Sozialgericht Stade
Urt. v. 03.11.2010, Az.: S 13 EG 4/09

Anspruch auf Elterngeld haben Eltern bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland; Klägerin ist jedoch nicht über ihren Lebensgefährten leistungsberechtigt aufgrund der Abstellung des Gesetzes auf die mit einer berechtigten Person in einem Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner; Die Beschränkung der Anspruchsberechtigung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) auf Ehegatten und Lebenspartner ist verfassungsmäßig

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
03.11.2010
Aktenzeichen
S 13 EG 4/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 36685
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2010:1103.S13EG4.09.0A

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Leistungsberechtigung der Klägerin in Bezug auf Elterngeld gemäß § 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG).

2

Die Klägerin und ihr Lebensgefährte Herr F., der als Stammmitarbeiter bei G. beschäftigt ist, lebten vom Juni 2002 bis Mai 2010 in H. in Frankreich, da der Lebensgefährte der Klägerin seitens seines Arbeitgebers dorthin für acht Jahre entsandt wurde. Er war während dieser Zeit durchgehend bei einer deutschen Krankenkasse versichert. Die Klägerin behielt während dieser Zeit ihren formellen Wohnsitz in Deutschland bei, war zugleich aber auch in Frankreich gemeldet und in den Jahren 2002 bis 2005 für einen französischen Arbeitgeber tätig. Ihr Einkommen wurde in Frankreich versteuert. Am 7. Mai 2008 wurde der gemeinsame Sohn I. in H. geboren. Die Klägerin erhielt in diesem Zusammenhang von der zuständigen französischen Familienkasse (CAF) Mutterschaftsgeld bis zum 20. August 2008 und anschließend für vier Monate Erziehungsgeld nach Maßgabe der französischen Sozialvorschriften. Beide Leistungen waren einkommensunabhängig. Einkommensabhängige staatliche Sozialleistungen nach französischem Recht wurden der Klägerin nicht bewilligt, weil das maßgebliche (gemeinsame) Einkommen über den Bemessungsgrenze lag.

3

Am 31. Oktober 2008 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung von Elterngeld für den fünften bis zwölften Lebensmonat ihres Sohnes I ... Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Dezember 2008 mit der Begründung ab, dass die Klägerin ihren Wohnsitz im Ausland habe. Der Widerspruch der Klägerin, in dem sie darauf hinwies, dass sie auch in Deutschland gemeldet sei und sich eine Leistungsberechtigung auch aus § 1 Abs. 2 BEEG ergebe, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2009 als unbegründet zurück. Am 11. August 2009 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die Ablehnung des Beklagten stütze sich letztlich nur darauf, dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte nicht verheiratet seien, denn für Ehegatten sehe das Gesetz in einer Konstellation wie der vorliegenden eine Leistungsberechtigung vor. Hierin liege eine Ungleichbehandlung, die gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz verstoße. Außerdem würden die europarechtlichen Verordnungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sowie über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherung verletzt. Die Entscheidung des Beklagten verstoße auch gegen Artikel 6 Abs. 5 GG zu Lasten des Sohnes der Klägerin. Eine Zuerkennung der begehrten Leistung ergebe sich im Übrigen aus § 2 Abs. 2 SGB I.

5

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2009 zu verpflichten, ihr für ihren Sohn I. seit dem 7. Mai 2008 Elterngeld nach den Vorschriften des BEEG in gesetzlicher Höhe zzgl Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.

6

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Er verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen im angegriffenen Widerspruchsbescheid.

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Zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen und zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorliegende Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte durch die Kammer ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden, nach dem das Gericht die Beteiligten hierzu angehört hat und diese ihre Zustimmung gegeben haben.

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

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Die angegriffene Entscheidung des Beklagten erweist sich als rechtmäßig und beschwert die Klägerin daher nicht,§ 54 Abs. 2 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Elterngeld für ihren Sohn I., da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistungsberechtigung nach dem BEEG weder nach § 1 Abs. 1 BEEG (1) noch nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BEEG (2) nicht erfüllt sind.

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Gemäß § 1 Abs. 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr. 4).

13

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen, nach § 4 des SGB IV dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlichen bis rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist. Nach Satz 2 gilt dies auch für mit den nach Satz 1 berechtigten Personen in einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen.

