Sozialgericht Stade
Urt. v. 15.07.2010, Az.: S 17 AS 16/09

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
15.07.2010
Aktenzeichen
S 17 AS 16/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 40769
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2010:0715.S17AS16.09.0A

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Kosten sind nicht zu erstatten.

    Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung der Kläger.

2

Die Klägerin zu 1. und ihr Sohn, der Kläger zu 2., beziehen seit September 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Beklagten. Sie bewohnen ein im Jahre 1992 gebautes und im Eigentum der Klägerin zu 1. stehendes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 121 qm auf einem Grundstück mit einer Größe von 987 qm. Von einer ursprünglichen dinglichen Belastung des Grundeigentums in Höhe von 291.000,00 DM (148.785,93 EUR) bestehen nach Angaben der Klägerin zu 1. derzeit noch rund 110.000,00 Euro.

3

Gemäß einer Aufstellung von Dezember 2008 betragen die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft ohne Berücksichtigung von Tilgungsaufwendungen monatlich 427,82 Euro, worin 326,94 Euro Darlehenszinsen enthalten sind. Hinzu kommen Heizkosten in Höhe von 140,00 Euro monatlich. Die Beklagte geht nach Abzug der Kosten für die Warmwassererwärmung von Heizkosten in Höhe von 128,61 Euro aus. Insgesamt gehen die Beteiligten von tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung iHv 556,43 Euro aus.

4

Im Erdgeschoss des Hauses befinden sich neben Küche und Bad ein ursprünglich als Wohnzimmer vorgesehener Raum, den der Kläger zu 2. bewohnt, sowie ein für das Schlafzimmer vorgesehener Raum, der laufend untervermietet wird. Im Obergeschoss befinden sich ein Bad und zwei Wohnräume, in denen die Klägerin zu 1. lebt.

5

Mit Schreiben vom 12. Mai 2006 wies die Beklagte die Klägerin zu 1. erstmals darauf hin, dass die Unterkunft nach ihrer Auffassung unangemessen groß und teuer sei. Für einen 2-Personen-Haushalt sei eine Wohnfläche von bis zum 60 qm zu einer Betriebskaltmiete in Höhe von 340,00 Euro zuzüglich 72,00 Euro an Heizkosten angemessen, d. h. insgesamt 412,00 Euro an monatlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Auf Grundlage des hier streitgegenständlichen Bescheids vom 20. August 2008 in Gestalt eines Änderungsbescheids vom 3. Dezember 2008 bewilligte die Beklagte den Klägern für den Zeitraum ab 1. September 2008 bis einschließlich Februar 2009 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 412,00 Euro. Den Widerspruch der Kläger gegen die Absenkung der Kosten der Unterkunft und Heizung auf das nach Auffassung der Beklagten angemessene Maß wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2008 als unbegründet zurück. Am 6. Januar 2009 haben die Kläger Klage erhoben.

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Zur Begründung tragen sie vor, sie hätten das Haus Maklern angeboten, es habe jedoch keiner einen Verkaufsauftrag bezüglich des Objektes annehmen wollen. Trotz der fortlaufenden Aufnahme von Untermietern sei es nicht gelungen, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu decken.

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Die Kläger beantragen,

  1. die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 20. August 2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 3. Dezember 2008 sowie des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2008 zu verpflichten, ihr ab dem 1. September 2008 und fortlaufend Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher zu gewähren,

    - hilfsweise - die Revision zuzulassen.

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Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf ihre umfangreichen Ermittlungen zu den Angemessenheitsgrenzen des örtlichen Wohnungsmarktes, wie sie im Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2008 ausführlich dargestellt seien.

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Zum Vorbringen der Beteiligten und zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten, die auch Gegenstand sowohl eines Erörterungstermins am 30. März 2009 als auch der mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2010 waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

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Der angegriffene Bescheid erweist sich auch in Bezug auf die Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung als rechtmäßig und beschwert die Kläger daher nicht, § 54 Abs 2 SGG. Die Beklagte hat die Angemessenheitsgrenzen für die Unterkunft der Kläger zutreffend und in nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Kosten für die Unterkunft und Heizung.

