Vergabekammer Lüneburg
Beschl. v. 03.08.2001, Az.: 203-VgK-15/2001
Vergabe geistig-schöpferischer freiberuflicher Dienstleistungen; Erfordernis der Darlegung der tatsächlichen Zuschlagserteilung an den Antragsteller im Falle des ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens; Anforderungen an die Erfüllung der Rügeobliegenheit; Zweistufigkeit des Vergabeverfahrens nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen; Erfordernis strikter gedanklicher und wertungsmäßiger Trennung der beiden Stufen des Verhandlungsverfahrens; Praktischer Nutzen einer vorab aufgestellten Bewertungsmatrix; Erfordernis einer nach Rangfolge geordneten Kriterienauflistung in der Bekanntmachung; Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot durch Aufstellung von Kriterien oder deren Gewichtung oder Wertung; Bestehen eines Ermessens und eines Beurteilungsspielraums bei der Auswahl der Bewerber; Rolle von Preis oder Honorar bei der Wirtschaftlichkeitsermittlung im Verfahren nach der VOL.
Bibliographie
- Gericht
- VK Lüneburg
- Datum
- 03.08.2001
- Aktenzeichen
- 203-VgK-15/2001
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 29041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 10 VOF
- § 16 VOF
- § 97 Abs. 2 GWB
- § 4 Abs. 2 VOF
Verfahrensgegenstand
VOF-Vergabeverfahren Zentralisierung der OP-Bereiche ...
Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg hat
durch
den Vorsitzenden ORR Gause
auf die mündliche Verhandlung vom 01.08.2001
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin gesamtschuldnerisch.
- 3.
Die Kosten des Verfahrens werden auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Auftraggeberin hat mit Bekanntmachung vom 06.04.2001 die Architektur, technische Beratung und Planung des ..., Zentralisierung der OP-Bereiche EU-weit im offenen Verfahren ausgeschrieben. Dabei wurden die Bieter darauf hingewiesen, dass es sich um die Gebäudeplanung mit den Leistungsphasen 2 und 3, einschl. Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung (einschl. Medizinplanung), Freianlagenplanung jeweils der Leistungsphasen 1-3 nach §§15, 64, 73 HOAI handeln wird mit der Erstellung der Förderantragsunterlagen.
Ferner wurden die Bieter darauf aufmerksam gemacht, dass von den Dienstleistungserbringern drei zur Verhandlung aufgefordert werden.
Die Bewerber wurden aufgefordert, Arbeitsproben von bereits ausgeführten oder in Planung befindlichen Projekten, die für die Arbeitsweise des Bewerbers typisch sind und mit den vorliegenden Baumaßnahmen vergleichbar sind, einzureichen. Der Auftrag sollte gem. Ziffer 12 der Bekanntmachung nach folgenden Kriterien vergeben werden:
"Der Auftrag wird dem Bewerber/Planer erteilt, dessen Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit im Krankenhausbereich feststeht, der über ausreichende Erfahrung für die ausgeschriebene Leistung verfügt und die Gewähr für eine wirtschaftliche Planung bietet, d. h. die bestmögliche Leistung nach folgenden Kriterien erbringt:
Fachliche Qualifikation, Gewähr der wirtschaftlichen Ausführung unter Berücksichtigung von Folgekosten, personelle Besetzung, technische Ausstattung Zuverlässigkeit und Termintreue sein."
Hinweise auf eine Rangfolge oder Wichtung der Kriterien (§ 16 VOF) enthielt die Bekanntmachung nicht.
Von 60 Bewerbern entsprachen 24 lt. Vergabevermerk nicht dem Anforderungsprofil. Für die verbleibenden 35 Bewerbungen wurden Bewertungsbögen ausgefüllt. Sie enthielten die wesentlichen Angaben der Bewerber zu den aufgestellten Kriterien. Für die einzelnen Kriterien nach §§ 12 und 13 VOF sowie die Kriterien des Auftraggebers waren jeweils 0 -5 Punkte zu vergeben, die unterschiedlich gewichtet wurden.
Es wurde eine Auswahl in folgender Reihenfolge ermittelt:
1. ... 328 Punkte
2. ... 325 Punkte
3. ... (Beigeladene) 325 Punkte
4. ... 318 Punkte
5. ... 317 Punkte
28. ... (Antragstellerin) 195 Punkte
(Siehe Vermerk über die Sitzung der Auswahlkommmission vom 14.06.2001, Seite 166 ff)
Da nach Ansicht der Auswahlkommmission die ersten fünf Bewerber von der Anzahl der Punkte sehr eng zusammen lagen, beschloss die Auftraggeberin, diese fünf zu Verhandlungen aufzufordern, entgegen der ursprünglichen Absicht, nur drei einzuladen. Die Antragstellerin gehörte nicht zu dem Bewerberkreis.
