Vergabekammer Lüneburg
Beschl. v. 19.06.2001, Az.: 203-VgK-12/2001
Verpflichtung des Auftraggebers zur Zuschlagserteilung innerhalb von zwei Wochen durch die Vergabekammer; Zulässigkeit des Ausschlusses eines Angebots wegen der Verweisung auf Nebenangebote; Gesatttung des Auftrags durch die Vergabekammer; Vorrang des wirtschaftlichsten Angebots vor dem günstigsten; Zulässigkeit der Überprüfung von Nebenangeboten durch den Anbieter
Bibliographie
- Gericht
- VK Lüneburg
- Datum
- 19.06.2001
- Aktenzeichen
- 203-VgK-12/2001
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 28975
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 115 Abs. 2 S. 1 GWB
- § 116 Abs. 2 GWB
Verfahrensgegenstand
Vergabeverfahren xxx, Gründerzentrum xxx, Los 1 - Erweiterter Rohbau.
Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg hat
auf den Eilantrag der Auftraggeberin gem. § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB
durch
den Vorsitzenden ORR Gause,
die hauptamtliche Beisitzerin BAR'in Schulte und
den ehrenamtlichen Beisitzer Dipl.-Ing. Lohmöller
am 19.06.2001
beschlossen:
Tenor:
Der Auftraggeberin wird auf ihren Antrag gestattet, im streitbefangenen Vergabeverfahren xxx Gründerzentrum xxx den Zuschlag für das Los 1 "Erweiterter Rohbau" nach Ablauf von 2 Wochen seit Bekanntgabe dieses Beschlusses zu erteilen.
Begründung
I.
Die Auftraggeberin hat mit Bekanntmachung vom 26.03.2001 die Ausführung von Bauleistungen nach VOB für die Errichtung eines biotechnologischen Gründerzentrums im Offenen Verfahren ausgeschrieben. Insgesamt handelt es sich um 7 Lose. Das Los 1 betrifft den erweiterten Rohbau. Nach der Bekanntmachung bestand die Möglichkeit, Angebote einzureichen für ein Los, für mehrere Lose oder für sämtliche Lose. Als Beginn der Ausführungsfrist wurde in der Bekanntmachung der Monat 6/2001, als Ende der Ausführungsfrist der Monat 6/2002 benannt. Unter Nr. 13 der Bekanntmachung heißt es: "Zuschlagskriterien: Der Zuschlag wird auf das Angebot erteilt, das unter Berücksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte als das annehmbarste erscheint." Unter Nr. 14 der Bekanntmachung heißt es: "Varianten: Nebenangebote sind nur bei gleichzeitiger Abgabe des Hauptangebotes zugelassen." Die Antragstellerin hat sich mit einem Angebot vom 03.05.2001 für das Los 1 - Erweiterter Rohbau - am Vergabeverfahren beteiligt. Nach dem Vermerk über das Ergebnis der Submission vom 03.05.2001 rangiert ihr Hauptangebot mit einer Angebotssumme von 10.607.079,10 DM auf Rang 2, unter Berücksichtigung eines 2 %igen Nachlasses ohne Bedingungen mit einer Angebotssumme von 10.394.937,52 DM brutto auf Rang 1. Das zweitgünstigste Hauptangebot hatte die xxx, xxxx, mit 10.434.470,49 DM abgegeben. An 3. Stelle rangiert das Hauptangebot der xxx, xxx, mit 10.637.161,05 DM. Die Antragstellerin hatte 4 Nebenangebote, die xxx ein Nebenangebot, die xxx 4 Nebenangebote abgegeben. Mit ihren 4 Nebenangeboten hat die Antragstellerin eine Reduzierung ihres Angebotspreises um insgesamt 107.000,-- DM netto angeboten. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Nebenangebote:
Nebenangebot (NA) 1
Einsatz von Doppelwandplatten als Halbfertigteile statt Ortbetonwände
= Minderkosten netto 35.000,-- DM
NA 2
Einsatz von Filigrandecken mit Aufbeton statt Ortbetondecken
= Minderkosten netto 50.000,-- DM
NA 3
Einsatz einer Noppenfolie statt Sauberkeitsschicht Ortbeton mit Trennlage
= Minderkosten netto 10.000,-- DM
NA 4
Einsatz von großformatigem Mauerwerk im Leistungsverzeichnis Titel 6 Mauerarbeiten
= Minderkosten netto 12.500,-- DM
Mit Schreiben vom 06.06.2001 teilte die Auftraggeberin der Antragstellerin mit, dass ihre Nebenangebote 1 - 3 bei der Wertung nicht berücksichtigt werden könnten, weil diese nicht mit den Vorgaben des Hauptangebotes gleichwertig seien und begründete dies ausführlich. Mit Schreiben vom 30.05.2001 informierte die Auftraggeberin unter Hinweis auf § 13 Vergabeverordnung (VgV), dass beabsichtigt sei, den Zuschlag am 15.06.2001 auf das Angebot der xxx zu erteilen. Mit Schreiben vom 31.05.2001 rügte die Antragstellerin gegenüber der Auftraggeberin die beabsichtigte Zuschlagserteilung und die Nichtberücksichtigung ihrer eigenen Nebenangebote Nr. 1 (Schalung) und Nr. 2 (Filigrandecken).
