Sozialgericht Stade
Urt. v. 15.02.2010, Az.: S 33 AY 33/06

Leistungspflicht eines Sozialhilfeträgers für vergangene Zeiträume gegenüber einem Asylanten aus dem Kosovo trotz Geltung des Aktualitätsgrundsatzes; Gewährung einer Sozialleistung trotz Vorliegens eines Widerspruch zur materiellen Rechtslage im Zeitpunkt der Überprüfung des Verwaltungsaktes

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
15.02.2010
Aktenzeichen
S 33 AY 33/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 26201
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2010:0215.S33AY33.06.0A

Tenor:

  1. 1.)

    Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 23. November 2009 verpflichtet, den Klägern Leistungen gemäß § 2 AsylbLG unter Anrechnung bereits gewährter Leistungen gemäß § 3 AsylbLG auszuzahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. 2.)

    Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Auszahlung von Leistungen gemäß § 2 AsylbLG durch den Beklagten.

2

Die Kläger stammen aus dem Kosovo und sind Angehörige der Volksgruppe der Roma. Sie reisten 1991 ein und im gleichen Jahr wieder aus. Nach der zweiten Einreise im Jahr 1992 wurden der Asylantrag und die Folgeanträge abgelehnt. Im Jahr 2000 erfolgte der Umzug in den Zuständigkeitsbezirk des Beklagten. Im Anschluss an den Bezug von Leistungen gemäß § 3 AsylbLG über 36 Monate erhielten die Kläger bis zum 30. November 2005 Leistungen gemäß § 2 AsylbLG. Zum 1. Dezember 2005 wurde die Leistungsgewährung wieder auf Leistungen gemäß § 3 AsylbLG umgestellt. Anlass hierfür war die rechtskräftige Ablehnung des Asylantrages. Im Bescheid zur Leistungseinstellung vom 17. November 2005 wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG zwar grundsätzlich vorlägen, aber eine selbstverschuldete Passlosigkeit gegeben sei.

3

Mit Bescheid vom 4. Januar 2006 wurden den Klägern Leistungen gemäß § 3 AsylbLG für den Monat Januar 2006 gewährt. Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch am 20. Januar 2006, der mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2006 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Kläger sich zwar mehr als 36 Monate Leistungen gemäß § 3 AsylbLG bezogen hätten, aber ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliege. Sie seien nicht freiwillig ausgereist, obwohl sie diese Verpflichtung treffe.

4

Im Mai 2006 wurde ein weiterer Sohn der Klägerin zu 1.) geboren, dessen deutsche Staatsangehörigkeit im Oktober 2006 festgestellt wurde. Daraufhin wurden den Klägern ab 1. November 2006 Leistungen gemäß § 2 AsylbLG gewährt. Im Jahr 2007 erhielten die Kläger eine Aufenthaltserlaubnis, woraufhin sie in den Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wechselten. Bis zum heutigen Tage beziehen die Kläger ohne Unterbrechungen Leistungen nach demSGB II.

5

Mit Änderungsbescheid vom 23. November 2009 wurden den Klägern für den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 31. Oktober 2006 dem Grunde nach Leistungen gemäß § 2 AsylbLG gewährt. Der Beklagte führte weiterhin aus, dass eine Nachzahlung der Differenz zwischen den bereits gewährten Leistungen gemäß § 3 AsylbLG und den Leistungen gemäß § 2 AsylbLG für den Zeitraum nicht erfolgen könne. Der Aktualitätsgrundsatz, der in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verankert sei, erlaube eine Leistungsnachzahlung nur, wenn ein aktuell bestehender Bedarf noch immer nachgewiesen werden könne. Dies sei nicht der Fall.

6

Gegen den Bescheid vom 4. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2006 erhoben die Kläger Klage zu dem Sozialgericht Stade mit Schriftsatz vom 10. Juli 2006.

7

Sie sind der Auffassung, ihnen stünde für den Zeitraum eine Nachzahlung von Leistungen zu. Der Aktualitätsgrundsatz führe vorliegend nicht dazu, dass eine Nachzahlung nicht vorzunehmen sei.

8

Die Kläger beantragen,

ihnen Leistungen gemäß § 2 AsylbLG auszuzahlen und diesen Betrag gemäß § 44 Abs. 1 SGB I zu verzinsen.

