Sozialgericht Stade
Beschl. v. 14.01.2010, Az.: S 33 SO 102/09 ER
Gewährung von laufenden Leistungen bei Erwerbsminderung gem. SGB XII
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 14.01.2010
- Aktenzeichen
- S 33 SO 102/09 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 44565
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2010:0114.S33SO102.09ER.0A
Rechtsgrundlagen
- § 86b Abs. 2 SGG
- § 41 Abs. 1 SGB XII
- § 82 SGB XII
Tenor:
- 1.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
- 2.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Gewährung von laufenden Leistungen bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die Antragstellerin bezog seit dem 1. Februar 2006 Leistungen nach dem SGB XII. Zuletzt waren ihr mit Bescheid vom 18. Dezember 2008 Leistungen iHv monatlich 784,04 EUR bewilligt worden.
Mit am 23. April 2009 eingegangenem Schreiben übersandte die Antragstellerin dem Antragsgegner eine Durchschrift des Erbscheines vom 30. Oktober 2007 über eine Erbschaft zu 1/6 des Nachlasses von Herrn D ... Zu dem Erbe gehörte ein Hausgrundstück, das am 4. April 2009 zu einem Gesamtverkaufspreis iHv 68.000,00 EUR veräußert worden war. Am 15. Mai 2009 wurde dem Konto der Antragstellerin der Anteil aus dem Hausverkauf iHv 9.814,64 EUR gutgeschrieben. Am 16. November 2009 wurde ein weiterer Betrag in Höhe von EUR 308,56 aus dem Hausverkauf dem Konto der Antragstellerin gut geschrieben.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2009 hob der Antragsgegner die Leistungsgewährung für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Dezember 2009 auf und forderte die Rückzahlung der bereits ausgezahlten Leistung für den Zeitraum Juni 2009 iHv 784,04 EUR von der Antragstellerin. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass es sich um Vermögen handele, das vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen sei.
Am 25. Mai 2009 wurde von dem Konto eine Barauszahlung iHv 8.000,00 EUR abgehoben. Vom gleichen Tag datiert eine Abbuchung der Firma E. iHv 1.212,38 EUR. Bareinzahlungen der Antragstellerin iHv insgesamt 1.120,00 EUR erfolgten am 2. Juli 2009, 4. August 2009 und 4. September 2009. Am 1. Oktober 2009 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII, der bislang nicht beschieden ist. Zur Begründung berief sich die Antragstellerin darauf, dass ihr Vermögen verbraucht sei.
Am 24. November 2009 erhob die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu dem Sozialgericht Stade.
Die Antragstellerin gibt an, dass sie hilfebedürftig sei. Das Vermögen, das sie ererbt habe, sei verbraucht. Zu den Dingen, die sie bei E. erworben habe, gehöre ein Fernseher im Wert von rund 700,00 EUR. Der Fernseher sei bei einem Wohnungseinbruch Ende September 2009 gestohlen worden. Daraufhin habe sie einen weiteren Fernseher anschaffen müssen. Dieser habe 300,00 EUR gekostet und sei von einer Bekannten über F. beschafft worden. Das übrige Geld sei dadurch aufgebraucht worden, dass Darlehensverpflichtungen iHv insgesamt 3.200,00 EUR zurückgezahlt worden seien.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihr vorläufig Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren, diese könnten
hilfsweise
auch als Darlehen erbracht werden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen sei. Auch wenn man die Darlehensverpflichtung der Antragstellerin von dem geerbten Gesamtbetrag abziehe, sei der Verbleib des übrigen, noch verbleibenden Geldes nicht glaubhaft gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind. Ferner wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 16. Dezember 2009 verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz richtet sich vorliegend nach § 86b Abs. 2 SGG. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung nötig erscheint (Satz 2). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile müssen glaubhaft gemacht werden, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei darf die einstweilige Anordnung wegen des summarischen Charakters des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich nicht die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmen. Im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen den Zweck verfolgen, zu verhindern, dass Rechte des Betroffenen durch Zeitablauf vereitelt werden, ist eine Anordnung mit Rücksicht auf die eintretenden wesentlichen Nachteile nur dann erforderlich, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls für den Antragsteller unzumutbar ist, ihn auf eine Entscheidung in einem Hauptsachverfahren zu verweisen. Dagegen dient eine einstweilige Anordnung nicht dazu, zu Lasten anderer Beteiligter der Hauptsacheverfahren eine schnellere Entscheidung zu erlangen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. August 2006 - L 6 B 200/06 AS).