14

(1)

Die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BEEG sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Die Klägerin hatte im hier maßgeblichen Zeitraum weder einen Wohnsitz im Sinne des Gesetzes noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

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Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten oder benutzen wird. Dabei ist ein mehrfacher Wohnsitz, auch verteilt auf das In- und Ausland, möglich. Für die Anerkennung der Wohnung im Inland reicht in diesem Fall nicht ihre ausreichende Ausstattung. Aus den Gesamtumständen des Einzelfalles muss vielmehr hervorgehen, dass der Betreffende in dieser Wohnung nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft lebt (vgl Lenz in: Rancke, Mutterschutz-Elterngeld-Elternzeit Handkommentar, 2. Auflage 2010, § 1, Rn 5). Die Bewertung der Umstände ergibt, dass der Lebensmittelpunkt der Klägerin zwischen 2002 und 2010 eindeutig in Frankreich und nicht in Deutschland lag. Die Klägerin hatte zwar einen gemeldeten Wohnsitz in Deutschland, und zwar in ihrem Elternhaus. Auf die polizeiliche Meldeadresse kommt es jedoch nicht an. Die Klägerin hielt sich nach eigener Darstellung jedoch nur zu Besuchszwecken und an Wochenenden in Deutschland auf. Zugleich war sie auch in Frankreich gemeldet, dort beruflich tätig und steuerpflichtig und erhielt dort Sozialleistungen. Als wesentlich wird im Übrigen angesehen, dass sie in Frankreich mit ihrem dort beruflich tätigen Lebensgefährten und dem gemeinsamen Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebte.

16

(2)

Die Klägerin ist auch nicht gemäß § Abs. 2 Nr. 1 BEEG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 BEEG anspruchsberechtigt.

17

Zwar erfüllt der Lebensgefährte der Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistungsberechtigung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 Nr. 1 BEEG, da er während seiner Entsendung nach Toulouse weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterlag und auch bei der deutschen Krankenkasse weiter versichert war. Die Klägerin ist jedoch nicht über ihren Lebensgefährten leistungsberechtigt, da das Gesetz auf die mit einer berechtigten Person in einem Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner abstellt, wobei Lebenspartner in diesem Sinne ein Partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist. Die Klägerin lebte zwar in einem Haushalt mit ihrem Lebensgefährten, war jedoch weder Ehegattin noch Lebenspartnerin.

18

(a)

Der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut ist auch nicht wegen § 2 Abs. 2 SGB I dahingehend auszulegen, dass die Klägerin als nichteheliche Partnerin ihres Lebensgefährten in den Kreis der Leistungsberechtigten einzubeziehen wäre.

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Gemäß § 2 Abs. 2 SGB I sind die nachfolgenden soziale Rechte bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicher zu stellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Es handelt sich dabei um eine grundsätzliche Auslegungsregel, die sich auf die nachfolgenden §§ 3 bis 10 SGB I bezieht und diese als Auslegung- und Ermessensrichtlinien qualifiziert. Eine Anspruchsgrundlage auf eine konkrete Sozialleistung lässt sich aus § 2 SGB I nicht ableiten. Ebenso lassen sich die Regelungen über die sozialen Rechte in §§ 3 bis 10 SGB I nicht als Eingriffsermächtigungen interpretieren (vgl Seewald in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 66. EL 2010, § 2 SGB I, Rn 4a).

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Unter den in den §§ 3 bis 10 SGB I niedergelegten sozialen Rechten findet sich wiederum keines, aus dem eine Gleichstellung von nicht verheirateten Paaren und Ehepaaren im Bereich des Elterngeldes abzuleiten wäre und das daher als Auslegungsrichtlinie bezüglich des § 1 BEEG in entsprechender Weise herangezogen werden könnte. Nach dem Dafürhalten des erkennenden Gerichts lässt sich ein konkreter Anspruch der Klägerin auf Elterngeld auch nicht aus § 2 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 6 SGB I herleiten. In § 6 SGB I wird das Recht auf Minderung der wirtschaftlichen Belastungen niedergelegt, die durch den Unterhalt von Kindern entstehen. Es handelt sich dabei praktisch um einen Kinderlastenausgleich (vgl Hauck/Noftz, § 6, Rn 3). Durch§ 6 SGB I wird die allgemeine Pflicht des Staates normiert, eine Familienlastenausgleich vorzunehmen, jedoch nicht, in welcher Weise und in welcher Höhe der sozialen Ausgleich der Belastungen geschaffen wird (vgl Seewald in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 66. EL 2010, § 6, Rn 8). Die konkrete Ausgestaltung der Familienförderung und des Lastenausgleich ist dem Gesetzgeber vorbehalten und unterliegt seiner grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit. Keinesfalls kann aus der allgemeinen Verpflichtung des Staates zur Schaffung eines sozialen Lastenausgleichs ein Anspruch auf eine konkrete Leistung abgeleitet werden. Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Bezug des Elterngeldes an bestimmte Kriterien zu knüpfen, wie in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BEEG an das Verheiratetsein, ist mit Blick auf § 6 SGB I nicht zu beanstanden. Denn der Familienlastenausgleich ist durch die zahlreichen bestehenden Regelungen z.B. im Sozialrecht, Unterhalts- und Familienrecht und Steuerrecht (Kindergeld, Kinderfreibeträge) gewährleistet.

21

Aus § 2 Abs. 2 SGB I selbst kann eine Anspruchsgrundlage auf Elterngeld nicht hergeleitet werden. Denn die Vorschrift stellt keine Anspruchsgrundlage für jedwede Art von Sozialleistungen dar. Dagegen spricht bereits § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB I. Dort ist ausdrücklich festlegt, dass aus den Aufgaben der Sozialverwaltung gemäß § 1 SGB I nur insoweit Ansprüche geltend gemacht und hergeleitet werden können, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches im Einzelnen bestimmt sind.

22

(b)

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin gegenüber der Regelung in § 1 Abs. 2 BEEG nicht. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Ehe ist es weder im Rahmen des BEEG noch im Rahmen anderer sozialer Leistungsgesetze geboten, Partner in ehelicher Lebensgemeinschaft mit Ehegatten oder Lebenspartnern gleichzusetzen.

23

Eine Eröffnung des Schutzbereichs des Artikel 3 Grundgesetz (GG) kann in der ausdrücklichen Beschränkung der Anspruchsberechtigung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BEEG auf Ehegatten und Lebenspartner nicht erkannt werden. Art 3 GG schützt vor willkürlicher Ungleichbehandlung. Der Schutzbereich ist grundsätzlich dann eröffnet, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird. Und selbst wenn der Schutzbereich eröffnet ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass auch ein Verstoß gegen Art 3 Abs. 1 GG vorliegt, da eine Ungleichbehandlung im Einzelfall sachlich begründet und gerechtfertigt sein kann. Der Schutzbereich des Art 3 Abs. 1 GG ist nicht eröffnet, da durch die Beschränkung der Anspruchsberechtigung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BEEG auf Ehegatten und Lebenspartner keine Ungleichbehandlung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften zu sehen ist. Es handelt es sich bei verheirateten und unverheirateten Paaren nicht um wesentlich gleiche Sachverhalte, die ohne sachlichen Grund ungleich behandelt würden. Gerade das Verheiratetsein und dessen Bedeutung für das Grundgesetz machen den Unterschied. Dies folgt aus dem besonderen Schutz, den die Ehe durch Art 6 Abs. 1 GG genießt. Zwar mag sich das Zusammenleben in eheähnlicher Lebensgemeinschaft im Alltag sowohl für die Partner als auch für außen stehende Dritte kaum von einem ehelichen Zusammenleben unterscheiden. In rechtlicher Hinsicht bestehen jedoch Unterschiede, die ihren Grund in der besonderen Bedeutung der Ehe haben. Dies gilt für zahlreiche Rechtsbereiche, insbesondere das Erbrecht und das Familienrecht, aber eben auch für das Sozialrecht. Es ist gerade nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, Partner in ehelicher Lebensgemeinschaft und Ehegatten gleichzusetzen. Die Hinweise der Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur möglichen Verfassungswidrigkeit des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) in Bezug auf Ausländer mit bestimmten Aufenthaltserlaubnissen sind für das Gericht ohne erkennbaren Bezug zum Fall der Klägerin geblieben, denn die Klägerin ist keine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin, die sich zum Antragszeitpunkt in Deutschland aufhielt.