Mit Schriftsatz vom 06.06.2001, eingegangen per Fax am gleichen Tage, hat die Antragstellerin die Vergabekammer angerufen. Sie weist darauf hin, dass sie nach dem Submissionsergebnis mit ihrem Hauptangebot auf dem 1. Platz gelegen habe und dass sich die damit verbundene konkrete Chance auf Zuschlagserteilung nur dadurch verschlechtert habe, dass die Auftraggeberin zu Unrecht ihre Nebenangebote nicht berücksichtigt habe. Die Antragstellerin beantragt,
das Nachprüfungsverfahren gemäß 4. Teil GWB durchzuführen und den Auftraggeber zu veranlassen, den Auftrag an die Antragstellerin zu erteilen.
Die Auftraggeberin beantragt,
- 1.
den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen
- 2.
gemäß § 115 Abs. 2 GWB die Erteilung des Zuschlages für das Los 1 "Erweiterter Rohbau" an die xxx, xxx, zu gestatten.
Die Auftraggeberin hält den Nachprüfungsantrag für unbegründet. Sie räumt ein, dass es der Antragstellerin möglich ist, durch Referenzobjekte, technische Nachweise und Sachverständigengutachten die grundsätzliche Möglichkeit der in den Nebenangeboten 1 - 3 genannten Bauverfahren nachzuweisen. Die Prüfung habe jedoch ergeben, dass die genannten Bauverfahren zwar grundsätzlich, aber im konkreten Fall nicht den Ausführungen im Hauptangebot gleichwertig sind. Die Auftraggeberin verweist auf entsprechende in der Vergabeakte enthaltene fachtechnische Bedenken von Fachplanern. Auch hätten die von der Antragstellerin angesprochenen technischen Nachweise nicht, wie von § 21 Abs. 2 VOB/A vorausgesetzt, den Angebotsunterlagen beigelegen. Im Übrigen habe die Auswertung der Angebote ergeben, dass die Antragstellerin auch unter fiktiver Berücksichtigung der von der Auftraggeberin nicht gewerteten Nebenangebote 1 - 3 nicht der wirtschaftlichste Bieter ist.
Ihren Antrag auf Gestattung der Zuschlagserteilung gem. § 116 Abs. 2 GWB hat die Antragstellerin damit begründet, dass der Bau des xxx Gründerzentrums in xxx hohe Priorität genieße. In der jüngeren Vergangenheit hätten sich im Umfeld der xxx 18 junge Unternehmen angesiedelt, die unter bislang unzulänglichen Arbeitsbedingungen auf die Fertigstellung des xxx Gründerzentrums warteten. Aus diesem Grunde sei der Fertigstellungstermin des xxx Gründerzentrums verbindlich für Juni 2002 geplant. Die Bauzeit von 12 Monaten sei extrem kurz bemessen, so dass Verzögerungen beim Baubeginn nicht wieder aufgefangen werden könnten. Eine verzögerte Fertigstellung bedeute für die Auftraggeberin einen Mietausfall in beachtlicher Höhe. Dieser Ausfall für ein oder zwei Monate, bedingt durch das Nachprüfungsverfahren, überwiege bei weitem den finanziellen Vorteil, den die Antragstellerin im Falle einer Auftragserteilung aus Wagnis und Gewinn bei der Auftragssumme hätte erzielen können.
II.
Dem Eilantrag der Auftraggeberin, gem. § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB zu gestatten, im streitbefangenen Vergabeverfahren den Zuschlag für das Los 1 "Erweiterter Rohbau" nach Ablauf von 2 Wochen seit Bekanntgabe dieses Beschlusses zu erteilen, war stattzugeben.