9

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Er ist der Auffassung, der Charakter der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz lasse es nicht zu, eine Nachzahlung für bereits vergangene Bedarfe vorzunehmen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Hinsichtlich des Hauptanspruches auf Zahlungen von Leistungen gemäß § 2 AsylbLG obsiegen die Kläger.

13

Streitiger Zeitraum ist der 1. Dezember 2005 bis zum 31. Oktober 2006. Der Änderungsbescheid des Beklagten vom 23. November 2009 ist gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden, da er unter anderem auch den bereits angegriffenen Bescheid für den Monat Januar 2006 aufhebt.

14

Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X. Danach sind Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme zu erbringen, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird. Die Rücknahme des Verwaltungsaktes bestimmt sich vorliegend nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Demgemäß ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, sobald sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmales "soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht ( ) worden sind" erfüllt. Dies ist der Fall, wenn sich der Verwaltungsakt dem Gegenstand nach auf eine Sozialleistung bezogen hat, für deren Versagung ursächlich war und dass die Versagung der Sozialleistung schließlich noch zum Zeitpunkt der Überprüfung des Verwaltungsaktes im Widerspruch zu materiellen Rechtslage steht (Schütze, in von Wulfen, SGB X, 6. Auflage 2009 § 44 Rdn 13). Auch zum Zeitpunkt der behördlichen Rücknahmeentscheidung lag in der ursprünglichen Versagung der Leistungen gemäß § 2 AsylbLG ein Widerspruch zur materiellen Rechtslage.

15

Die Zahlungspflicht des Beklagten gemäß § 44 Abs. 4 SGB X wird nicht durch den Aktualitätsgrundsatz ausschlossen, der im Grundsatz besagt, dass eine Leistungspflicht der Sozialhilfeträger für vergangene Zeiträume nicht besteht. Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum Asylbewerberleistungsrecht vom 17. Juni 2008 sind nicht geeignet, die gegenteilige Auffassung des Beklagten zu tragen.

16

Das BSG hat in den Entscheidungen festgehalten, dass bei der Bedarfsberechnung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu beachten sei, dass gegebenenfalls Bedarfe, die durch das SGB XII hätten gedeckt werden müssen, mittlerweile entfallen sein könnten (Urteil vom 17. Juni 2008, Az: B 8 AY 5/07 R, ähnlich in den Entscheidungen vom gleichen Tage zu den Aktenzeichen B 8/9b AY 1/07 R Rdn 19, B 8 AY 9/09 R Rdn 19, B 8 AY 11/07 R Rdn 15, B 8 AY 12/07 R Rdn 16, sowie B 8 AY 13/07 R Rdn 16). Die Ausführungen des BSG sind entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dahingehend zu verstehen, dass eine Leistungspflicht für die Vergangenheit nur dann bejaht werden kann, wenn der Anspruchsteller einen noch immer bestehenden konkreten Bedarf nachweisen kann. Bereits die Einschränkung durch das Wort "gegebenenfalls" und die Verwendung des Konjunktivs weisen darauf hin, dass eine derart absolute Aussage über die Anwendung des Aktualitätsgrundsatzes nicht beabsichtigt war.

17

Vielmehr hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 29. September 2009 (B 8 SO 16/08 R) die Vorgaben zur Anwendung des Aktualitätsgrundsatzes konkretisiert. Zwar handelt es sich hierbei um eine Entscheidung, die zum Sozialhilferecht ergangen ist, das erkennende Gericht legt die Grundsätze jedoch auch für das Asylbewerberleistungsrecht zugrunde. Die Charaktere von Sozialhilferecht und Asylbewerberleistungsrecht erscheinen hinsichtlich der Grundsicherungsfunktion jedenfalls in diesem Zusammenhang vergleichbar. Dem entsprechend hat der 8. Senat, der auch für das Asylbewerberleistungs-recht zuständig ist, in der Entscheidung vom 29. September 2009 als Begründung seiner Auffassung maßgeblich angeführt, dass auch § 9 Abs. 3 AsylbLG für den Bereich des Asylbewerberleistungsrechts zeige, dass über § 37 SGB I hinaus kein normatives Strukturprinzip - "keine Leistungen für die Vergangenheit; Bedarfsdeckungsgrundsatz; Aktualitätsprinzip" existiere, das den Regelungen des § 44 SGB X vorgehe (a.a.O., Rn. 11).