13

I. Obwohl die Beklagte das Grundeigentum nicht als Vermögen im Sinne des § 12 SGB II bei der Leistungsberechnung berücksichtigt hat, ist zunächst festzustellen, dass es sich bei Haus und Gründstück um nicht geschütztes Vermögen handelt.

14

Gemäß § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II ist ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung nicht als Vermögen zu berücksichtigen.

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Bei dem Begriff der angemessenen Größe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei einem 2-Personen-Haushalt ein selbst genutztes Hauseigentum von bis zu 90 qm als angemessen anzusehen, bei einem 3-Personen-Haushalt - soweit ein Untermieter mit einbezogen würde - von bis zu 110 qm (vgl Bundessozialgericht , Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R -). Das von den Klägerin genutzte Eigenheim hat eine Größe von 121 qm auf einem Grundstück von 987 qm und überschreitet damit die vom Bundessozialgericht vorausgesetzten Angemessenheitsgrenzen im Rahmen des § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II. Grundsätzlich müssten die Kläger das Hausgrundstück daher verwerten und könnten bis zur Verwertung Leistungen allenfalls darlehensweise Leistungen von der Beklagten beziehen, §§ 9 Abs 4, 23 Abs 5 SGB II. Für diesen Rechtsstreit ergeben sich aus dieser Feststellung allerdings keine für die Kläger nachteiligen Konsequenzen, da die Beklagte erklärt hat, dass sie Hausvermögen bis zu einer Wohnfläche von 120 qm bei der Leistungsberechnung generell nicht als verwertbares Vermögen behandle und so auch im Falle der Kläger die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuschussweise erbringe.

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II. Die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger für ihre Unterkunft und Heizung sind unter Zugrundelegung der Ermittlungen der Beklagten zur Situation auf dem örtlich relevanten Wohnungsmarkt als unangemessen hoch anzusehen. Zu Recht hat die Beklagte daher die Leistungen für die Unterkunft und Heizung auf das angemessene Maß herab gesetzt.

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Gemäß § 22 Abs 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Gemäß § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II sind die Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

18

Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise die Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft für den Wohnort der Kläger hier Cadenberge bestimmt, und zwar sowohl hinsichtlich der Größe (1.) als hinsichtlich der Kosten (2.):

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1. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat die Beklagte zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße auf die Werte zurückgegriffen, welche die Länder oft aufgrund von § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (vgl Bundessozialgericht , Urteil vom 7. November 2006 - B 7 b AS 18/06 R -) nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Wohnungsbaugrenzen für Wohnungsgrößen festlegen, bis zu denen eine Förderung in Betracht kommt. Die von der Beklagten als abstrakt angemessene Wohnungsgröße von 60 qm ist nach dieser Maßgabe zutreffend. Dabei ist auch korrekt, dass die Beklagte auch im Falle eines selbst genutztes Hauseigentums in Bezug auf die angemessene Wohnungsgröße auf die für Mietwohnungen entwickelten Grundsätze des Bundessozialgerichts zurückgegriffen hat, da diese auch für die Bestimmung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft und Heizung für ein Eigenheim angewendet werden müssen (vgl Bundessozialgericht , Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R -). Demnach sind bei der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 SGB II auch bei Hauseigentum die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen zu berücksichtigen, da § 22 Abs 1 SGB II nicht danach differenziert, ob der Wohnbedarf durch Eigentum oder Miete gedeckt wird. Ansonsten ergebe sich nach Auffassung des Bundessozialgerichts im Hinblick auf das Gleichheitsgebot des Artikel 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) eine nicht gerechtfertigte Privilegierung von Haus- und Wohnungseigentümer gegenüber Mietern. Der Eigentümer sei ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich wegen unangemessen hoher Unterkunftskosten die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann.

