Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.06.2001, Az.: 2 K (XII) 584/97

Aufwendungen für ein Erststudium stets als Ausbildungskosten nur mit den jeweiligen Höchstbeträgen als Sonderausgaben abzugsfähig

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
20.06.2001
Aktenzeichen
2 K (XII) 584/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 34515
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2001:0620.2K.XII584.97.0A

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium sind grundsätzlich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnende Berufsausbildungskosten (Ausbildungskosten) und daher nur mit den jeweiligen Höchstbeträgen als Sonderausgaben abzugsfähig.

  2. 2.

    Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass unter gleichen Voraussetzungen auch ein berufsbegleitendes Erststudium nach Abschluss einer anderweitigen Berufsausbildung zum Abzug der damit verbundenen Aufwendungen als Werbungskosten berechtigt (Abgrenzung zu FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 08.03.2000 - V 221/98 , EFG 2000, 780 (Az. BFH: VI R 60/00)).

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Kosten eines berufsbegleitenden (Erst-) Studiums als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen sind.

2

Der Kläger ist seit 1979 ausgebildeter Sozialversicherungsangestellter. Er ist bei der X-Versicherung in A beschäftigt. Seit 1988 ist der Kläger in der Personalabteilung tätig. Der Kläger nahm u.a. an einer 15-monatigen Fortbildung zum Personalfachkaufmann teil. Ihm sind daraufhin entsprechende neue höherwertige Aufgaben in der Personalabteilung übertragen worden.

3

Im Streitjahr 1995 beantragte der Kläger bei seinem Arbeitgeber eine Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 50%, um in A ein betriebswirtschaftliches Studium mit personal- und arbeitsrechtlichem Schwerpunkt aufnehmen zu können.

4

In seiner Steuererklärung für das Streitjahr 1995 machte der Kläger für das Studium insgesamt 5. 907 DM als Werbungskosten geltend. Das FA ließ statt dessen 900 DM als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zum Abzug zu. Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.

5

Der Kläger ist der Ansicht, das Studium diene ausschließlich dem Fortkommen in dem erlernten und ausgeübten Beruf bei der X-Versicherung. Erst durch das Studium habe er die Chance erhalten, im Betrieb weiter aufsteigen zu können und weitere Aufgaben übertragen zu bekommen. Er habe nach Abschluss des Studiums auch solche höherwertigen Aufgaben erhalten. Dies rechtfertige den Abzug seiner Aufwendungen als Werbungskosten.

6

Die Kläger beantragen,

  1. den Einkommensteuerbescheid 1995 in Gestalt des Einspruchsbescheides dahingehend zu ändern, dass statt 900 DM Sonderausgaben für die Berufsausbildung insgesamt 5. 907 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug zugelassen werden.

7

Der Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

8

Der Beklagte hält daran fest, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BFH die Aufwendungen für einErststudiumstets als Ausbildungskosten nur mit den jeweiligen Höchstbeträgen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abgezogen werden könnten.

Gründe

9

Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Aufwendungen für das Studium gemäß §§ 19 , 9 EStG als Werbungskosten, da es sich bei diesen Aufwendungen um die Kosten für eine Berufsausbildung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG handelt.

10

Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH grundsätzlich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnende Berufsausbildungskosten, die lediglich als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur mit einem Höchstbetrag abziehbar sind (vgl. Urteile vom 26. April 1989 VI R 95/85, BFHE 156, 494BStBl II 1989, 616 [BFH 26.04.1989 - VI R 95/85] ; vom 18. April 1996 VI R 89/93, BFHE 180, 353BStBl II 1996, 449 [BFH 18.04.1996 - VI R 89/93] ; zuletzt vom 16. Januar 1998 VI R 92/96, BFH/NV 1998, 844 jeweils m.w.N.). So verhält es sich auch im Streitfall, da der Kläger zuvor kein Hochschulstudium, sondern eine Ausbildung als Sozialversicherungsfachangestellter absolviert hatte.

11

Dagegen können Aufwendungen für einzweitesHochschulstudium unter die als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG abziehbaren Fortbildungskosten fallen, wenn es sich um ein Aufbaustudium handelt, mit dem kein Wechsel in einen anderen Beruf angestrebt wird, sondern die durch das Erststudium erworbenen Kenntnisse ergänzt oder vertieft werden sollen (B FH-Urteile vom 14. Februar 1992 VI R 26/90 , BFHE 167, 127BStBl II 1992, 556 [BFH 14.02.1992 - VI R 26/90] ; VI R 69/90, BFHE 167, 502 [BFH 14.02.1992 - VI R 69/90][BFH 14.02.1992 - VI R 69/90]BStBl II 1992, 961 [BFH 14.02.1992 - VI R 69/90] ; VI R 106/90, BFHE 167, 505 [BFH 14.02.1992 - VI R 106/90]BStBl II 1992, 962 [BFH 14.02.1992 - VI R 106/90] ; vom 8. Mai 1992 VI R 134/88, BFHE 167, 538BStBl II 1992, 965 [BFH 08.05.1992 - VI R 134/88] ; vom 10. Juli 1992 VI R 19/91, BFHE 168, 341BStBl II 1992, 966 [BFH 10.07.1992 - VI R 19/91] ; in BFHE 180, 353 [BFH 18.04.1996 - VI R 89/93][BFH 18.04.1996 - VI R 89/93]BStBl II 1996, 449 [BFH 18.04.1996 - VI R 89/93]). Diese Voraussetzungen liegen aber bei dem Kläger gerade nicht vor.

12

Zwar wird in der Rechtsprechung und Literatur auch vertreten, dass unter gleichen Voraussetzungen auch ein berufsbegleitendes Erststudium nach Abschluss einer anderweitigen Berufsausbildung zum Abzug der damit verbundenen Aufwendungen als Werbungskosten berechtige (u.a. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 8. März 2000 V 221/98 , EFG 2000, 780 [Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 60/00]; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Februar 2000 4 K 344/98 , EFG 2000, 783 [Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 113/00]). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senatnichtan.

13

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen, da seit Anfang 1998 zu ähnlichen wenn auch nicht identischen Fallgestaltungen bereits 19 Verfahren beim BFH anhängig sind (VI R 190/97, VI R 5/98, VI R 61/98, VI R163/98, VI R30/99, VI R 86/99, VI R 70/99, VI R148/99, VI R 138/99, VI R 52/00, VI R 60/00, VI R 64/00, VI R 113/00, VI R 114/00, VI R 133/00, VI R 165/00, VI R 182/00, VI R 5/01 und VI R 8/01).