18

Das BSG hat in der zitierten Entscheidung festgehalten, dass bei fortdauernder Bedürftigkeit, d.h. bis zur gerichtlichen Entscheidung andauerndem Bezug von Leistungen des SGB XII oder des SGB II pauschalierte Leistungen wie der Regelsatz nachzuzahlen sind. In diesem Fall dürfe der Sozialleistungsträger bei rechtswidriger Leistungsablehnung nicht dadurch entlastet werden, dass der Bedarf anderweitig gedeckt wurde. Die Sozialhilfe könne ihren Zweck noch erfüllen, weil an die Stelle des ursprünglichen Bedarfs eine vergleichbare Belastung als Surrogat getreten sei.

19

Das Gericht hält dieses Verständnis des Aktualitätsgrundsatzes für überzeugend. Gegen die Anwendung des Aktualitätsgrundsatzes durch den Beklagten spricht darüber hinaus folgende Erwägung, die sich aus den Besonderheiten des vorliegenden Falles ergibt. Zu der Problematik der Anwendung des § 44 SGB X auf bestandskräftige Bescheide, deren Überprüfung Gegenstand der Entscheidung des BSG vom 29. September 2009 (B 8 SO 16/08 R) waren, tritt vorliegend noch der Umstand, dass der Beklagte im Bescheid vom 23. November 2009 unter anderem auch Bescheide gemäß § 44 SGB X aufhebt, die noch nicht bestandskräftig geworden sind. Dies betrifft jedenfalls den ursprünglichen Gegenstand des Klageverfahrens, den Bescheid für den Monat Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2006 (vgl zur Einbeziehung des gesamten Zeitraumes bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides BSG vom 17. Juni 2008, B 8 AY 11/07 R, Rn 10). Der Beklagte hat durch den Änderungsbescheid vom 23. November 2009 auch diese nicht bestandskräftigen Bescheide aufgehoben. In der Konsequenz der Auffassung des Beklagten zur Anwendung des Aktualitätsgrundsatzes könnte jegliche Klage gegen Leistungsbescheide nur dann zu einer Nachzahlung führen, wenn sich ein Bescheid als rechtswidrig erweist und der Kläger zusätzlich geltend machen kann, dass für den streitigen Zeitraum noch ein ungedeckter Bedarf besteht. Dies lässt sich zur Überzeugung des Gerichts weder mit dem Wortlaut des Asylbewerberleistungsrechts (hier: des § 2 AsylbLG) noch mit der Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 Abs. 4 Grundgesetz vereinbaren.

20

Die Voraussetzung für eine Nachzahlung im Rahmen des § 44 SGB X im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 29. September 2009 (B 8 SO 16/08 R) sind vorliegend erfüllt. Nach telefonischer Auskunft der ARGE I. gegenüber dem Gericht haben die Kläger seit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Anfang 2007 Leistungen nach dem SGB II bezogen und sind auch nicht zwischenzeitlich aus dem Leistungsbezug ausgeschieden.

21

Die geltend gemachten Zinsen waren nicht zuzusprechen. Zur Überzeugung des Gerichts gibt es keine Rechtsgrundlage, die den Klageanspruch insoweit trägt. § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ist vorliegend nicht anwendbar. Die Regelung enthält eine abschließende Anspruchsgrundlage für die Verzinsung von Ansprüchen auf Geldleistungen. Die Vorschrift ist jedoch nur auf solche Geldleistungen anwendbar, die sich aus einem besonderen Teil des Sozialgesetzbuches oder einem Gesetz ergeben, das in § 68 SGB I aufgeführt ist. Das AsylbLG gehört nicht dazu (vgl SG Aachen vom 29. Januar 2008, S 20 AY 2/07). Auch eine Anwendung der allgemeinen Bestimmung der §§ 288, 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) scheidet vorliegend aus. Leistungsempfänger nach dem AsylbLG können zinsrechtlich nicht besser gestellt werden als andere Sozialleistungsempfänger.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass gemäß § 4 Abs. 1 ZPO Zinsen bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleiben, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden.