsprechend den Verdingungsunterlagen die Mitbehandlung des Abwasserstromes Samtgemeinde xxxxx mit zu berücksichtigen hatten, zulässig. Die Antragstellerin macht geltend, sie sei bis zum Erhalt des Informationsschreibens der Auftraggeberin vom 20.03.2001, ihr zugegangen am 22.03.2001, davon ausgegangen, dass im Falle einer Entscheidung der Auftraggeberin für die Realisierung der Option xxxxx ein Zuschlag auf die Angebotsvarianten HA und NA 1 für die Auftraggeberin nicht in Betracht kam und dass sie allenfalls die laufende Ausschreibung möglicherweise aufheben würde, soweit zum einen die Wertung der abgegebenen Angebote NA 2 bis NA 5 ergeben würde, dass ein Zuschlag auf diese Angebote nicht erfolgen und zum anderen gleichwohl das Abwasser der Samtgemeinde xxxxx zu berücksichtigen sein würde.
Entgegen dieser Darstellung hat die Antragstellerin diesen gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften jedoch nicht unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB gerügt. Bei der Vorschrift des § 107 Abs. 3 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Ein Anbieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Werden beim Durcharbeiten des Leistungsverzeichnisses Ungenauigkeiten festgestellt, liegt positive Kenntnis bereits vor (vgl.Byok/Jaeger, Vergaberecht, § 107 Rdn. 681). "Kenntnis" im Sinne des§ 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist gegeben, wenn ein Bieter oder Bewerber auf Grund des Verhaltens des Auftraggebers oder einer Festlegung in den Verdingungsunterlagen - ohne dies rechtlich fundiert begründen zu können - von einem Vergabefehler ausgeht. Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (vgl. Beschluss v. 22.08.2000, Az.: Verg. 9/00) ist für die Kenntnis das Wissen um einen Sachverhalt ausreichend, der den Schluss erlaubt, dass bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hatte die Antragstellerin positive Kenntnis von dem Sachverhalt, der dem von ihr gerügten vermeintlichen Vergaberechtsverstoß zu Grunde lag, nicht erst ab Eingang des Informationsschreibens der Auftraggeberin vom 20.03.2001, ihr zugegangen am 22.03.2001, mit dem die Auftraggeberin angekündigt hat, den ausgeschriebenen Auftrag losweise im Rahmen des Hauptangebotes (HA) an die Beigeladenen zu 1 - 4 und die Firma xxxxx zu vergeben. Vielmehr war sie auf Grund der Bieterinformation (Nr. 1) der Auftraggeberin vom 26.09.2000 darüber informiert, dass und wie die Auftraggeberin die Option "Mitbehandlung des Abwasserstromes xxxxx" im Rahmen der Angebotswertung bei den Angebotsvarianten HA und NA 1 berücksichtigen wollte. Richtig ist, dass diese Tatsache noch nicht eindeutig aus den Verdingungsunterlagen hervorging. In den Verdingungsunterlagen (Ordner 1, S. A.10) heißt es unter "Mengen- und Betriebskonzept für Bauleistung am Standort xxxxx (HA, NA 1 und NA 2)" lediglich:
"Für die mögliche Mitbehandlung des Abwassers aus der Samtgemeinde xxxxx wird nach AG-Entwurf ein angepasstes Erweiterungs- und Betriebskonzept realisiert. Bieter nach NA 2 haben optional ein Angebot für die Mitbehandlung der Abwässer aus der Samtgemeinde xxxxx abzugeben."
Daraus konnte ein Bieter nicht ohne weiteres ersehen, wie die Auftraggeberin im laufenden Vergabeverfahren die Option xxxxx bei den Angebotsvarianten HA und NA 1 berücksichtigen wollte. Dadurch möglicherweise verursachte Zweifel der Bieter, ob und wie die Option xxxxx im Falle der Varianten HA und NA 1 berücksichtigt wird, hat die Auftraggeberin jedoch mit ihrer Bieterinformation vom 26.09.2000 ausgeräumt. Dort heißt es auf Seite 7 unter 2. - Fragen zum Mengengerüst / zur Dimensionierung - :
"In den Unterlagen wird an verschiedenen Stellen (z.B. Teile A, D und H) das zu entsorgende Mengengerüst beschrieben. Für den anzustellenden Vergleich zwischen allen möglichen Varianten ergeben sich hieraus folgende Fragen:
a)
In den Varianten NA 3 bis NA 5 ist optional "xxxxx + Prognose xxxxx bis 2010 und Weiterentwicklung" mit anzubieten. Werden diese optionalen Angebote in den erforderlichen Vergleich mit den Varianten HA, NA 1 und NA 2 nicht mit einbezogen und sind damit für die Ausschreibung nicht entscheidungsrelevant, oder werden für HA, NA 1 und NA 2 auch entsprechende optionale Kalkulationen erstellt und mit den Lösungen derübrigen Varianten verglichen?Antwort der Vergabestelle:
Die Angebotsoption "xxxxx + Prognose xxxxx bis 2010 und Weiterentwicklung" wird auch für die Angebotslösungen HA und NA 1 durch entsprechende Kalkulationen berücksichtigt und im Ergebnis vergleichend gegenübergestellt. Die Kalkulationen für HA und NA 1 werden an neutraler Stelle vor Submission hinterlegt.
