Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.06.2001, Az.: 6 V 672/00
Zulässigkeit eines Auskunftsersuchens an ein Kreditinstitut zwecks Ermittlung aller Wertpapierverkäufe in einem Zeitraum von 1 1/2 Jahren bei Anhaltspunkten zur Annahme einer beträchtlichen Anzahl von Spekulationsgewinnen sowie Zulässigkeit von Ermittlungen "ins Blaue hinein"; Ausforschungsmaßnahmen und Rasterfahndungen
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 22.06.2001
- Aktenzeichen
- 6 V 672/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 28219
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2001:0622.6V672.00.0A
Rechtsgrundlagen
- § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO 1977
- § 30a Abs. 2 AO 1977
- § 30a Abs. 3 AO 1977
- § 114 Abs. 5 FGO
Fundstellen
- Consultant 2001, 8
- DStRE 2001, 1184-1188 (Volltext mit amtl. LS)
- DuD 2002, 48-52
- EFG 2001, 1100-1103
- KFR 2002, 35-36
- NWB 2001, 2331
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist ein an ein Kreditinstitut gerichtetes Auskunftsersuchen dahingehend, alle Wertpapierverkäufe in der Zeit vom 01.05.1998 bis zum 31.12.1999 zu ermitteln, die auf Neuemissionen nach dem 30.10.1997 beruhten, grundsätzlich zulässig.
- 2.
Erlangt die Finanzbehörde aus allgemein zugänglichen Quellen (Zeitungsberichten, Börsenmitteilungen, Bankinformationen) Anhaltspunkte dafür, dass eine Vielzahl von Wertpapierverkäufen nach Kurssteigerungen zu einer beträchtlichen Anzahl von steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen geführt haben, stellen die Ermittlungen keine unzulässigen Ausforschungsmaßnahmen i.S. einer Rasterfahndung oder von Ermittlungen "ins Blaue hinein" dar.
- 3.
Werden die Finanzbehörden nicht aufgrund eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen Bedienstete des Kreditinstitutes tätig, sondern fordern sie von diesem zielgerichtet konkrete Auskünfte zu steuerlichen Sachverhalten, handelt es sich um ein Auskunftsersuchen, für das lediglich ein hinreichender Anlass erforderlich ist, der eine Erhebung der verlangten Daten für eine materiell richtige Besteuerung notwendig erscheinen lässt.
- 4.
Ein derartiger Anlass ist nicht erst dann gegeben, wenn ein begründeter Verdacht dafür besteht, dass steuerrechtliche Unregelmäßigkeiten vorliegen, vielmehr genügt es, wenn aufgrund konkreter Momente oder aufgrund allgemeiner Erfahrung ein Auskunftsersuchen angezeigt ist.
Tatbestand
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner zu untersagen, von ihm im Rahmen eines Auskunftsersuchens gesichtete Unterlagen auszuwerten und Kontrollmitteilungen über diese Vorgänge an die Wohnsitzfinanzämter der betroffenen Kunden zu versenden.
Der Antragsgegner richtete am 11.10.2000 ein Auskunftsersuchen an die Antragstellerin zum Zwecke der Ermittlung unbekannter Steuerfälle mit dem Ziel der Aufdeckung von steuerpflichtigen Einkünften aufgrund von Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren. Vor Erlass des Verwaltungsaktes erfolgte am 10.10.2000 im Hause der Antragstellerin eine Vorbesprechung. Im Rahmen dieses Gesprächs begründete der Antragsgegner seinen Ermittlungsansatz damit, dass bekannt geworden sei, dass eine Vielzahl von Kunden verstärkt Aktien und Fondanteile von Kapitalgesellschaften der sog. "Neuen Märkte" erworben und zeitnah wieder veräußert hätten. Auslöser seien die zahlreichen Neuemissionen mit der Erwartung eines hohen Wertzuwachses. Die erheblichen Kursgewinne hätte sodann zu kurzfristigen Verkäufen geführt. Dabei sei aus bankinternen Informationen bekannt, dass für den Bereich der Antragstellerin im Mai 1998 ein ganz erheblicher Kaufboom eingesetzt habe.
Aus den bisherigen Erfahrungen sei zudem bekannt, dass im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen Eintragungen zu Spekulationsgewinnen auf der Rückseite der Anlage KSO eher selten seien, vielfach eine Anlage KSO mit dem Hinweis auf Zinserträge unterhalb des Sparerfreibetrages gar nicht abgegeben würde.
