§ 6 NWattNPG - In der Ruhezone verbotene Handlungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
- Amtliche Abkürzung
- NWattNPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100050000000
(1) In der Ruhezone sind alle Handlungen verboten, die den Nationalpark oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern. Abweichend von Satz 1 sind die in den §§ 7 bis 11 und 16 sowie die in der Anlage 1 genannten Handlungen erlaubt. Satz 2 gilt nicht für die Gebiete I/7, I/23, I/35, I/37,I/38, I/41,I/42 und I/45, soweit die Handlungen den Boden, seinen Bewuchs oder Sandkorallen zerstören, beschädigen oder verändern.
(2) Zur Vermeidung von Störungen und Gefährdungen der Schutzgüter des Nationalparks ist es verboten,
- 1.die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
- 2.wild lebende Tiere zu stören oder diese an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten aufzusuchen, zu fotografieren oder zu filmen,
- 3.Hunde unangeleint laufen zu lassen, soweit dies nicht im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdausübung geschieht,
- 4.auf anderen als den dafür festgelegten Plätzen Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
- 5.Drachen, auch vom Fahrzeug aus, Modellflugzeuge oder andere Kleinflugkörper fliegen zu lassen, Ballons zu starten oder außerhalb der Wege fernlenkbare Geräte zu betreiben,
soweit solche Handlungen nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zugelassen sind.