Für die Angebotsvariante NA 2 wird die o. g. Option im Rahmen der Ausschreibung abgefragt."
Angesichts dieser allen Bietern bekannt gemachten Informationen der Auftraggeberin ist der Vortrag der Antragstellerin, sie sei bis zum Zeitpunkt des Informationsschreibens der Auftraggeberin vom 20.03.2001 davon ausgegangen, dass die Auftraggeberin im Falle einer Entscheidung über die Mitbehandlung des Abwasserstromes xxxxx in keinem Falle den Zuschlag auf die Varianten HA oder NA 1 erteilen würde, sondern ggf. sogar die Ausschreibung aufgeben würde, nicht schlüssig. Ungeachtet der Tatsache, dass eine derartige Aufhebung des Vergabeverfahrens vergaberechtlich nicht zulässig wäre, vermag dieser Vortrag der Antragstellerin auch deshalb nicht zu überzeugen, dass sie ihrerseits den Aufwand nicht gescheut hat, sich mit einem Angebot auf die Variante NA 1 zu beteiligen. Darüber hinaus hat die Firma xxxxx, die selbst zur antragstellenden Bietergemeinschaft gehört, ein Angebot auf die Variante HA abgegeben, wofür sie nach der streitbefangenen Wertung der Auftraggeberin auch den Zuschlag hinsichtlich des Fachloses E-/MSR-Technik erhalten soll. Die Antragstellerin hatte somit spätestens seit Erhalt der Bieterinformation (Nr. 1) vom 26.09.2000 positive Kenntnis von dem dem vermeintlichen und nunmehr im Nachprüfungsverfahren geltend gemachten Vergaberechtsverstoß zu Grunde liegenden Sachverhalt. Die diesbezügliche Rüge per Anwaltsschriftsatz vom 29.03.2001 erfolgte somit nicht unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist also hinsichtlich dieses Rügepunktes präkludiert und damit unzulässig.
Diese Präklusion erstreckt sich allerdings nicht auf dieÜbrigen von der Antragstellerin in diesem Nachprüfungsverfahren geltend gemachten Vergaberechtsverletzungen. Vom diesbezüglichen Sachverhalt hatte die Antragstellerin erst positive Kenntnis auf Grund der im Rahmen des Parallelverfahrens 203-VgK-04/2001 von der zur Antragstellerin gehörenden Bieterfirma xxxxx und dem von ihr auch in diesem Nachprüfungsverfahren beauftragten Rechtsanwalt xxxxx, Rechtsanwälte xxxxx, am 09.04.2001, ab 10.00 Uhr wahrgenommenen umfassenden Akteneinsicht erlangt.
Im Übrigen ist der Nachprüfungsantrag daher zulässig.
2.
Der Nachprüfungsantrag ist begründet, soweit die Auftraggeberin im Rahmen der Angebotswertung zu Gunsten des favorisierten Angebots zur Variante HA keinen angemessenen Risiko- und Wagniszuschlag hinsichtlich der Baukosten berücksichtigt hat. Die Auftraggeberin hat dadurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 97 Abs. 2 GWB verstoßen und insoweit auch das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 97 Abs. 5 GWB verletzt. Die Antragstellerin ist in diesem Maße im Sinne der §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB in ihren Rechten verletzt. ImÜbrigen ist der Nachprüfungsantrag jedoch unbegründet.