Für das Verhandlungsverfahren mit den fünf Bewerbern am 20.06.01 wurde vom Auswahlgremium vorher festgelegt, dass die Reihenfolge ausgelost wird, die Verhandlungen jeweils ca. 1 Stunde dauern sollten und das Gespräch anhand eines abgestimmten standardisierten Fragenkatalogs erfolgen sollte. Aufgrund der 2. Sitzung der Auswahlkommmission wurde als qualifiziertester Bewerber einstimmig das Unternehmen ... vorgeschlagen.
Mit Schreiben vom 21.06.01 teilten die ... den anderen Bewerbern mit, dass sie beabsichtigen, das Angebot des Bewerbers ..., ... anzunehmen.
Mit Schreiben vom 29.06.01 rügte die Antragstellerin die Entscheidung und bat um deutliche Darstellung, welcher Beteiligter der Bietergemeinschaft die Beurteilungskriterien nicht erfüllen konnte unter Benennung der nicht erfüllten Beurteilungskriterien im Einzelnen.
Die Antragstellerin beantragte am 02.07.01 die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gem. § 107 GWB bei der Vergabekammer. Das Architekturbüro ... führte dabei aus, dass es mit allen dem Förderantrag vorausgegangenen Leistungen durch den Landkreis ... beauftragt war. Es habe seinerzeit die Vorplanungen und den Bedarf an Gesamtnutzflächen für das Bauvorhaben entwickelt, mit dem jetzt der Beigeladene beauftragt wird. Bei der Entwicklung des Bauplanungskonzeptes habe es auf seine Urheberrechte verzichten müssen. Es liege somit eine Verletzung des vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses vor. Im Übrigen habe er - der Architekt - sein bisheriges Berufsleben dem Fachgebiet Krankenhausbau gewidmet. Ihm werde über das VOF-Verfahren der Zugang zu seinem originären Berufsfeld beschnitten.
Die Antragstellerin beantragt,
das Auswahlverfahren zu überprüfen und die der Entscheidung zugrunde liegenden Kriterien
Die Auftraggeberin beantragt,
den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.
Die Auftraggeberin hält den Antrag für unbegründet. Sie vertritt die Auffassung, dass die Antragstellerin in den wichtigsten Einzelwerten von insgesamt 32 Kriterien durch zu geringe oder vielleicht vergessene Angaben hohe Punktzahlen nicht genutzt hat.
Als die wichtigsten Einzelwerte werden von der Auftraggeberin genannt:
- vergleichbare Projekte der letzten 3 Jahre (§ 13 Abs. 2b VOF) (Erarbeitung von Vorentwurfs- und Entwurfsplanungen für einen Krankenhausneubau mit OP-Abteilung, usw.):
Die Antragstellerin habe nur 1 bedingt vergleichbares Projekt genannt. - Beschreibung der Maßnahmen des Bewerbers zur Gewährleistung der Qualität und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten (§ 13Abs. 2f VOF):
Die Antragstellerin habe keine Angaben zu diesem Punkt geliefert. - Vorlage von Arbeitsproben vergleichbarer Projekte (Kriterium des Auftraggebers):
Die Antragstellerin habe keine Arbeitsproben von vergleichbaren Projekten vorgelegt. - Angaben zur Gewährleistung der wirtschaftlichsten Ausführung unter Berücksichtigung der Folgekosten (Kriterium des Auftraggebers):
Die Antragstellerin habe zu diesem wichtigen Thema keine Vorschläge unterbreitet.
Im Gegensatz dazu seien bei dem erfolgreichen Bewerber fast alle 32 Kriterien mit hoher Punktzahl bewertet worden. Insbesondere seien nach Auffassung der Auftraggeberin seine Erfahrungen in der Planung und im Bau von Operationsabteilungen hervorzuheben. Er habe dies durch qualitativ hochwertige Arbeitsproben belegt.
Im Verhandlungsverfahren am 20.06.01 habe sich der Beigeladene nach Ansicht der Auftraggeberin als außerordentlich sachkundig erwiesen. Von ihm seien die überzeugendsten fachlichen Anregungen und innovativsten Impulse ausgegangen.