Dabei musste die Vergabekammer die abschließende Prüfung der Begründetheit des Nachprüfungsantrags angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit seit Eingang des Nachprüfungsantrags am 07.06.2001 der gebotenen eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren überlassen. Gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Vergabekammer dem Auftraggeber auf seinen Antrag gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von 2 Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Die Vergabekammer hatte also auf der einen Seite das Interesse der Antragstellerin zu berücksichtigen, das streitbefangene Vergabeverfahren und insbesondere die Behandlung ihrer Nebenangebote 1 - 3 durch die Vergabekammer auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen und damit ggf. eine Chance auf den begehrten Auftrag zu wahren. Auf der anderen Seite war das Interesse des Auftraggebers zu berücksichtigen, das Vergabeverfahren im Interesse der Allgemeinheit zügig weiterzuführen, um angesichts der kurz angesetzten Bauzeit von 12 Monaten keine unnötigen Verzögerungen eintreten zu lassen. Die Entscheidung der Vergabekammer über die Gestattung des Zuschlags ist somit eine Ermessensentscheidung nach Interessenabwägung. Dabei kann aus Sicht des Unternehmens die Bedeutung des subjektiven Bieterrechts und die wirtschaftliche Dimension des Auftrags, aus Auftraggebersicht die strenge Fristgebundenheit des Auftrags und die Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der Aufgabenerfüllung eine Rolle spielen. Bei der Interessenabwägung ist auch auf die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags in der Hauptsache abzustellen (vgl. Byok/Jaeger, Vergaberecht, § 115 Rdn. 760; Willenbruch, NVwZ 1999, S. 1062 ff., 1066).
Nach der gebotenen, im Eilverfahren vorläufigen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat der Nachprüfungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Auftraggeberin hat schlüssig dargelegt, dass die Nebenangebote 1 - 3 der Antragstellerin nicht den entsprechenden Vorgaben für das Hauptangebot gleichwertig sind. Im Rahmen der Wertung der Nebenangebote gem. § 25 Nr. 5 VOB/A muss der Auftraggeber der Gleichwertigkeit der Änderungsvorschläge bzw. der Nebenangebote stets ein besonderes Augenmerk widmen. In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Bietervorschlag nur dann zum Zuge kommen kann, wenn er unter Abwägung aller Gesichtspunkte wie z.B. Preis, Ausführungsfrist, Betriebs- und Folgekosten, Gestaltung, Rentabilität oder technischer Wert wirtschaftlicher ist als der Auftraggebervorschlag für das Hauptangebot (vgl. Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, § 25 VOB/A, Rdn. 93, 9. Aufl.). Wirtschaftlicher heißt, dass der Bietervorschlag entweder eine bessere Lösung darstellt und nicht teurer ist oder eine gleichwertige Lösung darstellt und preislich günstiger ist. Nach einem der dem Vergabevorschlag vom 28.05.2001 (Vergabeakte, Ordner 2, 9.1) als Anlage beigefügten Vermerk der Ingenieurgesellschaft xxx vom 14.05.2001 ist die von der Antragstellerin als Hohlwandkonstruktion angebotene Alternative aus statisch konstruktiver Sicht wegen der damit verbundenen Vielzahl der planmäßigen Fugen und der damit verbundenen Imponderabilien nicht als technisch gleichwertig mit der von der Auftraggeberin für das Hauptangebot vorgesehenen Stahlbetonkelleraußenwände in Form einer monolithischen Ortbetonkonstruktion anzusehen. Auch müssten die Aussteigungslasten auch in den Innenwänden aus den aufgängigen Konstruktionen weitergeleitet werden. Dies erfordere eine hohe Bewehrungskonzentration, die dann in den Hohlwänden auch nicht ausgeführt werden könnte. Zu der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Alternative Filigranplatten statt Stahlbetonflachdecken in Ortbetonbauweise heißt es in dieser Stellungnahme:
"Außerdem weisen wir darauf hin, dass bei Verwendung von Elementplatten ein erhöhter Bewehrungsbedarf aus folgenden Gründen entsteht:
a) infolge Verringerung der statischen Nutzhöhe in der Querrichtung nach überschlägiger Berechnung um ca. 13 %
b) zusätzliche konstruktive Verteilerbewehrung in der Elementplatte,
c) zusätzliche Stoßbewehrung (Vollstoß) in der Elementplatte liegenden Tragbewehrung an jeder Plattenfuge und an den Stützen,
d) zusätzliche Bewehrung in Form von Gitterträgern zur Sicherung des Schubverbundes zwischen Elementplatte und Ortbeton. Ferner hätte die Decke infolge der Fertigteilelemente keine glatte Untersichtsfläche, sondern es wären eine zusätzliche Bearbeitung, Spachtelung und ähnliche Maßnahmen zusätzliche erforderlich."