Um diese steuerpflichtigen, nicht erklärten Spekulationsgewinne ermitteln zu können, solle das Verfahren einerseits zunächst auf Veräußerungsgeschäfte für in- und ausländische Aktien und Fondanteile beschränkt werden, soweit der Verkauf in der Zeit vom 01.05.1998 bis zum 31.12.1999 erfolgt sei und die Neuemissionen nach dem 30.10.1997 betreffe. Dabei solle eine Begrenzung auf diejenigen Kunden erfolgen, die tatsächlichen einen Spekulationsgewinn erzielt hätten und dieser mehr als 1.000,00 DM betragen habe.
Dementsprechend übermittelte der Antragsgegner der Antragstellerin am 11.10.2000 ein auf § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO i.V.m. § 93 AO gestütztes Auskunftsersuchen mit der Aufforderung:
"Einsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:
1.)
In sämtliche Wertpapierabrechnungen und Orderaufträge über Veräußerungsgeschäfte für in- und ausländische Aktien und Fondanteile von Kunden für die Zeit vom 01.05.1998 bis zum 31.12.1999, soweit er die sogenannten "Neuen Märkte" (Neuemissionen nach dem 30.10.1997) betrifft,2.)
in sämtliche Wertpapierabrechnungen und Orderaufträge über Kaufgeschäfte, die sich auf die unter 1.) festgestellten Veräußerungsgeschäfte beziehen,3.)
in sämtliche Depots, die sich auf die unter 1.) festgestellten Veräußerungsgeschäfte beziehen, begrenzt auf die Buchungen, die in Verbindung mit den unter 2.) bezeichneten Kaufgeschäften stehen.
Weiterhin bitte ich Auskunft zu geben, wer in diesen Geschäftsvorfällen Inhaber der dabei angesprochenen Konten ist. Dabei bitte ich den Namen, Vornamen, ggf. die Firmenbezeichnung, die Anschrift und bei natürlichen Personen das Geburtsdatum anzugeben, soweit sich diese Angaben nicht bereits aus den o. g. Belegen ergeben.
Die Ermittlungen werden sich ausschließlich auf Fälle beschränken, in denen ein Spekulationsgewinn aus den o.g. Bereichen verwirklicht worden ist".
Die Ermittlungen wurden im Einvernehmen mit der Antragstellerin am 16.10.2000 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt stellte die Antragstellerin dem Antragsgegner die Belegsammlung mit allen Kauf- und Verkaufsgeschäften beginnend ab dem 01.05.1998 für einen Zeitraum von ca. 3 bis 4 Monaten zur Verfügung. Hiervon sichtete der Antragsgegner die Unterlagen für einen Zeitraum von ca. 7 Wochen. Hierbei stellte er 421 relevante Umsätze von 320 Kunden fest, die zumeist jeweils nur ein Geschäft getätigt haben.
Da der Antragsgegner bei dieser Form der Ermittlung zwangsläufig alle Belege sichten musste, auch soweit sie nicht vom Auskunftsersuchen umfasst waren, wies er die Antragstellerin darauf hin, dass üblicherweise die Wertpapiergeschäfte ohne Kundenangaben geordnet nach Wertpapiergattungen mit Bezeichnung des Geschäftsvorfalles auf Microfichen aufgezeichnet würden.
Für die Folgezeit wurde demgemäß vereinbart, dass die Antragstellerin aus den Fichen Kopien für die Wertpapiergattungen zieht, die für das Verfahren von Bedeutung sind, mit Angabe der Wertpapierkennnummer, Wertpapierbezeichnung, Abrechnungstag, Belegnummer, Stückzahl und Kurs des Verkaufsgeschäfts.
Die Auswertung der angeforderten Kopien ergab für die Zeit vom 01.05.1998 bis zum 31.12.1999 folgendes:
- a)
In diesem Zeitraum wurden 2.329 Verkäufe getätigt (932 Verkäufe in 1998, 1397 Verkäufe im Jahr 1999). 776 Verkäufe betreffen die X-AG.
- b)
In 1998 wurden 80,4 % und in 1999 67,7 % der Wertpapiere innerhalb der Spekulationsfrist wieder veräußert, wenn für die Fristberechnung ausschließlich die Zeit zwischen Börsengang und Verkauf zugrundegelegt wird. Eine genauere Ermittlung konnte mangels Kenntnis des Kaufdatums durch den Antragsgegner nicht erfolgen.
Mit ihrem bei Gericht gestellten Antrag auf einstweilige Anordnung will die Antragstellerin erreichen, dass dem Antragsgegner untersagt wird, die eingesehenen Unterlagen auszuwerten und Kontrollmitteilungen über diese Vorgänge an die Veranlagungsfinanzämter der betroffenen Kunden und die Finanzämter für Fahndung und Strafsachen zu versenden. Zur Begründung ihres Antrages trägt sie im wesentlichen vor, die Ermittlungen des Antragsgegners seien unzulässig, da sie ins Blaue hinein erfolgten, eine Rasterfahndung darstellten und gegen § 30a Abs. 3 AO verstießen.