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2. Die Festsetzung der Angemessenheitsgrenze für die Kosten der Unterkunft in Cadenberge für eine zweiköpfige Familie bei einer Größe der Wohnung bzw des Hauses von 60 qm auf 340,00 Euro inklusive Nebenkosten ist von der Beklagten im Einklang mit den vom Bundessozialgericht in zahlreichen Entscheidungen aufgestellten und immer wieder konkretisierten Anforderungen ermittelt worden. Die Beklagte hat insbesondere, wie vom Bundessozialgericht vorausgesetzt, ein schlüssiges Konzept zu ermitteln der Angemessenheitsgrenzen vorgelegt, das alle notwendigen Angaben zu Lage und Wohnstandard erkennen lässt. Zu den Anforderungen des Bundessozialgerichts verweist das Gericht insoweit auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, z. B. das Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - in dem wörtlich ausgeführt ist: "a) Stehen die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichsraum fest (vgl oben 2.), ist nach der Rechtsprechung des BSG in einem dritten Schritt nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. Das heißt, Ziel der Ermittlungen des Grundsicherungsträgers ist es, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete feststellen zu können.

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Eine pauschale bundeseinheitliche Grenze (Quadratmeterpreis) scheidet hierbei aus, da einerseits auf die konkreten Verhältnisse abzustellen ist, die Kosten für Wohnraum in den einzelnen Vergleichsräumen andererseits sehr unterschiedlich sein können. Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze (Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R) auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (vgl BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R = FEVS 60, 145, 149; vgl auch BSG, Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 41/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 7 RdNr 23). Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel iS der §§ 558c und 558d BGB abstellen (vgl Urteil des 7b. Senats vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R = juris RdNr 7). Entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist.

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Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt: = Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), = es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, = Angaben über den Beobachtungszeitraum, = Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel), = Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, = Validität der Datenerhebung, = Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und = Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

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Bislang hat der Gesetz und Verordnungsgeber davon abgesehen, der Verwaltung normative Vorgaben darüber zu machen, wie sie die Angemessenheitsgrenze ermittelt. Die Verwaltung ist daher bis auf Weiteres nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise festgelegt. Sie selbst kann auf Grund ihrer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten am besten einschätzen, welche Vorgehensweise sich für eine Erhebung der grundsicherungsrechtlich erheblichen Daten am besten eignen könnte. So kann es je nach Lage der Dinge etwa ausreichend sein, die erforderlichen Daten bei den örtlichen Wohnungsbaugenossenschaften zu erheben, wenn die für Hilfeempfänger in Betracht kommenden Wohnungen zum größten Teil im Eigentum dieser Genossenschaften steht. Hingegen sind derartige Auskünfte allein nicht ausreichend, wenn die Genossenschaften über keinen ins Gewicht fallenden Anteil am Wohnungsbestand des Vergleichsraumes verfügen und eine Mietpreisabfrage keine valide Datengrundlage für die Angemessenheitsgrenze ergeben kann.

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Ein schlüssiges Konzept kann sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen. Legt der Grundsicherungsträger seiner Datenerhebung nur die Wohnungen so genannten einfachen Standards zu Grunde, muss er nachvollziehbar offen legen, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getroffen hat. In diesem Fall ist als Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert, dh der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne zu Grunde zu legen.

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Für die Datenerhebung kommen nicht nur die Daten von tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen in Betracht, sondern auch von bereits vermieteten (Urteil des Senats vom 19.2 ...2009 - B 4 AS 30/08 R = juris RdNr 24). Im Gegensatz zur Erstellung von Mietspiegeln oder Mietdatenbanken, deren wesentliches Anliegen das dauerhafte Funktionieren des Marktes frei finanzierter Mietwohnungen ist (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 3), ist im Rahmen der KdU grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird; so etwa auch Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann; so etwa Wohnraum in Wohnheimen oder Herbergen und Gefälligkeitsmietverhältnisse (zB Vereinbarung von besonders niedrigen Mieten zwischen Verwandten). Auszunehmen ist auch Wohnraum, der in der Regel nicht länger als ein halbes Jahr und damit nach Auffassung des Senats nur vorübergehend vermietet werden soll (zB Ferienwohnungen, Wohnungen für Montagearbeiter).