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Auch besteht kein Anspruch auf eine darlehensweise Gewährung dieser Leistungen.
Ein Leistungsanspruch besteht gemäß § 41 Abs. 1 SGB XII für ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zur Überzeugung des Gerichts kann die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt derzeit aus Einkommen gemäß § 82 SGB XII bestreiten. Die Antragstellerin hat damit die zum Bezug von Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII erforderliche Hilfebedürftigkeit (Niewald, in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 41 Rdn 11) nicht glaubhaft gemacht.
Die eidesstattliche Versicherung, die die Antragstellerin mit der Antragsschrift vom 24. November 2009 eingereicht hat, ist nicht geeignet, die Hilfebedürftigkeit für die Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzes zu belegen. Der Verbrauch der von der Antragstellerin abgehobenen 8.000,00 EUR ist nicht glaubhaft gemacht.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Erörterungstermin ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Antragstellerin tatsächlich Darlehensforderungen aus dem abgehobenen Geld beglichen hat. Dies gilt in jedem Fall für die Darlehenssumme von 2.000,00 EUR, die von Herrn G. in Anspruch genommen worden sein soll. Zwar hat die Antragstellerin unter dem 30. Oktober 2009 drei Belege für die Inempfangnahme von Darlehensrückzahlungen eingereicht, die von Herrn H., Herrn I. und Herrn J. unterschrieben worden sind. Dies und die eidesstattliche Versicherung der Antragsteller sind vorliegend aber nicht zur Glaubhaftmachung ausreichend, dass ein Darlehen von Herrn H. gewährt bzw. an diesen zurückgezahlt worden ist.
Dies folgt aus der Beweisaufnahme im Erörterungstermin. Bei der Vernehmung des Zeugen Gerlach haben sich so erhebliche Widersprüche zu der Einlassung der Antragstellerin ergeben, dass das Gericht die Darlehensgewährung von bzw. -rückzahlung an ihn nicht als glaubhaft gemacht ansieht.
Während die Antragstellerin sich dahingehend eingelassen hat, dass ihr die gesamte Darlehenssumme über einen Zeitraum von drei bis vier Jahren in kleineren Summen gewährt worden sei, und sie sich lediglich einmal eine größere Summe von 400,00 EUR für einen neuen Herd geliehen habe, ist die Aussage des Zeugen Gerlach hiervon stark abweichend. Dieser hat ausgesagt, dass er der Antragstellerin den Betrag von monatlich 200,00 bis 300,00 EUR in dem fest umrissenen Zeitraum von Oktober 2008 bis Februar 2009 als Darlehen gewährt habe. Dies wisse er noch so genau, da er zu dem Zeitpunkt auf Montage gearbeitet und dementsprechend über Geld verfügt habe. Der Widerspruch zu der Einlassung der Antragstellerin, der zufolge die Darlehensgewährung bereits im Jahr 2006 begonnen habe müsste, konnte auch auf Nachfrage nicht ausgeräumt werden.
Die Glaubhaftigkeit der Angaben der Antragstellerin und des Zeugen hinsichtlich der Rückführung eines Betrages von EUR 2.000,00 wird auch dadurch in Frage gestellt, dass weder der Zeuge Gerlach noch die Antragstellerin exakt beziffern konnten, wie hoch der Gesamtbetrag gewesen ist, den der Zeuge Gerlach der Antragstellerin als Darlehen gewährt haben soll. Die Einlassung des Zeugen Gerlach, er habe der Antragstellerin von Oktober 2008 bis Februar 2009 monatlich EUR 200,00 bis 300,00 gewährt, ist nicht glaubhaft. Denn bei Zugrundelegung des Zeitraumes von 5 Monaten ergibt sich ein Maximalbetrag von EUR 1.500,00. Zwar hält es das Gericht nicht für unvorstellbar, dass die Rückzahlung eines Darlehens auf Grund einer nur mündlichen Abrede unter befreundeten Personen nicht in genau derselben Höhe erfolgt wie der ausgezahlte Betrag, sondern eine "pauschale Verzinsung" enthält. Dass dieser übersteigende Betrag für eine übereinstimmender Darstellung der Antragstellerin und des Zeugen lediglich mit ihr bekannte, nicht aber eng befreundete Person aber EUR 500,00 und damit ein Viertel des gesamten Rückzahlungsbetrages ausmachen soll, ist für das Gericht nicht glaubhaft. Dies gilt um so mehr als dieser übersteigende Betrag nach der Aussage des Zeugen Gerlach noch höher sein müsste als EUR 500,00, da er nicht jeden Monat EUR 300,00 an die Antragstellerin gezahlt und ihr mithin nicht den Maximalbetrag von EUR 1.500,00 gewährt haben will. Auch hat der Zeuge H. den Erhalt von EUR 2.000,00 nicht im Rahmen seines eigenen Antrages auf Leistungen nach dem SGB II angegeben.
