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§ 11 WO-EwZ - Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
Amtliche Abkürzung
WO-EwZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470021000000

(1) Ein Mitglied des Wahlvorstands vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Fall des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken.

(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. Dasselbe gilt für die Wahlvorschläge einer Gewerkschaft, die nicht von der Beauftragten oder dem Beauftragten (§ 9 Abs. 5 Sätze 3 und 4) unterzeichnet sind.

(3) Der Wahlvorstand hat Bewerberinnen oder Bewerber, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu klären, auf welchem Wahlvorschlag sie benannt bleiben wollen. Wird eine solche Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, so zählt die Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen.

(4) Der Wahlvorstand hat vorschlagsberechtigte Beschäftigte, die für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter oder für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter jeweils mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten. Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, so zählt die Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift zählt.

(5) Wahlvorschläge, die

  1. 1.
    den Erfordernissen des § 9 Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen,
  2. 2.
    ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber eingereicht sind,
  3. 3.
    infolge von Streichungen nach Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
  4. 4.
    Bewerberinnen oder Bewerber enthalten, die nicht wählbar sind,

hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so sind diese Wahlvorschläge ungültig. Betreffen die Mängel nur einzelne Bewerberinnen oder Bewerber, so werden diese gestrichen.