Die Vergabekammer hat das Verfahren gem. § 105 Abs. 3 GWB mit Beschluss vom 01.08.2001 dem Vorsitzenden zur alleinigen Entscheidung übertragen. Wegen des übrigen Sachverhalts wird auf die Vergabeakte, die Schriftsätze der Beteiligten und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 01.08.2001 Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag der Antragstellerin ist unbegründet. Die Antragstellerin ist nicht im Sinne der §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB in ihren Rechten verletzt. Insbesondere sind weder die von der Auftraggeberin für die Bewerberauswahl gewählten Kriterien in der Bewertungsmatrix noch die Gewichtung dieser Kriterien zu beanstanden.
1.
Der Antrag ist zulässig. Bei der Auftraggeberin handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB. Der streitbefangene Auftrag übersteigt den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gem. § 100 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4. Teil des GWB nur für solche Aufträge, die die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 festgelegt sind. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um geistig-schöpferische freiberufliche Dienstleistungen im Sinne des § 1 VOF betreffend Architektur, technische Beratung und Planung der Zentralisierung der OP-Bereiche eines Krankenhauses und damit um einen Dienstleistungsauftrag, für den gem. § 2 Nr. 3 der am 01.02.2001 in Kraft getretenen Vergabeverordnung (VgV) vom 09.01.2001 somit ein Schwellenwert von 200.000 Euro gilt. Der Wert des ausgeschriebenen Auftrags überschreitet deutlich den für die Anrufung der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert.
Die Antragstellerin ist auch gem. § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt, da sie als Bieterin ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung von Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem sie behauptet, sie sei im streitbefangenen Vergabeverfahren nur deshalb nicht in den engeren Kreis der Bewerber gelangt, die zur Verhandlung aufgefordert wurden, weil die von der Auftraggeberin in die Bewertungsmatrix aufgenommenen Kriterien und insbesondere ihre Gewichtung eindeutig Großbüros zu Lasten kleinerer Architektur- und Ingenieurbüros bevorzugten. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gem. § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das antragstellende Unternehmen bzw. die Bietergemeinschaft einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt (vgl. Boesen, Vergaberecht, § 107 Rdn. 52). Die Antragstellerin hat ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis dargelegt. Sie hat schlüssig dargelegt, dass sie möglicherweise eine bessere Aussicht auf Erhalt des Zuschlags gehabt hätte, wenn die Bewerberauswahl ohne die von ihr gerügten vermeintlichen Vergaberechtsverstöße durchgeführt worden wäre. Es ist nicht erforderlich, dass die Antragstellerin auch schlüssig darlegt, dass sie bei vergabekonformem Verhalten des Auftraggebers den Zuschlag auch tatsächlich erhalten hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.04.1999, Az.: Verg 1/99, S. 24). Die Antragstellerin ist auch ihrer Pflicht gem. § 107 Abs. 3 GWB nachgekommen, vor Anrufung der Vergabekammer die behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren selbst gegenüber der Auftraggeberin unverzüglich zu rügen. Die Antragstellerin hat nach Erhalt der schriftlichen Information der Auftraggeberin vom 21.06.2001, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden würde, mit Schreiben vom 29.06.2001 die Entscheidung der Auftraggeberin gerügt und sie aufgefordert, ausreichend deutlich darzustellen, welcher Beteiligter der Bietergemeinschaft die Beurteilungskriterien nicht erfüllen konnte unter Benennung der nicht erfüllten Beurteilungskriterien im einzelnen. Da die Bewertungsmatrix und insbesondere die Gewichtung der dort aufgeführten Kriterien der Antragstellerin erst im Rahmen der Akteneinsicht im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens am 20.07.2001 bekannt geworden sind, konnte sie die von ihr behaupteten, vermeintlichen Vergaberechtsverstöße nicht vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens rügen. Bei der Vorschrift des § 107 Abs. 3 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Ein Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Werden bei einem Durcharbeiten des Leistungsverzeichnisses Ungenauigkeiten festgestellt, liegt positive Kenntnis vor (vgl. Byok/Jaeger, Vergaberecht, § 107 Rdn. 681). "Kenntnis" im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist dann gegeben, wenn ein Bieter oder Bewerber auf Grund des Verhaltens des Auftraggebers oder einer Festlegung in den Verdingungsunterlagen - ohne dies rechtlich fundiert begründen zu können - von einem Vergabefehler ausgeht. Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (vgl. Beschluss v. 22.08.2000, Az.: Verg 9/00) ist für die Kenntnis das Wissen um einen Sachverhalt ausreichend, der den Schluss erlaubt, der es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden. Diese positive Kenntnis hat die Antragstellerin hinsichtlich der von ihr im Nachprüfungsverfahren beanstandeten Verfahrensweise der Auftraggeberin bei der Auswertung der Bewerbungen im streitbefangenen Vergabeverfahren erst nach Akteneinsicht erlangt. Die Antragstellerin ist daher nicht mit ihrem Vorbringen gem. § 107 Abs. 3 präkludiert.