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Die erhobenen Daten müssen vergleichbar sein, das heißt, ihnen muss derselbe Mietbegriff zu Grunde liegen. Typischerweise ist dies entweder die Netto- oder die Bruttokaltmiete. Wird die Nettokaltmiete als Grundlage gewählt, sind die kalten Nebenkosten (Betriebskosten) von der Bruttokaltmiete abzuziehen. Ist die Bruttokaltmiete Vergleichsbasis, müssen auch Daten zu den vom Mieter gesondert zu zahlenden Betriebskosten erhoben werden. Wird Wohnraum etwa (teil-)möbliert vermietet und lässt sich das für die Nutzung der Möbel zu entrichtende Entgelt bestimmen, ist dieser Betrag, ansonsten ein nach dem räumlichen Vergleichsmaßstab hierfür üblicherweise zu zahlender Betrag herauszurechnen."

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Die Beklagte hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Richtlinien zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten entwickelt, die erstmals aufgrund einer Datenerhebung zum 1. Oktober 2008 niedergeschrieben wurden. Zum Stichtag 1. Oktober 2008 wurden die Daten von 9788 Wohnungen ausgewertet. Nach der letzten veröffentlichten Statistik des Niedersächsischen Landesamtes wurden für den Landkreis G insgesamt 97752 Wohneinheiten ausgewiesen, so dass 10,01% der Wohnungen berücksichtigt werden konnten. Die Auswertung wurde dabei für jede einzelne Mitgliedsgemeinde durchgeführt, um den örtlichen Gegebenheiten gerecht zu werden. Der Landkreis G besteht aus 53 Mitgliedsgemeinden, drei Einheitsgemeinden und zwei Städten. Bei der Auswertung wurden zunächst 58 Einzelauswertungen erstellt. Diese Auswertungen wurden dann einer Plausibilitätsbetrachtung unterzogen, um eine Gleichwertigkeit der Ergebnisse zu gewährleisten. Als Vergleichsdaten wurden bei der Auswertung die Daten zu den Kosten der Unterkunft aus folgenden Bereichen herangezogen: Bezieher von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (1. Oktober 2008: 12%), Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (1. Oktober 2008: 78%) und Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII (1. Oktober 2008: 10%). Differenziert nach Wohnungsgrößen von 50 qm, 60 qm, 75 qm, 85 qm, 95 qm und 105 qm wurden im Rahmen der Auswertung die durchschnittlichen Kosten der Unterkunft aller drei Leistungsbereiche (Wohngeldgesetz, SGB II, SGB XII) ausgewertet. Darüber hinaus wurde ein Durchschnittswert der Leistungsbezieher aller drei Bereiche gebildet. Diese Form der Auswertung wurde für alle 53 Mitgliedsgemeinden sowie die Einheitsgemeinden und die Städte durchgeführt. Auf diese Weise konnte für jeden örtlichen Teilbereich ein Durchschnittswert aufgeteilt nach der Herkunft der Daten ermittelt werden. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Transparenz wurde im Anschluss daran darauf verzichtet, Angemessenheitswerte für jede einzelne Mitgliedsgemeinde etc festzulegen. Stattdessen erfolgte für den gesamten Landkreis die Festlegung von Mietobergrenzen in einer Höhe, die in der Regel über dem jeweils ermittelten Durchschnittswert liegen. Unter bestimmten engen Voraussetzungen wurden Ausnahmen zugelassen. Auch die konkrete Angemessenheit der abstrakt festgelegten Angemessenheitswerte hat die Beklagte anhand umfangreicher Ermittlungen nachgewiesen. So hat die Beklagte bzw der Landkreis G eine umfangreiche Datenbank anhand aller regionaler Tageszeitungen und kostenloser Printmedien erstellt, die laufend fortgeführt wird, so dass dauerhaft für jede Mitgliedsgemeinde etc belegt werden kann, in welchen Zeiträumen wie viele Wohnungen in der jeweiligen Größe im öffentlich zugänglichen Angebot waren und welche Kosten für Unterkunft entstanden wären (vgl Darstellung bei SG Stade , Urteil vom 11. Mai 2010 - S 18 AS 197/09 -).

