Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.06.2001, Az.: 7 K 487/99

Eingeschränkter Werbungskostenabzug für Fahrtkosten bei einem über 3 Monate hinausgehenden Fortbildungslehrgang

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
28.06.2001
Aktenzeichen
7 K 487/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 14663
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2001:0628.7K487.99.0A

Tatbestand

1

Der Kläger besuchte in der Zeit vom 26. August 1996 bis zum 7. April 1997 einen Lehrgang in Dortmund, der zum Ziel hatte die Straßenbaumeisterprüfung abzulegen. Zu diesem Zweck fuhr er täglich von B., seinem Wohnort, nach Dortmund. In seiner Steuererklärung für das Streitjahr 1997 machte der Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an insgesamt 37 Tagen Fahrtkosten mit dem eigenen PKW geltend, wobei je Entfernungskilometer 1,04 DM begehrt wurden. Der Beklagte berücksichtigte lediglich einen Betrag von 0,70 DM pro Entfernungskilometer. Er war der Auffassung, dass der Kläger nach Ablauf von drei Monaten seit Lehrgangsbeginn praktisch eine regelmäßige Arbeitsstätte anfahre.

2

Mit der hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass die Ausbildungsstätte in Dortmund nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte geworden sei. Denn er habe während der Lehrgangsdauer in keinem Arbeitsverhältnis gestanden. Er habe die Meisterschule aus eigenem Antrieb und ohne Weisung eines Arbeitgebers besucht. Auch das Finanzgericht Hessen sei in einer Entscheidung aus 1988 (EFG 1988, 298) zu der Auffassung gelangt, dass Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar seien.

3

Der Kläger beantragt,

die Einkommensteuer 1997 auf x DM herabzusetzen.

4

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Fahrtkosten, die durch die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme entstünden, seien auch bei fehlender Weisung eines Arbeitgebers nur im Rahmen der für Dienstreisen geltenden Grenzen berücksichtigungsfähig. Insoweit werde auf die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. Dezember 1999 zu Az.: 7 K 710/98 verwiesen.

6

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet. Sie haben darüber hinaus übereinstimmend erklärt, mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden zu sein.

Gründe

7

Die Klage ist unbegründet.

8

Übereinstimmend mit den Beteiligten geht das Gericht davon aus, dass die Absolvierung des Meisterlehrgangs durch den Kläger zu Fortbildungskosten im ausgeübten Beruf führen.

9

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die er mit einem Kraftwagen durchführt, nur mit einem Pauschalbetrag von 0,70 DM je Entfernungskilometer anzusetzen. Diese eingeschränkte Berücksichtigung von Werbungskosten hat im Streitfall auch bezüglich derjenigen Fahrten Bedeutung, die der Kläger zum Besuch des Meisterlehrgangs durchgeführt hat. Zwar ist dem Kläger insoweit zuzustimmen, dass diese Fahrten prinzipiell als Dienstreisen zu behandeln sind. Die Dienstreiseregelung ist jedoch durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eingeschränkt. Typisierend wird angenommen, dass bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte eine Dienstreise nur für die ersten drei Monate anzuerkennen ist. Danach wird die auswärtige Tätigkeit als neue regelmäßige Arbeitsstätte angesehen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92, BStBl II 1995, 137 mit weiteren Nachweisen und BFH-Urteil vom 19. Juni 1996 VI R 38/93, BStBl II 1997, 95). Die Verwaltung folgt diesen Grundsätzen, wie aus Abschnitt 37 Abs. 3 LStR ersichtlich ist. Das erkennende Gericht schließt sich dieser typisierenden Betrachtungsweise an. Deshalb ist im Streitfall anzunehmen, dass die drei Monate, die für die Dienstreiseregelung anzuwenden sind, bereits bei Beginn des Streitjahres abgelaufen waren. Zutreffend hat deshalb der Beklagte den Werbungskostenaufwand entsprechend der Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG vorgenommen.

10

Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung abzuweisen.