2.
Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin ist nicht in ihren Rechten gem. § 97 Abs. 7 GWB verletzt. Insbesondere liegt weder in der an den §§ 12, 13 orientierten Auswahl der Kriterien für die vorliegende detaillierte Bewertungsmatrix noch durch die von der Auftraggeberin den Kriterien zugemessenen Gewichtung ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot gem. § 97 Abs. 2 GWB vor.
a)
Das streitbefangene Vergabeverfahren ist zunächst nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. 97 Abs. 1 GWB zu beanstanden. Das Vergabeverfahren nach der VOF teilt sich in ein Auswahlverfahren gem. §§ 10, 11, 12 und 13 VOF und ein Zuschlagsverfahren gem. § 16 VOF. Während das Auswahlverfahren gem. § 10 Abs. 1 VOF anhand der Auswahlkriterien Fachkunde (fachliche Eignung), Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Ermittlung derjenigen Bewerber dient, die er zur Verhandlung auffordert, sollen die in § 16 Abs. 2 VOF genannten - nicht abschließenden - Auftragskriterien (insbesondere Qualität, technischer Wert, Ästhetik, Preis, Honorar etc.) den Auftraggeber in die Lage versetzen, zu entscheiden, mit wem von den ausgewählten Bewerbern, die die Eignungs-, Leistungs- und Zuverlässigkeitskriterien erfüllen, letztlich der ausgeschriebene Vertrag zu schließen ist. Aus Transparenzgründen hat der Auftraggeber gem. § 10 Abs. 2 VOF in der Bekanntmachung anzugeben, welche Nachweise über die finanzielle, wirtschaftliche oder fachliche Eignung oder welche anderen Nachweise vom Bewerber zu erbringen sind. Ebenso regelt § 16 Abs. 3 für die Zuschlagskriterien, dass der Auftraggeber in der Aufgabenbeschreibung oder der Vergabebekanntmachung alle Auftragskriterien anzugeben hat, deren Anwendung vorgesehen ist, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung.
Die strikte, gedankliche und wertungsmäßige Trennung der beiden Stufen des Verhandlungsverfahrens bzw. der Eignungskriterien nach § 10 und der Auftragskriterien nach § 16 ist zwar grundsätzlich sinnvoll und wird im Schrifttum auch z.T. als unabdingbar gefordert (vgl. Müller-Wrede, VOF, § 16, Rdn. 1, 2). Sie ist im Bereich der nicht beschreibbaren freiberuflichen Dienstleistungen gem. VOF schwierig und häufig nicht möglich, da die Auftragsvergabe nicht auf einem konkreten Leistungsangebot basiert, sondern - wie vor allem bei Architekten- und Ingenieurleistungen - weitgehend auf einer Prognoseentscheidung beruht, die nur die personellen Qualifikationen und Kapazitäten und Referenzen über früher erbrachte Planungsleistungen des Bieters bewerten kann (vgl. Kaufhold, Mayerhofer, Reichl, Die VOF im Vergaberecht, Köln 1999, § 16 Rdn. 10, 11). Wegen der damit verbundenen herausragenden, überwiegenden Bedeutung der Bewerberauswahl und der dafür vorgeschriebenen Auswahlkriterien kann der Auftraggeber daher gehalten sein, in die bekannt zu gebenden Auftragskriterien solche auch solche Kriterien aufzunehmen, die einen gewissen Zusammenhang mit den Auswahlkriterien aufweisen, wie z.B. Erfahrungen mit gleichartigen oder gleichwertigen Projekten, Erfahrungen mit der Abwicklung entsprechender Projekte usw., die bei der Wertung gleichsam eine Mitberücksichtigung des Grades der Qualifikation, fachlichen Eignung und Leistungsfähigkeit der Bieter in Bezug auf das konkrete Projekt ermöglichen. Um sich selbst die Entscheidung bei der Auswahl des späteren Auftragnehmers zu erleichtern und Willkürvorwürfen vorzubeugen, empfiehlt es sich für den Auftraggeber, vorab eine Bewertungsskala (Matrix) aufzustellen. Durch eine Punktebewertung der einzelnen Auftragskriterien im Rahmen einer Nutzwertanalyse mit der jeweiligen Zuordnung zu den Bewerbern wird darüber hinaus auch die Aufnahme in den Vergabevermerk gem. § 18 VOF transparenter und damit letztlich auch nachvollziehbarer (vgl. Müller-Wrede, VOF, § 16 Rdn. 50).