Erhebliche Zweifel hat das Gericht auch an der Glaubhaftigkeit der Darstellung, dass ein Darlehen an Herrn I. in Höhe von EUR 200,00 aus den Mitteln zurückgeführt wurde. Zwar hat die Antragstellerin einen entsprechenden Rückzahlungsbeleg von Herrn I. vorgelegt. Jedoch hat sich die Antragstellerin im Rahmen des Erörterungstermins dahingehend eingelassen, dass sie Herrn Willmann erst seit dem Juni 2009 kennt. Die Frage, wozu es dann noch einer weiteren Kreditaufnahme iHv 200,00 EUR bedurft hatte, nachdem die Antragstellerin einen Monat zuvor die Summe von 9.814,64 EUR auf ihre Konto ausgezahlt bekommen hatte, konnte die Antragstellerin nicht beantworten. Einen Grund für die Kreditaufnahme bei Herrn I. konnte die Antragstellerin nicht benennen. Über die dritte zurückgezahlte Summe iHv 1.000,00 EUR konnte sich das Gericht keinen eigenen Eindruck verschaffen, da die Antragstellerin in dem Erörterungstermin angegeben hat, keine ladungsfähige Anschrift des Herrn J. benennen zu können. Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen des einstweiligen Rechtsschutzes an eine Glaubhaftmachung hinsichtlich der beiden Darlehen über EUR 1.200,00 durch die eidesstattliche Versicherung erfüllt.
Der Verbleib von EUR 2.140,00 ist nicht glaubhaft gemacht. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung, ausgehend vom ererbten Betrag von EUR 9.814,64. Der Verbrauch eines Teilbetrages von EUR 1.814,64 ist anhand der Kontoauszüge der Antragstellerin glaubhaft gemacht. Hierzu gehört auch der Erwerb eines Fernsehers, der bei einem Einbruch später als entwendet gemeldet worden ist. Von den abgehobenen EUR 8.000,00 wurden EUR 1.120,00 in bar wieder eingezahlt und sind durch spätere Abbuchungen als verbraucht glaubhaft gemacht.
Trotz der dargelegten Zweifel geht das Gericht zu Gunsten der Antragstellerin davon aus, dass aus den verbliebenen 6.880,00 EUR abgehobenem Bargeld zumindest 1.200,00 EUR an Darlehen an Herrn I. und Herrn J. zurückgezahlt wurde, so dass der Antragstellerin noch EUR 5.680,00 verblieben. Bei einem monatlichen Bedarf von 784,00 EUR ergibt sich auf sechs Monate gerechnet (Juli bis einschließlich Dezember 2009) ein Gesamtbetrag von 4.704,00 EUR, der von der Antragstellerin zum Lebensunterhalt verbraucht worden ist. Hiervon sind die nach eigener Aussage nicht gezahlten Mieten für Oktober bis Dezember 2009 in Höhe von jeweils EUR 389,00 abzuziehen, so dass sich ein Gesamtlebensunterhalt von 3.540,00 EUR ergibt.
Von den verbleibenden 5.680,00 EUR Bargeldbestand ist abzüglich des Lebensunterhalts von 3.540,00 EUR der Verbleib von 2.140,00 EUR nicht glaubhaft gemacht. Ob das Fernsehgerät, das nach der Entwendung des im Mai 2009 erworbenen Fernsehers von einer Bekannten der Antragstellerin bei F. für sie ersteigert worden sein soll, tatsächlich an die Antragstellerin übergeben und von dieser bezahlt worden ist, kann dahinstehen. Der übersandte Ausdruck eines Schriftwechsels zwischen dem Versteigerer und der Bekannten der Antragstellerin ist insoweit nicht aussagekräftig. Aber auch wenn die EUR 296,00 für Erwerb und Versand von der Antragstellerin beglichen worden sein sollten, ist der Verbrauch der noch verbliebenen Restsumme nicht glaubhaft gemacht.
