Sozialgericht Stade
Urt. v. 13.10.2010, Az.: S 11 U 81/07

Bestimmung der Höhe eines Jahresarbeitsverdienstes (JAV) als Berechnungsgrundlage für die gewährte Verletztenrente aufgrund einer Berufskrankheit

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
13.10.2010
Aktenzeichen
S 11 U 81/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 44529
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2010:1013.S11U81.07.0A

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) als Berechnungsgrundlage für die gewährte Verletztenrente aufgrund einer Berufskrankheit.

Der im Jahre 1939 geborene Kläger war seit dem 1. April 1955 als Fliesenlegergeselle tätig und hat hierbei wesentliche Arbeiten in kniender Position verrichtet. Ausweislich eines Ausdrucks der Krankenkasse des Klägers wurde dieser am 26. Februar 1997 wegen einer Gonarthrose beidseits behandelt. Zwischen dem 18. Februar und dem 23. Februar 1999 war der Kläger in stationärer Behandlung im Krankenhaus Buxtehude, wo am 19. Februar 1999 eine diagnostische Kniearthroskopie rechts durchgeführt wurde, die zum Ergebnis hatte, dass bei dem Kläger ein degenerativer Innenmeniskushinterhornschaden mit korrespondierender Chondromalacia 2. Grades in der medialen Femurkondyle vorlag. In der Folge erkannte die Beklagte durch Bescheid vom 28. März 2000 beim Kläger das Vorliegen der Berufskrankheit (BK) Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) (Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten) an. Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit unter 20 vH beurteilt wurde, gewährte die Beklagte dem Kläger keine Verletztenrente. Am 14. November 2003 stellte der Kläger einen Verschlimmerungsantrag in Bezug auf die Beschwerden aufgrund der Meniskuserkrankung. Die Unfallchirurgin Dr. Herold erstellte unter dem 20. Februar 2006 ein Gutachten nach der ambulanten Untersuchung des Klägers am 16. Februar 2006 und beurteilte die MdE beim Kläger aufgrund der anerkannten BK mit 20 vH. Der beratende Arzt der Beklagten G. folgte dem Gutachten der Frau Dr. Herold in seiner Stellungnahme vom 15. März 2006 und beurteilte die MdE beim Kläger ebenfalls mit 20 vH. Die Beklagte zog nun zur Berechnung des JAV eine Arbeitgeberauskunft für die Zeit der letzten 12 Kalendermonate vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten war, vom ehemaligen Arbeitgeber des Klägers, H., bei. Die Beklagte legte den Zeitpunkt des 18. Februars 1999, zu dem der Kläger stationär im Krankenhaus Buxtehude behandelt worden war, für die Bestimmung des JAV zugrunde. Nach Auskunft des Steuerberaters des Arbeitgebers des Klägers vom 19. April 2006 bezog der Kläger vom 1. Februar 1998 bis zum 1. April 1998 ein Bruttoeinkommen von insgesamt 4.077,76 EUR. Für die Zeit vom 2. April 1998 bis zum 1. November 1998 war der Kläger arbeitsunfähig krank und bezog Krankengeld. Für den Zeitraum vom 2. November 1998 bis zum 22. Dezember 1998 belief sich das Bruttoeinkommen des Klägers auf 7.822,27 EUR. Ferner bezog der Kläger für die Zeit vom 23. Dezember 1998 bis zum 31. Januar 1999 Krankengeld. In den Kalendermonaten Februar 1998 und November 1998 erhielt der Kläger zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 84,48 EUR und in den Kalendermonaten November 1998 und April 1998 wurde dem Kläger ein 13. Monatslohn gewährt in Höhe von 1.536,43 EUR. Bei der Auskunft des Steuerberaters des Arbeitgebers vom 19. April 2006 hatte dieser bereits berücksichtigt, dass der Kläger von seinem Arbeitgeber nach einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 25. September 2001 für die Monate November und Dezember 1998 vergütet wurde auf Akkordbasis iHv 55,46 DM brutto pro Stunde.