Unternehmerische Risiken
Die Auftraggeberin hat in ihre Kostenkalkulation für die Variante HA keine Kosten für unvorhersehbare Risiken eingestellt. Die Auftraggeberin hat dies damit begründet, dass die Baukosten gemäß der Angebotsvarianten HA, NA 1 und NA 2 auf Grund eines umfangreichen Massen-Leistungsverzeichnisses bzw. auf Grund von Festpreisangeboten ermittelt worden seien. Auch sei die Ausschreibung vollständig entsprechend dem Stand der Technik durchgeführt worden, weshalb sich ihrer Auffassung nach die Berücksichtigung eines entsprechenden Kostenblockes "Unvorhergesehenes" erübrige. Demgegenüber verweist die Antragstellerin wie auch die Antragsteller in den Parallelverfahren 203-VgK-04/2001 und 203-VgK-04a/2001 darauf hin, dass die Bieter bei den Varianten NA 1 bis NA 5 derartige Risiko- und Wagniszuschläge - insbesondere hinsichtlich des Massenrisikos und des Gesamtherstellungsrisikos - wie üblich bereits in der Angebotskalkulation berücksichtigen mussten, weil in diesen Varianten gemäß den Verdingungsunterlagen das Massenrisiko für die Auftraggeberin ausgeschlossen wurde.
Die Auftraggeberin ist gehalten, bei der neu vorzunehmenden Wertung der Angebote gemäß Ziffer 1 des Tenors auch den marktüblichen Kostenblock "Unvorhergesehenes" als Risiko- und Wagniszuschlag zu ermitteln und zu berücksichtigen. Dies gilt für die mit den Baumaßnahmen zusammenhängenden Kostenrisiken.
Dagegen ist nicht zu beanstanden, dass die Auftraggeberin die Risiken der laufenden Betriebsführung mit einer in der Ausschreibung definierten Preisgleitklausel abgedeckt hat. Bei einer Erhöhung etwa der Steigerung der Strombezugskosten im Rahmen der Angebote HA, NA 1 und NA 2 erfolgt entsprechend auch eine Erhöhung bei den Angeboten NA 3, NA 4 und NA 5 im Rahmen der in den Betreiber- bzw. Dienstleistungsverträgen vorgesehenen Preisgleitklauseln. Eine Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Varianten ist daher insoweit nicht zu besorgen.
Sondervorschlag "Verzicht auf Verbau und Wiederversickerung"
Die Antragstellerin hat geltend gemacht, dass die Auftraggeberin bei der Wertung der Angebote NA 1 bis NA 4 einen Sondervorschlag der Antragstellerin zum Verzicht auf den Verbau und andere Gründungsmaßnahmen nicht berücksichtigt habe, obwohl die Antragstellerin hierzu entsprechende Garantien, Freistellungen abgegeben habe. Die damit verbundene Kostenreduzierung hätte die Wertungsposition der Angebote der Antragstellerin zu den Varianten NA 1 und NA 2 erheblich verbessert. Die Auftraggeberin hat demgegenüber jedoch zu Recht geltend gemacht, dass der wasserrechtliche Genehmigungsbescheid für den Neubau der Kläranlage grundsätzlich eine Baugrubensicherung vorsieht, die u.a. den Verbau und die Wiederversickerung beinhaltet. Nach Rücksprache mit dem Bodengutachter sei eine Baugrubensicherung unter Verzicht auf den Verbau und die Wiederversickerung nicht mit den Anforderungen der Genehmigung vereinbar. Die Antragstellerin hätte daher, auch wenn sie, wie in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2001 vorgetragen, auf Grund einer früheren Tätigkeit für die vorhandene Kläranlage xxxxx Anfang der 80er Jahre über die dort vorhandenen Grundverhältnisse informiert war, sich nicht darauf beschränken dürfen, für ihren Sondervorschlag entsprechende Garantien abzugeben, sondern einen entsprechenden Nachweis der Genehmigungsfähigkeit, ggf. durch Abstimmung mit der wasserrechtlichen Genehmigungsbehörde (Bezirksregierung Lüneburg) beibringen müssen. Die Nichtberücksichtigung dieses Sondervorschlags ist daher nicht zu beanstanden.