Weitere Abzüge zugunsten der Antragstellerin konnten nicht berücksichtigt werden, da keine weiteren Belege über den Verbrauch des Bargeldes übersandt wurden. Auch sind entgegen der gerichtlichen Aufforderung die Kontoauszüge nur bis einschließlich 16. November 2009 übersandt worden, so dass eine vollständige Übersicht über die bei der Antragstellerin vorhandenen Geldmittel nicht vorlag. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich keine weiteren nennenswerten Buchungen, die den Verbrauch des Geldbetrages belegen könnten. Im Gegenteil sind der Antragstellerin noch einmal EUR 308,56 am 16. November 2009 aus dem Hausverkauf zugeflossen.
Von dem Bargeldbestand, dessen Verbrauch von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden ist, ist nicht der Freibetrag für Schonvermögen in Höhe von EUR 2.600,00 im Sinne des § 90 SGB XII i.V.m. der hierzu erlassenen Verordung abzusetzen. Vielmehr ist mit der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) davon auszugehen, dass es sich bei dem aus der Erbschaft zugeflossenen Betrag um Einkommen gemäߧ 82 SGB XII handelt. Nach der Entscheidung des BSG vom 19. Mai 2009, B 8 SO 35/07 gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Einkommen in diesem Sinne ist alles, was jemand in dem Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende also erst in der Bedarfszeit erhält, sind regelmäßig als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Mittel, die der Hilfesuchende früher, wenn auch erst in einer vorangegangenen Bedarfszeit, als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden sind, Vermögen. Für die Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, soweit nicht normativ ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (modifizierte Zuflusstheorie; BVerwGE 108, 296 ff, [BVerwG 18.02.1999 - 5 C 35.97] unter Aufgabe seiner Rechtsprechung zur Zeitraumidentität in BVerwGE 29, 295 ff [BVerwG 24.04.1968 - V C 62.67]; ebenso für das Recht des SGB II: BSG, Urteile vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R - und vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R -, SozR 4-4200 § 11 Nr. 15, sowie - B 4 AS 57/07 R). Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Zufluss aus der Erbschaft um Einkommen. Offen bleiben kann dabei, ob der maßgebliche Zufluss in dem Erbfall oder in der tatsächlichen Auszahlung des Geldbetrages im Mai 2009 zu sehen ist. Denn die Antragstellerin stand bereits bei Eintritt des Erbfalles im Jahr 2007 im Bezug von Leistungen nach dem SGB XII und blieb dies ohne Unterbrechung bis zur tatsächlichen Auszahlung des Erbanteiles.
Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass sie nach der Einstellung von Leistungen nach dem SGB XII aufgrund von Vermögen bzw. Einkommen nicht darauf verwiesen werden kann, weiterhin den Lebensstandard zu halten, der unter dem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe geführt werden musste. Das Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass die Auffassung des Antragsgegners, dass der Antragstellerin ab März 2010 wieder Leistungen nach dem SGB XII zustehen, nicht zu beanstanden ist. Eine noch längere Versagung von Leistungen, gestützt auf die Behandlung der Erbschaft der Antragstellerin als Einkommen, ist hingegen nicht zulässig. Zwar ist bei der Einstufung als Einkommen der Vermögensfreibetrag nicht zu berücksichtigen. Jedoch verbietet sich eine längere Versagungsdauer, da es der Antragstellerin in den Grenzen des § 41 SGB XII freisteht, einen höheren monatlichen Betrag für den Lebensbedarf aufzuwenden als den Sozialhilfesatz.
Eine darlehensweise Leistungsgewährung kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht.
Diese kann nicht über § 91 SGB XII erfolgen. Danach soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden, soweit nach § 90 SGB XII für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. Der Antragstellerin ist der Verbrauch der von ihr abgehobenen Summe von EUR 8.000,00 zumutbar.
Auch die Voraussetzungen einer darlehensweisen Gewährung gemäß § 38 SGB XII sind nicht erfüllt. Zum einen befindet sich die Vorschrift im 3. Kapitel des SGB XII, während die Antragstellerin bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel hätte. Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift ist für die Gewährung eines Darlehens zudem Voraussetzung, dass Leistungen nach dem SGB XII voraussichtlich nur für kurze Zeit zu erbringen sind. Dies ist bei der Antragstellerin nicht der Fall. Eine darlehensweise Gewährung nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO kann schließlich ebenfalls nicht erfolgen. Denn wenn wie vorliegend zur Überzeugung des Gerichts ein Anordnungsanspruch nicht besteht, kann auch keine entsprechende Rechtsfolge ausgesprochen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.