Sozialgericht Stade
Beschl. v. 08.04.2010, Az.: S 34 SF 12/10 E

Einigungsgebühr entfällt nach Erledigung des Rechtsstreits durch gerichtliche Entscheidung durch Gerichtsbescheid; Entfallen einer Einigungsgebühr nach Erledigung des Rechtsstreits durch gerichtliche Entscheidung durch Gerichtsbescheid

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
08.04.2010
Aktenzeichen
S 34 SF 12/10 E
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 37941
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2010:0408.S34SF12.10E.0A

Tenor:

Die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Stade vom 10. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Streitig ist die Höhe der aus der Landeskasse als Prozesskostenhilfe zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren. Der Erinnerungsführer macht die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nrn 1005, 1006, 1000 VV RVG nach Erledigung des Rechtsstreits durch gerichtliche Entscheidung durch Gerichtsbescheid geltend.

2

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

3

Für das erstinstanzliche Verfahren wären die erstattungsfähigen Auslagen und Gebühren des Erinnerungsführers richtigerweise wie folgt festzusetzen gewesen:

4

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 74,10 EUR Summe 464,10 EUR

5

Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nrn 1005, 1006, 1000 VV RVG abgelehnt. Die zugrunde liegende Klage wurde durch die erkennende Kammer mit Gerichtsbescheid vom 26. Januar 2010 abgewiesen. Eine Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr nach Nrn 1005, 1006, 1000 VV RVG setzt grundsätzlich voraus, dass die Rechtssache sich aufgrund einer Einigung der Beteiligten bzw. durch ein qualifiziertes Mitwirken des Prozessbevollmächtigten erledigt hat. Es muss eine gerichtliche Entscheidung der angerufenen Stelle, hier des Gerichts, zur Hauptsache unnötig geworden sein. Sofern die angerufene Stelle, hier das angerufene Gericht, noch eine eigene Entscheidung über den betroffenen Gegenstand treffen muss, ist keine Erledigung in diesem Sinne eingetreten (vgl Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG 18. Auflage 2008, VV 1002 Rdn 23, 24; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, VV 1002 Rdn 7). Eine Einigung ist in einem solchen Fall gerade nicht eingetreten, sonst hätte es einer streitigen Entscheidung durch das Gericht nicht bedurft. Die Annahme eines Teilanerkenntnisses bei gleichzeitiger Fortführung der Klage im Übrigen stellt ohne jeden Zweifel keine Einigung im Sinne der Gebührentatbestände dar.

6

Da nur durch den Erinnerungsführer Erinnerung eingelegt worden ist kommt eine Verböserung zum Nachteil des Erinnerungsführers nicht in Betracht. Es verbleibt daher bei der Festsetzung im angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss.

7

Die Entscheidung ist endgültig, § 178 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz. Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar, weil das Normengefüge der §§ 172 ff SGG den Normen des RVG vorgeht (stRspr LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006 - L 8 B 4/06 SO SF; Beschluss vom 21. Februar 2007 - L 7 B 1/07 AL SF; Beschluss vom 1. März 2007 - L 4 B 66/05 KR; Beschluss vom 14. Juni 2007 - L 13 B 4/06 AS SF; Beschluss vom 26. Oktober 2007 - L 14 B 1/06 SF; Beschluss vom 17. Oktober 2008 - L 13 B 4/08 SF; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - L 1 B 2/08 R SF; Beschluss vom 9. Juni 2009 - L 13 B 1/08 SF; Beschluss vom 6. Juli 2009, - L 6 SF 44/09 B sowie Beschluss vom 29. September 2009 - L 6 SF 124/09 B).