Verrechnung der Abwasserabgabe
Die Antragstellerin hat beanstandet, dass die Auftraggeberin bei der Wertung des Angebots der Beigeladenen zu 5 zur Variante NA 5 eine von dieser angebotenen Kostenreduzierung durch Verrechnung der in den vorherigen Jahren gezahlten Abwasserabgabe als Sondervorschlag berücksichtigt hat. Dies führt bei der Wertung des Angebotes der Beigeladenen zu 5 zu einer Reduzierung von 210.023,-- DM/a. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass die Auftraggeberin eine kostenmindernde Verrechnung der Abwasserabgabe bei allen Angeboten zu allen Varianten hätte von sich aus berücksichtigen müssen, ohne dass dies explizit angeboten wurde. Gemäß § 10 Abs. 3 Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) vom 13.09.1976 (BGBl. I S. 2721), zuletzt geändert am 25.08.1998 (BGBl. I S. 2455), können in dem Fall, dass Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert werden, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 v. H. sowie eine Minderung der Gesamtstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlagen entstandenen Aufwendungen mit der für die in den 3 Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Auf diese Weise sollen Investitionen der Einleiter, die zu einer Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlagen über die gesetzlichen Mindeststandards hinaus führen, gefördert werden. Abgabepflichtig ist gem. § 9 Abs. 1 AbwAG, wer Abwasser einleitet (Einleiter). Dies ist im vorliegenden Fall in den Fällen der Varianten HA, NA 1 und NA 2 die Stadt xxxxx, da sie in diesen Varianten Betreiberin der Kläranlage bleibt und somit auch Einleiterin im Sinne des Abwasserabgabengesetzes bleibt. In den Fällen NA 3 und NA 4 (Betreibermodelle) und auch bei der Abwasserbehandlung in einer externen Behandlungsanlage gem. NA 5 wäre nicht die Stadt xxxxx als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft im Sinne des§ 149 NWG, sondern der jeweilige Dritte als Betreiber der Kläranlage auch als Einleiter im Sinne des Abwasserabgabengesetzes einzustufen. Aus diesem Grunde oblag es in jedem Fall den Bietern der Angebotsvarianten NA 3, NA 4 und NA 5, eine durch die Verbesserung der Reinigungsleistung erzielbare Verrechnung der Abwasserabgabe durch Abstimmung mit der für xxxxx zuständigen oberen Wasserbehörde (Bezirksregierung Lüneburg) nachzuweisen und auch ausdrücklich als erzielbare Kostenreduzierung mit anzubieten, wenn und soweit die Bieter dies wollten. Dies hat unstreitig nur die Beigeladene zu 5 bei ihrem Angebot zur Variante NA 5 getan. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Auftraggeberin diese Kostenreduzierung als Sondervorschlag bei der Wertung des Angebots NA 5 berücksichtigt hat. Auch den Bietern, die Angebote auf die Angebotsvarianten NA 1 und NA 2 (schlüsselfertige Erweiterung auf Basis des Entwurfs der Auftraggeberin bzw. auf Basis eines Bieterentwurfs) abgegeben hatten, wäre es möglich gewesen, die Möglichkeiten einer Verrechnung der Abwasserabgabe für die vorangegangenen Jahre durch die ab 2003 für die Inbetriebnahme vorgesehene neue Kläranlage bei der zuständigen oberen Wasserbehörde zu eruieren und, falls gewünscht, als kostenmindernd ausdrücklich anzubieten. Die Auftraggeberin war nicht verpflichtet, die konkreten Angebotsendpreise der Bieter selbst um den Betrag einer etwaigen Verrechnung der Abwasserabgabe zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für die Variante NA 2, die eine schlüsselfertige Erweiterung auf Basis eines Bieterentwurfs vorsieht, so dass die mögliche Verbesserung der Reinigungsleistung und damit die Basis für die Ermittlung des verrechenbaren Betrages der Abwasserabgabe durchaus von den Lösungen auf Basis des Entwurfs der Auftraggeberin nach oben oder unten abweichen konnte. Die Auftraggeberin war nicht gehalten, einen entsprechenden Verrechnungsbetrag in allen Varianten zu ermitteln. Dies wäre Aufgabe der Bieter gewesen, wenn und soweit sie eine derartige Kostenreduzierung mit anbieten wollten.