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Den Schutzbereich des Artikels 6 Abs. 5 Grundgesetz sieht das Gericht ebenfalls als nicht eröffnet an. Gemäß Art 6 Abs. 5 GG sind unehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Dem Gericht ist nicht deutlich geworden, inwieweit die Frage der Anspruchsberechtigung der Klägerin nach dem BEEG das Fortkommen und die Stellung ihres Kindes Bruno in der Gesellschaft betrifft oder Auswirkungen auf diese hat. Weder die rechtliche noch die wirtschaftliche Position des Kindes noch seine Entwicklung und Lebensbedingungen sind betroffen, wenn die Klägerin kein Elterngeld bezieht. Das Elterngeld dient gerade nicht der Sicherstellung des existentiellen Minimums des Kindes, sondern soll einen Anreiz für die Eltern sein, die ansonsten wegen möglicher Einkommenseinbußen auf ein Kind verzichten würden. Zwar hat die Klägerin im Rahmen des Klageverfahrens ausführlich zu Art 6 Abs. 5 GG vorgetragen. Inwieweit tatsächlich eine Schlechterstellung des Sohnes des Klägerin erfolgt, wenn die Klägerin kein Elterngeld bezieht, ist jedoch nicht deutlich geworden. Gleichstellung und Gleichbehandlung des Kindes gegenüber ehelichen Kindern sind nicht allein schon dadurch gefährdet, dass die Klägerin aufgrund der konkreten Konstellation der Lebensumstände in ihrem Fall vom Leistungsbezug nach demBEEG ausgeschlossen ist. Eine tatsächliche Diskriminierung des Sohnes der Klägerin ist nicht zu erkennen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht generell von kindbezogenen Sozialleistungen ausgeschlossen war und die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen das Kind lebt, als zu jeder Zeit gesichert gelten dürfen. Die von der Klägerin erwähnte mögliche Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Regelungen zur Gewährung von Erziehungsrenten, die nicht verheiratete Paare benachteiligen würden, hat keinen erkennbaren Bezug zur Frage der Gleichstellung von Eheleuten und unverheirateten Paaren im Rahmen des Elterngeldbezugs.

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(c)

Soweit die Klägerin sich auf europarechtliche Verordnungen bzgl der Freizügigkeit und der Anwendung der nationalen sozialen Sicherungssysteme beruft, ist dem Gericht auch insoweit nicht schlüssig geworden, inwieweit hieraus sich ein Anspruch auf Elterngeld nach bundesdeutschem Recht ergeben sollte.

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Die Freizügigkeit der Klägerin und ihres Lebensgefährten ist nicht eingeschränkt. Die soziale Absicherung ist gewährleistet. Die Gewährung des Elterngeldes scheitert nicht daran, dass das BEEG aus irgendwelchen Gründen nicht anwendbar wäre und scheitert auch nicht daran, dass die Klägerin bereits die französischen Staatsleistungen bei Mutterschaft in Anspruch genommen hat. Aus europarechtlicher Sicht liegen keine Benachteiligungen vor. Die von der Klägerin herangezogene Verordnung VO(EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 statuiert die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Gewährung der gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie für inländische Arbeitnehmer (Art 7 Abs. 1 bis 4 der VO). Da die Klägerin als deutsche Staatsbürgerin in Frankreich lebte, richtete sich die Verpflichtung aus der Verordnung insoweit an Frankreich und stellte sicher, dass die Klägerin gegenüber den Inländern, d.h. den französischen Staatsbürgern, nicht benachteiligt wurde. Der Zugang der Klägerin zu den französischen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen musste während ihres Aufenthalts in Frankreich gewährleistet sein, sie durfte als Unionsbürgerin nicht schlechter gestellt sein als die dortigen Inländer. Tatsächlich hat sie auch die vorgesehenen einkommensunabhängigen Sozialleistungen vom französischen Staat erhalten. Für das Gericht ist offen geblieben, wie die Klägerin hieraus eine Anspruchberechtigung auf bundesdeutsches Elterngeld ableiten will.

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Zuletzt ergibt sich auch der damals noch geltenden Verordnung des Rates VO (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 nichts anderes. Die Verordnung betraf die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Ziel ist es zu klären, welches System im Einzelfall anwenden ist, wenn der Arbeitnehmer oder Selbständige Bezug zu zwei Mitgliedstaaten hat, z.B. wie im Fall der Grenzgänger, die in einem Mitgliedsstaat wohnen und im anderen Staat arbeiten. Auch wurde geregelt, wie mit Kumulierungen von Sozialleistungen umzugehen ist. Bei dem Elterngeld handelt es sich um eine Familienleistung im Sinne des Art 4 Abs. 1 h der VO. Der Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist nach dem Dafürhalten des Gerichts dennoch nicht eröffnet, gerade weil die Klägerin wegen der Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen keinen Anspruch nach bundesdeutschem Recht auf Elterngeld hat. Die Verordnung stellte bis zu ihrem Außerkrafttreten reines Kollisionrecht dar und bot keine eigenständigen Anspruchsgrundlagen. Da die Klägerin kein Elterngeld bezog, kommt es auch nicht auf das Kollisions- und Kumulationsverhältnis mit den französischen Familienleistungen an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.