Der Antrag sei zulässig, da gegen Maßnahmen der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO der Finanzrechtsweg gegeben und die Auswertung und Weitergabe im Hauptsacheverfahren durch Unterlassungsklage geltend zu machen sei. Die Antragsbefugnis ergebe sich aus der Verletzung der Dispositionsbefugnis an ihren Geschäftspapieren und des Vertrauensverhältnisses zu ihren Kunden.
Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus der Unzulässigkeit der Ermittlungen, da diese im Rahmen einer Rasterfahndung ins Blaue hinein erfolgen und gegen § 30 a Abs. 3 AO verstießen. Der Antragsgegner habe keine konkreten Anhaltspunkte, die eine Ermittlung rechtfertigen könnten. Das Vorgehen des Antragsgegners erfülle den Tatbestand einer Rasterfahndung, da sämtliche bei der Antragstellerin vorgenommenen Veräußerungsgeschäfte über einen Zeitraum von zwanzig Monaten am sog. Neuen Markt und für sämtliche Neuemissionen überprüft würden. Hiervon seien voraussichtlich mehr als 2000 Kunden betroffen. Diese große Zahl belege, dass eine systematische Suche, ohne konkrete, bereits vorhandene Anhaltspunkte, erfolge. Daran ändere auch die Beschränkung auf ein bestimmtes Marktsegment nichts, da hierin keine Erheblichkeitsschwelle zu sehen sei. Vielmehr werde lediglich aus dem gesamten Wertpapierhandel ein Teilsegment herausgeschnitten, sodann aber vollständig untersucht.
Ein hinreichender Anlass bestehe hierfür nicht. Es lägen weder Tatsachen vor, die auf eine etwaige Steuerverkürzung durch die Kunden der Antragstellerin hindeuteten. Die in Teilen der Öffentlichkeit gehegten Vermutungen, Spekulationsgewinne würden zu 90 % nicht erklärt, sei reine Spekulation und rechtfertigten keine Ermittlungsmaßnahmen. Dabei sei insbesondere die Differenzierung des Antragsgegners nach Marktsegmenten nicht geeignet, um Verstöße gegen die Erklärungspflicht zu ermitteln. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Beschränkung auf Spekulationsgewinne ohne Ermittlung etwaiger zugleich angefallener Spekulationsverluste zu einer Verzerrung führe. Ohne die Verrechnung würde eine große Anzahl von Kunden ungerechtfertigt in Ermittlungen hineingeraten.
Zudem liege ein Verstoß gegen § 30 a Abs. 3 AO vor. Der funktional zu verstehende Begriff der Außenprüfung umfasse auch die Prüfung durch die Steuerfahndung. Bei den angeforderten Unterlagen handele es sich auch um Guthabenkonten oder Depots im Sinne des § 30 a Abs. 3 AO.
Schließlich bestünde auch ein Anordnungsgrund, weil die Gefahr bestünde, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes das aus den Eigentumsrechten der Antragstellerin resultierende Dispositionsrecht über ihre Geschäftspapiere vereitelt würde.
Die Antragstellerin beantragt,
dem Antragsgegner zu untersagen, im Rahmen der unter der AB-Nr...... durchgeführten Ermittlungen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO Einsicht zu nehmen in Unterlagen der Antragstellerin über Veräußerungs- und Kaufgeschäfte von Kunden der Antragstellerin am sog. Neuen Markt, diese auszuwerten und Kontrollmitteilungen über diese Vorgänge an die Veranlagungsfinanzämter der betroffenen Kunden und Finanzämter für Fahndung und Strafsachen zu versenden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Auffassung, dass ein Anordnungsanspruch nicht gegeben sei. Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, Steuerverkürzungen seien erfolgt. Den Finanzämtern fehle bisher eine effektive Kontrollmöglichkeit für die Erzielung von Spekulationsgewinnen. Insoweit seien sie ausschließlich auf die Angaben der Stpfl. angewiesen. Dies habe in der Vergangenheit vielfach zur Nichtangabe derartiger Einkünfte geführt. So ergebe sich aus den Angaben der Stpfl. für den Einzugsbereich der Antragstellerin, nämlich die Finanzämter A und B, dass 1996 146, 1997 215, 1998 257 und 1999 325 Stpfl. Spekulationsgewinne erklärt hätten. Diese Zahlen umfassten sämtliche Spekulationstatbestände, also auch diejenigen aus Grundstücksgeschäften, anderen privaten Veräußerungsgeschäften und Wertpapiergeschäften mit Aktien, die nicht auf einer Neuemission im zu untersuchenden Zeitraum beruhten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die erklärten Gewinne nicht nur aus Geschäften bei der Antragstellerin resultierten, sondern zwangsläufig auch Kunden aller anderen Kreditinstitute und Direktbanken mitumfassten. Aus diesen Zahlen und der Kenntnis der Umsatzzahlen an der Börse werde deutlich, dass offensichtlich die Mehrzahl der Stpfl. diese Art der Einkünfte nicht erklärt hätten. Aus den ermittelten Zahlen ergebe sich, dass in 1998 lediglich 42 Stpfl. und in 1999 nur 115 Stpfl. im Vergleich zu 1997 zusätzlich Spekulationsgewinne eingeräumt hätten. Folglich habe ein hinreichender Anlass für Ermittlungen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO bestanden.