Energiebedarf
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass die Auftraggeberin im Rahmen der Wertung den in den Angeboten unterschiedlich angesetzten Energiebedarf nicht vergleichbar gemacht habe. So sei der von der Antragstellerin in ihren Angeboten NA 1 bis NA 4 angegebene Gesamtenergiebedarf von 1,32 kWh/cbm Abwasser ohne Verstromung "Faulgas im Blockheizkraftwerk (BHKW)" ermittelt worden, weil der Strom aus dem BHKW vollständig ins Netz eingespeist wird. Bei anderen Angeboten sei die durch Verstromung des Faulgases gewinnbare Energie offenbar berücksichtigt worden. Einige Angebote gingen sogar von einem Wert von 0,66 kWh/cbm aus, was die Auftraggeberin offenbar ungeprüft akzeptiert habe. Bei Berücksichtigung des Stromes aus dem BHKW ergebe sich für die Angebote der Auftraggeberin ein Gesamtenergiebedarf von 0,945 kWh/cbm. Dieser Wert entspreche nahezu dem im AG-Entwurf zu Grunde gelegten Wert von 0,94 kWh/cbm. Die Auftraggeberin hat demgegenüber darauf hingewiesen, dass sie bei der Bewertung die in der Kostenberechnung ermittelte Rückvergütung in Ansatz gebracht hat. Die Rückvergütung für die Energieeinspeisung infolge der Verstromung des Faulgases im Blockheizkraftwerk wurde im Rahmen der Angebotsauswertung bei der Ermittlung der Betriebskosten analog dem Auftraggeberentwurf bei allen Angeboten berücksichtigt (vgl. Anlage B 2-1, Seite 17). Eine vergaberechtswidrige Ungleichbehandlung der Angebote liegt somit nicht vor.
Nutzwertanalyse
Die Antragstellerin beanstandet, dass die Auftraggeberin im Rahmen der Nutzwertanalyse (vgl. Vergabeempfehlung, Ordner 2, Teil C, Nutzwertanalyse, Tabelle C 3 S. 25/26) die im Auftraggeberentwurf enthaltenen Nutzwerte (bezüglich der Kriteriengruppe 2 Umweltverträglichkeit und 3 Entsorgungssicherheit) auf das Angebot NA 1übertragen habe, obwohl von Seiten der Antragstellerin die gemäß Verdingungsunterlagen geforderten spezifisch genau ermittelten und auch garantierten Einzelwerte vorgelegen hätten. Die Werte zwischen NA 1 und NA 3 sowie NA 2 und NA 4 hätten ihrer Auffassung nach identisch sein müssen, da sich keine technischen Veränderungen zwischen den Angeboten ergeben. Die Auftraggeberin weist demgegenüber zu Recht darauf hin, dass nach den vorliegenden Verdingungsunterlagen für die Variante NA 1 keine Garantiewerte im Sinne der Angebotsvarianten NA 2 bis NA 4 abgefordert wurden. Die Auftraggeberin hat dies damit begründet, dass die Angebotsvariante NA 1 vom Leistungsumfang her identisch mit der Variante HA ist. Da sowohl die Angebote zur Variante HA als auch die Angebote zur Variante NA 1 ausdrücklich auf Basis des Entwurfs der Auftraggeberin erfolgen mussten, ist nicht zu beanstanden, dass die Auftraggeberin im Rahmen der Wertung diese Angaben dahingehend vergleichbar gemacht hat, dass sie die Betriebswerte von HA im Rahmen der Nutzwertanalyse auf NA 1 übertragen hat. Da für NA 1 nach den Verdingungsunterlagen im Gegensatz zu den Varianten NA 2 bis NA 4 von den Bietern keine Verfahrensgarantie abverlangt wurde, durfte die Auftraggeberin die für HA ermittelten Betriebswerte auf die Angebote zur Variante NA 1 übertragen. Hinsichtlich derÜbertragung der Garantiewerte der Antragstellerin zum Angebot NA 2 auf das Angebot der Antragstellerin NA 3 betreffend Energieverbrauch, Fällmittelverbrauch, Substratverbrauch etc. verweist die Auftraggeberin zu Recht darauf, dass diese Übertragung auf der Grundlage des mit der Antragstellerin geführten Aufklärungsgespräches vom 23.01.2001 (Projekt Handbuch Teil B, Bietergespräche, B 3.26) erfolgte.
Baufinanzierungsvorteile
Die Antragstellerin behauptet, dass sich bei einer privaten Nettofinanzierung entsprechend ihren Angeboten NA 1 bis NA 4 Baufinanzierungsvorteile ergeben, die die Auftraggeberin nicht im Rahmen einer durchzuführenden Vergleichsrechnung berücksichtigt habe. Die Antragstellerin hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern sich derartige Baufinanzierungsvorteile einstellen, so dass auch diesbezüglich nicht ersichtlich ist, dass die Angebote der Antragstellerin im Rahmen der Wertung benachteiligt wurden.
