§ 2 StrWärtPrüfO - Zusammensetzung und Berufung
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- StrWärtPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder zwei Beauftragte der Arbeitgeber, zwei Beauftragte der Arbeitnehmer sowie ein Lehrer oder eine Lehrerin einer berufsbildenden Schule, der/die im Straßenwärterberuf ausbildet, an.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen.
(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können von der zuständigen Stelle nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(5) Für die Abnahme von Prüfungen bestimmt der Prüfungsausschuss mindestens drei Mitglieder aus seiner Mitte, ein Arbeitgeber-, ein Arbeitnehmermitglied und einen Lehrer oder eine Lehrerin.