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Abzustellen war in erster Linie auf den Wohnort der Kläger, dh auf H. Es ist allerdings auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte aufgrund der eher ländlichen Ausrichtung der Region als Vergleichsmaßstab die gesamte Samtgemeinde I, zu der H gehört, herangezogen hat. Die von der Beklagten im Ergebnis angenommene abstrakte Angemessenheitsgrenze von 340,00 EUR Betriebskaltmiete zzgl Heizkosten wird durch das Datenmaterial bestätigt. Der auf die Kläger angewandte Wert beruht auf einer Auswertung der Beklagten zum 1. Oktober 2008. Eine aktualisierte Auswertung zum März 2009 hat diesen Wert insoweit bestätigt, als dass die Aufwendungen für eine Unterkunft bis 60 qm in der Samtgemeinde im Durchschnitt sogar nur bei 289,97 EUR lagen. Dabei lagen der Auswertung insgesamt 87 Wohnungen im betreffenden Größensegment zugrunde. Konkret für H flossen 36 Wohnungen des Größensegments ein, deren durchschnittliche Kosten bei 308,12 EUR lagen. Im Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2008 konnte die Beklagte als dritten Schritt gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch die konkrete Angemessenheit bzw die tatsächliche Verfügbarkeit von Wohnungen im örtlichen Bezugsraum der Samtgemeinde I zu den abstrakt ermittelten Bedingungen nachweisen. Hierzu wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2008 verwiesen, die sich das Gericht zu Eigen macht, und von einer weiteren detaillierten Darstellung abgesehen, § 136 Abs 3 SGG. Erkennbar wird, dass Wohnungen zu den von der Beklagten vorausgesetzten Bedingungen tatsächlich auf dem freien Wohnungsmarkt in ausreichender Anzahl angeboten wurden, ohne dass allerdings der konkrete Wohnstandard und die Lage der Wohnungen aus den Angeboten ersichtlich ist.

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Das Gericht hat vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür, dass Wohnraum nach den Angemessenheitsmaßstäben der Beklagten im örtlich relevanten Bereich nicht zu erhalten gewesen sein könnte. Es wurde auch seitens der Kläger nichts Gegenteiliges Vorgetragen. Sie teilten nur mit, dass die Verkaufsbemühungen des Eigenheimes gescheitert seien. Es wurde nicht vorgetragen, was die Kläger schon nach einer anderen Unterkunft aktiv gesucht hätten und ihnen dieses nicht erfolgreich gewesen wäre.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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IV. Die Sprungrevision war auf Antrag der Klägerin gemäß §§ 161 Abs 1, 160 Abs 2 Nr 1 SGG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Obwohl das Bundessozialgericht seine Rechtssprechung zur Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft immer weiter präzisiert und die Anforderungen an die behördlichen Ermittlungen konkretisiert hat, ist unter den Gegebenheiten der erstinstanzlichen Praxis unter den derzeitigen Umständen nicht sicher zu entscheiden, ob die behördlichen Ermittlungen im Einzelfall den Anforderungen des Bundessozialgerichts genügen, selbst wenn dies aus Sicht des jeweils erkennenden Gerichts bejaht würde. Denn allein im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Stade erfolgen die Ermittlungen der zuständigen Leistungsträger auf Basis ganz unterschiedlicher Konzepte. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das Ermittlungskonzept der Beklagten bereits Gegenstand des Urteils des Sozialgerichts Stade vom 11. Mai 2010 - S 18 AS 197/09 - war, gegen eine Sprungrevision beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen - B 14 AS 91/10 R - anhängig ist.