Umrechnung von Investitionskosten auf Kapitalkosten
Die Antragstellerin beanstandet, dass sämtliche ihrer in NA 1 und NA 2 aufgeführten und für NA 3 und NA 4 genannten Alternativen nicht gewertet worden seien, da sich die Auftraggeberin offenbar außer Stande gesehen habe, eine Umrechnung von Investitionskosten auf Kapitalkosten vorzunehmen. Indem sie dies unterlassen habe, sei zu Lasten ihrer Angebote aus NA 3 und NA 4 eine mögliche Kostenreduzierung von 1 Mio. DM bzw. 742.000,-- DM nicht berücksichtigt worden. Die Antragstellerin hat unstrittig eine Aufstellung der Kostensituation und Beispielsfälle, die zur Erläuterung des Umrechnungsweges dienen sollten, bei der Auftraggeberin eingereicht. Diese Erläuterungen sind allerdings erst nach Submission bei der Auftraggeberin eingegangen. Die Auftraggeberin hat jedoch schlüssig dargelegt, dass sich für die von ihr im Rahmen der Wertung durchgeführte Ermittlung der Barwerte eine Umrechnung von Investitionskosten auf Kapitalkosten bei den Varianten NA 1 bis NA 5 erübrigte, weil bei diesen Varianten reine Leistungspreise abgegeben wurden. Da die der Wertung zu Grunde gelegte Barwertermittlung bei allen Angeboten gleichmäßig durchgeführt wurde, ist eine Benachteiligung der Angebote der Antragstellerin nicht ersichtlich.
Gemäß § 114 GWB trifft die Vergabekammer die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Wegen des oben unter 2, 1. Spiegelstrich festgestellten Vergaberechtsverstoßes ist es geboten, aber auch ausreichend, die Auftraggeberin zu verpflichten, erneut in die Wertung einzutreten und diese unter Beachtung der aus den Entscheidungsgründen ersichtlichen Rechtsauffassung der Vergabekammer neu durchzuführen. Im Übrigen war der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.
III.
Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 GWB. Es wird die gesetzliche Mindestgebühr in Höhe von 5.000,-- DM bzw. 2.546,-- EURO gemäß § 128 Abs. 2 GWB festgesetzt. Die unter Ziffer 2 des Tenors geregelte Aufteilung der Kosten auf die Antragstellerin und die Auftraggeberin folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach hat ein Beteiligter, soweit er im Verfahren unterliegt, die Kosten zu tragen. Hier war zu berücksichtigen, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin nur zu einem geringen Teil begründet war und insbesondere hinsichtlich der von ihr gerügten vermeintlichen Nichtberücksichtigung der Realisierung der Option "Mitbehandlung des Abwasserstromes xxxxx" gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB präkludiert ist. Die deutlichüberwiegende Kostentragungspflicht der Antragstellerin entspricht daher dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens im Nachprüfungsverfahren.
Gemäß § 128 Abs. 4 GWB i.V.m.§ 80 Abs. 2 VwVfG in entsprechender Anwendung war auf Antrag der Antragstellerin gemäß Ziffer 4 des Tenors auszusprechen, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren notwendig war. Das folgt daraus, dass die Antragstellerin ungeachtet der Tatsache, dass das GWB für das Nachprüfungsverfahren 1. Instanz vor der Vergabekammer keine rechtsanwaltliche Vertretung vorschreibt, gleichwohl wegen der Komplexität des Vergaberechts und des das Nachprüfungsverfahren regelnden Verfahrensrechts im Allgemeinen wie auch der Komplexität des konkreten streitbefangenen Vergabeverfahrens rechtsanwaltlicher Beratung und Begleitung bedurfte.
Die Auftraggeberin wird aufgefordert, den Betrag von 1.000,-- DM bzw. 511,29 EURO unter Angabe des Kassenzeichens
xxx
auf folgendes Konto zu überweisen:
xxx
Die von der Antragstellerin zu tragenden Kosten in Höhe von 4.000,-- DM bzw. 2.045,16 EURO werden mit dem von ihr bereits eingezahlten Vorschuss in Höhe von 5.000,-- DM bzw. 2.556,46 EURO verrechnet. Der ihren Kostenanteil übersteigende Betrag von 1.000,-- DM bzw. 511,29 EURO wird der Antragstellerin von der Vergabekammer erstattet, sobald diese Entscheidung rechtskräftig ist.
Schulte
Brinkmann