Durch Bescheid vom 19. Juni 2006 gewährte die Beklagte dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 20 vH ab dem 17. Februar 2006 unter Zugrundelegung eines JAV in Höhe von 21.574,00 EUR. Als Tag des Versicherungsfalles legte die Beklagte den 18. Februar 1999 zugrunde. Hiergegen erhob der Kläger am 28. Juni 2006 Widerspruch, mit dem er vortrug, dass die Höhe des JAV unzutreffend sei. Die Beklagte nahm dies zum Anlass, die Höhe des JAV nochmals zu berechnen und gewährte dem Kläger durch Teilabhilfebescheid vom 28. März 2007 Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 20 vH unter Zugrundelegung eines JAV in Höhe von 30.099,82 EUR. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 15. Mai 2007 zurück.

Der Kläger hat am 6. Juni 2007 Klage erhoben, mit der er die Festlegung des JAV in Höhe von 39.872,45 EUR begehrt.

Die Beklagte hat am 13. Oktober 2007 ein Teilankerkenntnis insoweit abgegeben, als der JAV des Klägers mit 30.783,91 EUR festgestellt wurde. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis der Beklagten zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits am 13. Oktober 2010 angenommen.

Der Kläger beruft sich hierbei auf Blatt 326 der Verwaltungsakte der Beklagten, wonach der JAV zunächst mit 39.872,45 EUR berechnet worden sei. Der Kläger trägt vor, er hätte fortlaufend und nicht nur für die Kalendermonate November und Dezember 1998 Akkordlohn von seinem Arbeitgeber erhalten. Dies sei nicht bei der JAV-Berechnung berücksichtigt worden. Der Kläger legte weitere Lohnbescheinigungen für den Zeitraum Dezember 1996 bis Dezember 1997, Januar bis März 1998 und November und Dezember 1998 vor. Des Weiteren sei für die Berechnung des JAV nicht der 18. Februar 1999, sondern der 26. Februar 1997 als Versicherungsfall zugrunde zu legen. Der Gutachter I. habe in seinem Gutachten vom 3. November 1999 ausgeführt, dass die Meniskuserkrankung beim Kläger am 26. Februar 1997 begonnen hätte.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2006 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 28. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2007 und dieser in Gestalt des Teilanerkenntnisses vom 13. Oktober 2010 abzuändern und

  2. 2.

    Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger Verletztenrente nach einem Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 39.872,45 EUR zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich zur Begründung ihres Antrages auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Bescheide bzw das Teilanerkenntnis vom 13. Oktober 2010.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 15. Mai 2007 letztlich in Gestalt des Teilanerkenntnisses der Beklagten vom 13. Oktober 2010 erweist sich als rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren Jahresarbeitsverdienstes als 30.783,91 EUR.

Gemäß § 82 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch 7. Buch (SGB VII) ist der Jahresarbeitsverdienst der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 des Vierten Buches) und Arbeitseinkommen (§ 15 des Vierten Buches) des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Gemäß § 82 Abs 2 S 1 SGB VII wird für Zeiten, in denen der Versicherte in dem in Abs 1 S 1 genannten Zeitraum kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat, das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, dass seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraumes entspricht.