Hinsichtlich des Alternativvorschlages Einsatz einer Noppenfolie statt der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Magerbetonschicht zur Versiegelung der Fundamentsohlen heißt es in einer dem Vergabevermerk ebenfalls beigefügten Stellungnahme der Gesellschaft für xxx mbH vom 14.05.2001:
"In den Fundamentgräben ist nach unserer Auffassung eine Versiegelung mit Magerbeton vorzuziehen, da sich hier mehr Wasser (Schichtenwasser und Tagwasser) sammeln wird und ein Abpumpen schadloser zu bewerkstelligen ist. Sofern Probleme mit dem Abführen von Wasser aus Baugruben und Gründungssohlen zu erwarten sind, sollte die Versiegelung mit Magerbeton vorgezogen werden, da wirkungsvoller verhindert werden kann, dass die wasserempfindlichen anstehenden Böden aufweichen. Sind die Gründungssohlen mit einer Kiessandschicht abgedeckt, ist gegen den Einsatz einer Noppenbahn unter der Sohlplatte aus grundbautechnischer Sicht nichts einzuwenden."
Aus der Vergabeakte ergibt sich somit, dass die Auftraggeberin die Nebenangebote durch Beauftragung fachkundiger Dritter hat überprüfen lassen. Sie ist in nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gekommen, dass die Nebenangebote 1 - 3 der Antragstellerin nicht den gemäß Leistungsverzeichnis beim Hauptangebot vorgesehenen Ausführungen gleichwertig sind.
Bei der Abwägung der Interessen der Antragstellerin und der Auftraggeberin war zudem zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin auch bei fiktiver Berücksichtigung aller ihrer Nebenangebote nach Aktenlage nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Ausgehend von der Nettoangebotssumme der Antragstellerin für das Los 1 in Höhe von 9.146.262,74 DM (vgl. Vergabeakte, Angebotsauswertung, Preisspiegel, Stand 27.05.2001) reduziert sich das Angebot der Antragstellerin bei Berücksichtigung aller Nebenangebote um 107.000,-- DM (das Nebenangebot 4 - Einsatz großformatiger Mauersteine - wurde von der Auftraggeberin berücksichtigt). Durch den von der Antragstellerin angebotenen Nachlass ohne Bedingungen in Höhe von 2 % reduziert sich die Summe um weitere 182.925,25 DM, was ebenfalls berücksichtigt wurde. Eine weitere von der Antragstellerin angebotene Reduzierung in Höhe von 144.033,71 DM durch Pauschalierung des Loses 1 wurde ebenfalls berücksichtigt. Insgesamt ergibt sich durch tatsächliche und fiktive Berücksichtigung aller von der Antragstellerin angebotenen Reduzierungen eine Gesamtkostenreduzierung von 433.958,96 DM, so dass das Nettogesamtangebot der Antragstellerin bei fiktiver Wertung aller Nebenangebote 8.712.303,78 DM betragen würde. Demgegenüber schließt das von der Auftraggeberin für den Zuschlag favorisierte Angebot der xxx mit einer Gesamtangebotssumme von 8.623.702,58 DM.
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage überwiegt das Interesse der Auftraggeberin, das Vergabeverfahren im Interesse der Allgemeinheit zügig abzuschließen. Die mit der Durchführung des erst- und ggf. zweitinstanzlichen Nachprüfungsverfahrens verbundene Verzögerung der Vergabe würde die fristgerechte Fertigstellung des streitbefangenen Bauvorhabens verzögern, da laut Bekanntmachung der Beginn der Ausführungsfrist auf den Monat Juni 2001 und das Ende der Ausführungsfrist auf den Monat Juni 2002 festgelegt worden ist. Diese Verzögerung ist im vorliegenden Fall nicht durch das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin gerechtfertigt, da der Nachprüfungsantrag, wie dargelegt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Schulte
Lohmöller