Die Auftraggeberin hat in ihrer Bekanntmachung vom 06.04.2001 unter Ziffer 12 "Mindestbedingungen" sämtliche Eignungs- und Leistungskriterien, wenn auch vermengt mit Auftragskriterien im Sinne des § 16 VOF bekannt gemacht. Dort heißt es:
"Mindestbedingungen: Gemäß §§ 12 und 13 VOF, darüber hinaus Angabe der juristischen Dauer der Betriebszugehörigkeit. Die Bewerber werden aufgefordert, Arbeitsproben von bereits ausgeführten oder in Planung befindlichen Projekten einzureichen, die für die Arbeitsweise des Bewerbers typisch sind und mit den vorliegenden baulichen Projekten einzureichen, die für die Arbeitsweise des Bewerbers typisch sind und mit den vorliegenden Baumaßnahmen vergleichbar sind. Auftragskriterien: Der Auftrag wird dem Bewerber/Planer erteilt, dessen Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit im Krankenhausbereich feststeht, der über ausreichende Erfahrung für die ausgeschriebene Leistung verfügt und die Gewähr für eine wirtschaftliche Planung bietet, d. h., die bestmögliche Leistung nach folgenden Kriterien erbringt: Fachliche Qualifikation, Gewähr der wirtschaftlichen Ausführung unter Berücksichtigung von Folgekosten, personelle Besetzung, technische Ausstattung, Zuverlässigkeit und Termintreue."
Anhand dieser bekannt gemachten Eignungs-, Zuverlässigkeits- und Auftragskriterien, deren Vermischung von keinem Bieter im streitbefangenen Vergabeverfahren gem. § 107 Abs. 3 GWB gerügt wurde, hat die Auftraggeberin durch den von ihr beauftragten Sachverständigen, Herrn ..., ..., eine detaillierte, umfassende Bewertungsmatrix erstellen lassen, die insbesondere sämtliche Leistungsfähigkeitskriterien des § 12 und Eignungskriterien des § 13 VOF berücksichtigt und für sämtliche Kriterien eine maximal erreichbare Punktzahl und einen nach ihrer Bedeutung für den Auftraggeber und das Projekt variierenden Wertungsindex vorsieht. Die Auftraggeberin und der von ihr beauftragte Sachverständige ... haben sowohl in der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2001 als auch noch einmal mit Schriftsatz vom 02.08.2001 versichert, dass diese Bewertungsmatrix vor dem Beginn der Auswertung der Bewerbungsunterlagen erstellt und festgelegt wurde. Der Geschäftsführer der Auftraggeberin, Herr ..., hat der Vergabekammer auf telefonische Nachfrage am 02.08.2001 noch einmal versichert, dass Herr ... die eingegangenen Bewerbungen verschlossen erst gelegentlich des Abstimmungsgesprächs vom 15.05.2001 erhalten habe. An diesem Tage habe Herr ... bereits die von ihm zuvor aufgestellte Matrix überarbeitet gehabt. Obgleich die Vergabeakte keine datierte Urfassung dieser Matrix enthält, ist es daher glaubhaft, dass die Bewertungsmatrix bereits vor Sichtung und Auswertung der Bewerbungen vorgelegen hat.
Wenn die Auftraggeberin aber schon Eignungs-, Zuverlässigkeits- und Auftragskriterien undifferenziert in ihrer Vergabebekanntmachung aufgelistet hat, war sie grundsätzlich verpflichtet, gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 und 16 Abs. 3 VOF in der Aufgabenbeschreibung oder der Vergabebekanntmachung die Kriterien möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung aufzulisten, was die Auftraggeberin nicht getan hat. Die Festlegung und Bekanntgabe dieser Kriterien gibt Bewerbern eine Orientierungshilfe bei ihren Überlegungen zur Abgabe und Erstellung der Angebote. Die Angabe der Kriterien in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung gibt Auskunft über ihre Gewichtung, d. h., welche Wertungsmerkmale vorrangig vor anderen zu beachten sind und bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes den Ausschlag geben (vgl. Müller-Wrede, a.a.O., § 8 Rdn. 25). Die Kriterienauflistung der Auftraggeberin in der Bekanntmachung enthält keine auch nur annähernd erkennbare Rangfolge, geschweige denn gibt sie das in der Bewertungsmatrix festgelegte Punktesystem oder gar den jeweiligen als Index aufgeführten Bewertungsfaktor wieder. Zum einen war dieser Mangel jedoch aus der Vergabebekanntmachung klar erkennbar, so dass er mangels einer Bieterrüge im Vergabeverfahren gem. § 107 Abs. 3 GWB präkludiert ist und im Nachprüfungsverfahren nicht mehr beanstandet werden kann. Zum anderen lässt die Formulierung in § 16 Abs. 3 VOF, wonach die Reihenfolge der den Kriterien zuerkannten Bedeutung möglichstin der Aufgabenbeschreibung oder der Vergabebekanntmachung anzugeben ist, darauf schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bzw. des Verdingungsausschusses ein derartiger Mangel nicht zur Aufhebung des Vergabeverfahrens führen soll. Das streitbefangene Vergabeverfahren ist somit nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 97 Abs. 1 GWB zu beanstanden.