Ist ein nach der Regelberechnung, nach den Vorschriften bei Berufskrankheiten, nach den Vorschriften für Kinder oder nach der Regelung über den Mindestjahresarbeitsverdienst festgesetzter Jahresarbeitsverdienst in erheblichem Maße unbillig, wird nach billigem Ermessen im Rahmen von Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst festgesetzt (§ 87 S 1 SGB VII). Mit Hilfe dieser Vorschrift soll das als unbefriedigend empfundene Ergebnis vermieden werden, dass ein aus besonderen Gründen vorübergehend niedriges oder hohes, der normalen Lebensführung des Verletzten nicht entsprechendes Arbeitseinkommen oder Entgelt eines JAV der Berechnung der Leistung zugrunde gelegt wird und zum Maßstab für deren gesamte Laufzeit gemacht wird. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine erhebliche Unbilligkeit vorliegt, sind regelmäßig die Verhältnisse vor dem Eintritt des Versicherungsfalls und nicht spätere Einkommensentwicklungen (vgl. Hauck/Noftz - Keller, SGB VII, Kommentar, § 87 Rdnr 1). Der Begriff der erheblichen Unbilligkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Wertung ob eine solche Unbilligkeit vorliegt, erfolgt von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Sachverhaltes (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2003 - Az: B 2 U 15/02 R). In erheblichem Maße unbillig kann sowohl ein zu hoch als auch ein zu niedrig bemessener JAV sein. Ein unbillig hoher JAV kommt etwa in Betracht bei extrem hoher Vergütung infolge einmaliger Leistungen (Hauck/Noftz - Keller, a.a.O., Rdnr 5, 7). Für die Beantwortung der Frage, ob die Unbilligkeit erheblich ist, wird - je nach Lage des Falls - insbesondere auf die Länge des Zeitraums, indem ein besonders niedriges oder hohes Arbeitsentgelt oder Einkommen erzielt wurde sowie auf den Prozentsatz der Entgelt- bzw. Einkommensdifferenz abgestellt. Das BSG hat in seinen Urteilen vom 3. Dezember 2002 (Az. B 2 U 23/02 R) und vom 18. März 2003 (Az. B 2 U 15/02 R) ausgeführt, dass bei Entgeltdifferenzen um 40 % jedenfalls eine erhebliche Unbilligkeit vorliege (vgl. Hauck/Noftz - Keller, a.a.O., Rdnr 8f).

Diese rechtlichen Grundsätze vorangestellt ist die Berechnung des JAV in Höhe von 30.783,91 EUR im Falle des Klägers nicht zu beanstanden. Der Versicherungsfall des Klägers ist am 18. Februar 1999 eingetreten (dazu 1.) und die Nichtanwendung des § 87 SGB VII im Falle des Klägers führte zu einer erheblichen Unbilligkeit (dazu 2.).

1. Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden MdE abzustellen, § 9 Abs 5 SGB VII. Gemäß § 84 SGB VII gilt bei BKen für die Berechnung des JAV als Zeitpunkt des Versicherungsfalls der letzte Tag, an dem die Versicherten versicherte Tätigkeiten verrichtet haben, die ihrer Art nach geeignet waren die Berufskrankheit zu verursachen, wenn diese Berechnung für die Versicherten günstiger ist als eine Berechnung auf der Grundlage des im § 9 Abs 5 genannten Zeitpunktes.

Im Falle des Klägers hat die Beklagte zutreffend den 18. Februar 1999 als Versicherungsfall bei der beim Kläger festgestellten BK 2102 der Anlage zur BKV bzw. zur Berechnung des JAV zugrunde gelegt. Erst mit diesem Zeitpunkt ist das Vorliegen einer erheblichen Meniskuserkrankung beim Kläger vollbeweislich gesichert. Zu diesem Zeitpunkt hat sich der Kläger in die stationäre Behandlung ins Krankenhaus Buxtehude begeben, wo am 19. Februar 1999 eine diagnostische Arthroskopie des rechten Kniegelenkes durchgeführt worden war. Diese erbrachte die Diagnose erheblicher degenerativer Meniskusveränderungen. Erst zu diesem Zeitpunkt ist folglich der Meniskusschaden im Vollbeweis gesichert. Soweit die Klägerseite für die Berechnung des JAV den Versicherungsfall des 26. Februar 1997 zugrunde gelegt haben möchte, folgt das Gericht dem nicht. Zwar hat I. in seinem Gutachten vom 3. November 1999 ausgeführt, dass zu diesem Zeitpunkt die Meniskuserkrankung begonnen hätte. Dem folgt das Gericht jedoch nicht, da der Kläger am 26. Februar 1997 erstmalig wegen einer beidseitigen Gonarthrose ambulant behandelt worden war. Hierbei ist nicht im Vollbeweis gesichert, dass eine Meniskuserkrankung beim Kläger vorlag. Zutreffend hat die Beklagte daher den 18. Februar 1999 als Versicherungsfall zur Berechnung des JAV zugrunde gelegt. Maßgeblich ist daher für die Bemessung des JAV der Zeitraum vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Januar 1999.

2. Im Zeitraum vom 1. Februar 1998 bis zum 1. April 1998 hat der Kläger über 60 Kalendertage gearbeitet und hierfür einen Bruttolohn in Höhe von 4.077,76 EUR verdient. Zwischen dem 2. April 1998 bis zum 1. November 1998 war der Kläger für 214 Kalendertage arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 2. November 1998 bis zum 22. Dezember 1998 hatte der Kläger für einen Zeitraum 51 Kalendertagen ein Bruttoarbeitseinkommen in Höhe von 7.822,72 EUR. Ab dem 23. Dezember 1998 bis zum 31. Januar 1999 bezog der Kläger über 40 Kalendertage abermals Krankengeld. Hinzu tritt, dass der Kläger im Februar 1998 und November 1998 zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 84,48 EUR und einen13. Monatslohn aufgeteilt auf die Kalendermonate April 1998 und November 1998 in Höhe von insgesamt 1.536,43 EUR erhalten hatte. Da der Kläger für insgesamt 254 Kalendertage in dem 12monatigen Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt war und kein Arbeitsentgelt bezogen hatte, ist das Arbeitsentgelt gemäß § 82 Abs 2 S 1 für diese "Ausfalltage" ins Verhältnis zu setzen mit dem Betrag, den er als durchschnittliches Arbeitsentgelt erzielt hätte, wenn er gearbeitet und Lohn bezogen hätte. Nicht in diese Verhältnisrechnung sind mit einzubeziehen das zusätzliche Urlaubsgeld in Höhe von 84,48 EUR und der 13. Monatslohn in Höhe von 1.536,43 EUR. Hierbei handelt es sich um einmalige Sonderzahlungen des Arbeitgebers und fallen nicht jeden Monat bei normaler Tätigkeit an. Sie sind insgesamt aber später bei der Berechnung des JAV hinzuzurechnen. Die Gesamtsumme in Höhe von 11.900,48 EUR, die der Kläger über 111 Tage während seiner Arbeit als Arbeitsentgelt erzielt hat, kann ebenfalls nicht ins Verhältnis gesetzt werden, da der Kläger innerhalb dieser 111 Tage zumindest für zwei Monate Lohn bezog, der weit überdurchschnittlich oberhalb des Stundenlohnes lag, den der Kläger sonst üblicherweise als Arbeitsentgelt erhalten hatte. Dies belegen die vom Kläger eingereichten Lohnunterlagen für den Zeitraum ab Dezember 1996. Danach hat der Kläger zwischen Dezember 1996 und März 1998 Arbeitslohn erhalten auf Stundenlohnbasis zwischen 20,74 DM als geringsten Stundenlohn und 36,22 DM als höchsten Stundenlohn. In den Kalendermonaten November und Dezember 1998 erhielt der Kläger auf Grundlage des arbeitsgerichtlichen Vergleiches vom 25. September 2001 eine Vergütung auf Grundlage eines Stundenlohnes in Höhe von 55,46 DM, der damit um mehr als 50 % höher lag als der zuvor vom Kläger erzielten höchsten Stundenlohn. Die uneingeschränkte Einbeziehung des Bruttoverdienstes der Monate November und Dezember 1998, in denen der Kläger einen Stundenbruttolohn in Höhe von 55,46 DM erzielt hatte, führt damit nach Auffassung des Gerichts und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG zu einer erheblichen Unbilligkeit bei der Berechnung des JAV dahingehend, dass ein zu hoher JAV errechnet würde, würde man einzig den JAV gemäß § 82 Abs 2 S 1 SGB VII berechnen. Deshalb ist gemäß § 87 Satz 1 SGB VII eine Korrektur vorzunehmen. Dies hat die Beklagte zutreffend getan, indem der Zeitraum vom 2. November 1998 bis zum 22. Dezember 1998 und der darin erzielte Bruttoarbeitsverdienst des Klägers für die Berechnung des Durchschnittsarbeitsverdienstes im Wege der Verhältnisrechnung für den Zeitraum, in den der Kläger kein Arbeitsentgelt erhalten hat, zunächst unberücksichtigt blieb. Gleichwohl fließt der Lohn, den der Kläger für die Kalendermonate November und Dezember 1998 erhalten hat, bei der Gesamtbetragsberechnung des JAV mit ein. Lediglich bei der Verhältnisberechnung bleiben diese Monate außen vor. Es sind für die Berechnung des JAV gemäß § 82 Abs 2 S 1 i.V.m. § 87 SGB VII zwei mathematische Lösungsansätze denkbar, wie der JAV berechnet wird, ohne das Arbeitsentgelt für die Kalendermonate November und Dezember 1998 ins Verhältnis zu setzen zu dem Zeitraum, dem der Kläger krank gewesen ist.