b)
Weder die von der Auftraggeberin gewählten Kriterien noch ihre Gewichtung oder die Wertung selbst verstoßen gegen das Diskriminierungsverbot des § 97 Abs. 2 GWB, § 4 Abs. 2 VOF. Die Auftraggeberin ist im Rahmen der streitbefangenen Bewerberauswahl gem. § 10 VOF gar nicht erst in den engeren Kreis der Bewerber gelangt, die zur Verhandlung aufgefordert wurden, weil sie auf der Grundlage der streitbefangenen Bewertungsmatrix lediglich 195 Punkte erreicht hatte und damit auf Platz 28 der Bewerber rangierte. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist diese Bewertung nicht zu beanstanden:
Der deutliche Punkteabstand zu Lasten der Antragstellerin (der fünftplatzierte Bewerber hat nach der Wertung der Auftraggeberin 317 Punkte erhalten) ist letztlich darauf zurückzuführen, dass die Auftraggeberin sämtlichen Kriterien des § 13 VOF, die die Erfahrung der Bewerber mit der Planung vergleichbarer Projekte zum Gegenstand haben, eine herausragende Bedeutung zugemessen hat, was in der laut Matrix maximal erreichbaren Punktzahl wie auch dem entsprechenden Wertungsindex zum Ausdruck kommt und die Antragstellerin ihrerseits bei vergleichbaren Projekten im Vergleich zu anderen Bewerbern weniger Erfahrung und Referenzen in ihrem Angebot nachgewiesen hat. So hat die Auftraggeberin bereits erbrachte, vergleichbare Leistungen innerhalb der letzten 3 Jahre gem. § 13 Abs. 2 b VOF wie folgt berücksichtigt: Für drei nachgewiesene, vergleichbare Projekte wurden jeweils max. 5 Bewertungspunkte mit dem Wertungsindex 5 vergeben. Für weitere vergleichbare Projekte wurden insgesamt max. 5 Punkte mit dem Wertungsindex 5 vergeben. Wesentliche allgemeine Projekte, die nicht notwendigerweise zum Krankenhausbau gehören, wurden max. 5 Punkte mit dem Wertungsindex 3 vergeben, für sonstige zusätzliche besondere Leistungen max. 5 Punkte, ebenfalls mit dem Wertungsindex 3 vergeben. Insgesamt konnten in diesem Bereich max. 130 Punkte erreicht werden. Die Antragstellerin hat ausweislich der vorliegenden Vergabeakte (vgl. Auswertungsbogen 1, Nr. 14, S. 52) hier lediglich 29 Punkte erreicht, was insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass das in der antragstellenden Bietergemeinschaft federführende ... lediglich ein vergleichbares Projekt, nämlich die Vorplanungen für die streitbefangene, ausgeschriebene Planungsmaßnahme zwischen 2000 und 2001, nachweisen konnte. Aus diesem Grunde hat die Antragstellerin in der Folge auch bei anderen bedeutenden Kriterien wie etwa "Untersuchung und Forschung: Bauten des Gesundheitswesens" auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 f VOF (vgl. Auswertungsbogen 2, S. 53) nur 0 von max. 20 erreichbaren Punkten (5x Wertungsindex 4) erhalten.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das hohe Gewicht, das die Auftraggeberin auf die Erfahrung mit vergleichbaren Projekten im Krankenhausbau gesetzt hat, nicht zu beanstanden.
Wie bereits dargelegt, beruht bei einem VOF-Vergabeverfahren - insbesondere bei Architekten- und Ingenieurleistungen - die Auftragsvergabe weitgehend auf einer reinen Prognoseentscheidung, die in erster Linie die personellen Qualifikationen und Kapazitäten und Referenzen der Bieter über früher erbrachte Planungsleistungen bewerten kann. Erst nach Erbringung der Leistung, ggf. sogar erst nach Umsetzung der eingekauften Planungsleistung, kann der Auftraggeber erkennen, ob seine Prognose richtig war. Noch wichtiger als die in § 16 Abs. 2 VOF genannten Auftragskriterien sind für die Prognoseentscheidung daher die für die Bewerberauswahl vorgesehenen Auswahlkriterien der Fachkunde, Eignung, Erfahrung, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Der Auftraggeber wird daher regelmäßig nicht nur gem. § 10 Abs. 1 VOF diejenigen Bewerber, die nach den Maßstäben des § 12 und § 13 VOF am geeignetsten erscheinen, zur Verhandlung auffordern. Er wird häufig auch letztlich demjenigen Bewerber den Auftrag erteilen, der nach seinem Ermessen und seiner Überzeugung auf der Grundlage eines transparenten, detaillierten Auswahlverfahrens am geeignetsten ist (vgl. Kaufhold, Mayerhofer, Reichl., a.a.O., § 16, Rdn. 11).