Diesbezüglich verweist das Gericht auf die nachfolgenden Tabellen: Tabelle 1:

1. Gesamtbetrag aller tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte: Vom 01.02.1998 bis 01.04.1998 (60 Kalendertage [KT]) 4.077,76 EUR 4.077,76 EUR

2. Daneben wurden an sonstigen Leistungen gewährt: Weihnachtszuwendungen 1.536,43 EUR Zusätzliches Urlaubsgeld 84,48 EUR 51 Tage mit Stundenlohn von 55,46 DM (vom 02.11.1998 bis 22.12.1998) 7.822,72 EUR 9.443,63 EUR

3. Zeiten ohne Bezug von Arbeitsentgelt: Vom 02.04.1998 bis 01.11.1998 (214 KT) Vom 23.12.1998 bis 31.01.1999 (40 KT) = 254 KT

4. Berechnung des fiktiven Arbeitsentgelts für die Zeit des Krankengeldbezugs (254 KT): Gesamtbetrag (Ziff 1) 4.077,76 EUR x 254 KT 60 KT 17.262,52 EUR Gesamtbetrag: 30.783,91 EUR

Tabelle 2: 1. Gesamtbetrag aller tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte unter Zugrundelegung von "Durchschnittslohn" auch im Zeitraum 11/1998 und 12/1998: Vom 01.02.1998 bis 01.04.1998 (60 KT) 4.077,76 EUR Vom 02.11.1998 bis 22.12.1998 (51 KT) 3.466,10 EUR Gesamtsumme (111 KT): 7.543,86 EUR

2. Daneben wurden an sonstigen Leistungen gewährt: Weihnachtszuwendungen 1.536,43 EUR Zusätzliches Urlaubsgeld 84,48 EUR 51 Tage mit Stundenlohn von 55,46 DM (vom 02.11.1998 bis 22.12.1998) &61664; Differenz von 7.822,72 EUR zu 3.466,10 EUR 4.356,62 EUR 5.977,53 EUR

3. Zeiten ohne Bezug von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen: Vom 02.04.1998 bis 01.11.1998 (214 KT) Vom 23.12.1998 bis 31.01.1999 (40 KT) = 254 KT

4. Berechnung des fiktiven Arbeitsentgelts für die Zeit des Krankengeldbezugs (254 KT): Gesamtbetrag (Ziff 1) EUR 7.543,86 EUR x 254 KT 111 KT 17.262,52 EUR Gesamtbetrag: 30.783,91 EUR

Beide Berechnungsmethoden entsprechen den Zielvorgaben des Gesetzgebers im Sinne des § 87 SGB VII und gelangen rechnerisch zum gleichen Ergebnis, welches die Beklagte durch Teilanerkenntnis vom 13. Oktober 2010 bereits anerkannt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.