§ 10 und § 16 VOF gewähren dem Auftraggeber bei seiner Prognoseentscheidung den notwendigen, relativ weiten Ermessensspielraum. Dieses Auswahlermessen findet seine Grenzen letztlich im Willkürverbot. Das OLG Celle (Beschluss v. 14.03.2000, 13 Verg 2/00) hat zur Teilnehmerauswahl im Rahmen eines nichtoffenen Verfahrens auf der Grundlage der VOL entschieden, dass es Sache der Vergabestelle ist, anhand einer pflichtgemäßen Ermessensausübung zu prüfen, welcher der für grundsätzlich geeignet befundenen Bewerber die Teilnahmekriterien am ehesten erfüllt. Ein Anspruch auf Teilnahme am nichtoffenen Verfahren besteht nicht. Maßstab für die Frage, ob die Vergabestelle die Reduzierung des Teilnehmerkreises im nichtoffenen Vergabeverfahren vergaberechtsgemäß vorgenommen hat, sei das Willkürverbot. Es müsse sich um sachbezogene Kriterien handeln, die insbesondere nicht diskriminierend oder gar willkürlich ausgewählt werden dürften. Ausdrücklich als nicht willkürlich hat das OLG Celle etwa ein Abstellen auf die Zahl der Referenzen, verbunden mit der Anfertigung von Notenskalen, bezeichnet.
Auf der Grundlage dieser zutreffenden Erwägungen ist die Schwerpunktsetzung der Auftraggeberin im streitbefangenen Vergabeverfahren nicht als diskriminierend oder willkürlich zu beanstanden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der Realisierung eines Krankenhausbaus um ein Projekt mit herausragender Bedeutung für die Öffentlichkeit im Allgemeinen und für die Daseinsvorsorge im besonderen handelt und der öffentliche Auftraggeber mit der Beauftragung der Planungsleistungen bereits die Weichen für die Realisierung dieses Projekts stellt. Auch die Vorgabe in § 4 Abs. 5 VOF lässt die Schwerpunktsetzung der Auftraggeberin im streitbefangenen Vergabeverfahren nicht in einem anderen Licht erscheinen. Zwar sollen gem. § 4 Abs. 5 VOF kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger angemessen beteiligt werden. Diese Regelung wird im Schrifttum jedoch einhellig eher als Programmsatz und nicht als verbindlicher Vergabegrundsatz gewertet (vgl. Kaufhold, Mayerhofer, Reichl., a.a.O., m.w.N.). Es handelt sich um einen allgemeinen Hinweis darauf, dass die öffentliche Hand auch nicht Newcomern eine vernünftige Chance geben muss. Andererseits folgt daraus nicht, dass bei besonders schwierigen und komplexen Planungen - zu denen auch die Planung eines Krankenhausbaus gehört -, für die große Erfahrungen erforderlich sind, Berufsanfänger "angemessen" zu berücksichtigen sind. Dieses "angemessen" bezieht sich vielmehr auf die gesamte Vergabepraxis eines Auftraggebers, wenn nicht sogar auf die Gesamtaufträge aller öffentlichen Auftraggeber in einer Periode (vgl. Müller-Wrede, a.a.O., § 4, Rdn. 9). In der Praxis können daher Newcomer unter den Architektur- und Planungsbüros - dazu gehören sowohl Existenzgründer wie auch etablierte Büros, die sich auf einen anderen Bereich spezialisiert haben und ihr Tätigkeitsfeld ausdehnen wollen - zumindest bei schwierigen und komplexen Planungen häufig letztlich nur zum Zuge kommen, indem sie sich - nicht federführend - an Bietergemeinschaften beteiligen, deren Federführung einem im jeweiligen Planungsbereich erfahrenen und etablierten Architektur- oder Planungsbüro obliegt.
Der Punkteabstand der Antragstellerin auf die fünf zur Verhandlung ausgewählten Bewerber ist maßgeblich auch darauf zurückzuführen, dass die Antragstellerin bei den Kriterien "Gewährleistung der wirtschaftlichen Ausführung unter Berücksichtigung von Folgekosten" (max. erreichbare Punktzahl 5) und "Zuverlässigkeit und Termintreue" (max. erreichbare Punktzahl 3) mangels ausdrücklicher Angaben im Angebot vom 23.04.2001, das die ... als bevollmächtigte Vertreterin der Antragstellerin erstellt hat, jeweils null Punkte erzielt hat. Diese Bewertung wirkte sich deshalb so erheblich aus, weil die Auftraggeberin in ihrer Bewertungsmatrix beide Kriterien mit dem Wertungsfaktor 10 versehen hatte (vgl. Auswertungsbogen 3, S. 54, Nr. 14). Beide Kriterien gehören bereits zu den Auftragskriterien gem. § 16 Abs. 2 VOF, auch wenn das Kriterium "Gewährleistung der wirtschaftlichen Ausführung unter Berücksichtigung von Folgekosten" dort nicht ausdrücklich genannt wird. Der Kriterienkatalog des § 16 Abs. 2 VOF ist nicht abschließend. Gerade die Folgekosten sind für den Träger eines Krankenhauses von herausragender wirtschaftlicher Bedeutung. Da die Verpflichtung des Auftraggebers aus § 97 Abs. 5 GWB, den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen, auch für den Bereich der VOF gilt, ist das auch von der Auftraggeberin im streitbefangenen Vergabeverfahren gewählte Kriterium von entscheidender Bedeutung.
Im Gegensatz zu den Vergabeverfahren im Bereich der VOB und der VOL spielt im Rahmen der VOF der Preis bzw. das Honorar der Planungsleistungen nur eine untergeordnete Rolle bei der Wirtschaftlichkeitsermittlung. Zum einen sind diese Leistungen ohnehin entsprechend der verbindlichen Gebühren- und Honorarregelungen der HOAI im Wesentlichen festgelegt, worauf auch § 16 Abs. 2 Satz 2 VOF ausdrücklich hinweist. Zum anderen ist es wesentlicher Zweck der im VOF-Verfahren vergebenen freiberuflichen Planungsleistungen, die durch die Planung letztlich verursachten eigentlichen Investitions- und Folge-/Nutzungskosten zu minimieren (vgl. Kaufhold, Mayerhofer, Reichl, a.a.O., § 16 Rdn. 12). Es oblag im vorliegenden Fall der ... als für die Antragstellerin federführendes Architekturbüro, sich in der Bewerbung vom 23.04.2001 zu diesen wichtigen, von der Auftraggeberin in ihrer Bekanntmachung vom 06.04.2001 ausdrücklich genannten Kriterien Ausführungen zu machen und ggf. Belege beizubringen.
Auch der Vorwurf der übrigen Mitglieder der Bietergemeinschaft, die Auftraggeberin habe lediglich das federführende Architekturbüro, nicht aber ihre eigenen Qualifikationen und umfangreichen Erfahrungen auf dem Gebiet der Krankenhausplanung berücksichtigt, geht fehl. Zum einen wurden die Qualifikationen dieser Bürobüros ausweislich der Vergabeakte (vgl. Auswertungsbogen 1, Nr. 14, S. 52) unter dem Kriterium "Fachliche Eignung der Fachingenieure, insbesondere der technischen Leitung für die Tragwerksplanung und die technische Gebäudeausrüstung mit 16 von 20 bzw. 20 von 25 max. erreichbaren Punkten ausdrücklich berücksichtigt. Zum anderen ist die Position der Auftraggeberin nicht zu beanstanden, dass sie gerade auch auf entsprechende Ausführungen und Referenzen des für die Bietergemeinschaft federführenden Architekturbüros bei der Auswahl der Bewerber Wert gelegt hat. Dem Architekturbüro obliegt innerhalb einer Planungsgemeinschaft i. d. R. die Aufgabe des Koordinators und unmittelbaren Ansprechpartners für den Auftraggeber. Auch im vorliegenden Fall sollte das Architekturbüro ... und Partner im Falle der Beauftragung Bevollmächtigte der zu gründenden Planungsgemeinschaft sein. Das streitbefangene Auswahlverfahren wurde daher auch diesbezüglich nicht willkürlich durchgeführt.
III. Kosten
Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 128 GWB. Es wird die Mindestgebühr von
DM 5.000,-- bzw. Euro 2.556,46 gem. § 128 Abs. 2 GWB festgesetzt.
Die Antragstellerin wird aufgefordert, den Betrag von DM 5.000,00 DM bzw. Euro 2.556,46 unter Angabe des Kassenzeichens ... auf folgendes Konto zu überweisen:
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