Die Ermittlungen erfolgten auch nicht "ins Blaue hinein". Die Beschränkung des Auskunftsersuchens auf die Neuemissionen beruhe darauf, dass der Kursanstieg für diese Papiere wesentlich größer gewesen sei als im Vergleich zu bereits gehandelten Aktien. Durch die besonders starken Kursanstiege sei die Neigung zur Realisierung vorhandener Gewinne groß. Dies werde auch durch die bisherigen Ermittlungen bei der Antragstellerin belegt. So hätten z.B. in 1998 über 50 % der Anleger ihre Aktien innerhalb eines Monats wieder veräußert. Lege man alle Verkäufe zugrunde, seien 1998 mindestens 80,4 % und 1999 mindestens 67,7 % der Verkäufe innerhalb der Spekulationsfrist erfolgt. Dementsprechend orientiere sich das Auskunftsersuchen, insbesondere auch im Hinblick auf die zeitliche Beschränkung, eindeutig am Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Eine Rasterfahndung sei nicht gegeben, da nicht alle Aktiengeschäfte der Antragstellerin ohne sachliche Differenzierung erfasst würden. Es habe eine mehrfache Begrenzung stattgefunden. Von allen Wertpapiergeschäften beziehe sich das Ersuchen nur auf solche aus Neuemissionen. In einem gestuften Verfahren würden sodann zunächst nur die Verkaufsgeschäfte und anschließend durch die Antragstellerin die zugehörigen Kaufgeschäfte ermittelt. Geschäfte, die außerhalb der Spekulationsfrist oder unterhalb der Erheblichkeitsschwelle von 1.000,00 DM lägen, würden hier bereits nicht weiter ermittelt. Mit diesen Begrenzungen seien die Anforderungen erfüllt, die die Rechtsprechung zur Vermeidung von Rasterfahndungen stelle.
Ferner liege kein Verstoß gegen § 30 a Abs. 3 AO vor. Die Aktiengeschäfte würden nicht anlässlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nachgeprüft, da steuerliche Ermittlungen der Steuerfahndung keine Außenprüfung sei. Im übrigen bestehe ein hinreichender Anlass, der ein Abschreiben legitimationsgeprüfter Konten auch im Rahmen einer Außenprüfung zuließe.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten vom 20.10.2000 (Bl. 21 ff. FGA) und vom 14.12.2000 (Bl. 49 ff. FGA) verwiesen.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur zulässig, wenn im Hauptsacheverfahren der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet und die Antragstellerin antragsbefugt ist, mithin die Verletzung eigener Rechte schlüssig behauptet. Ferner muss der Antrag statthaft, d. h. einstweiliger Rechtsschutz muss auf diese Weise zu erreichen sein und eine Aussetzung der Vollziehung als vorrangiger Rechtsschutz nicht in Betracht kommen (§ 114 Abs. 5 FGO). Schließlich darf durch die einstweilige Anordnung die Hauptsache nicht unzulässigerweise vorweggenommen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Juli 2000 - VII B 28/99, BFHE 192, 44, BStBl. II 2000, 643; FG Nds., EFG 1999, 149).
a)
Im Hauptsacheverfahren ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO unzweifelhaft gegeben. Der Antragsgegner hat als Steuerfahndungsfinanzamt zwar auch die Aufgabe der steuerstrafrechtlichen Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, für die gem. § 33 Abs. 3 FGO der Finanzrechtsweg nicht gegeben ist. Bei der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO erfüllt die Behörde - wie im Streitfall - jedoch ihre Aufgabe als Finanzbehörde im Rahmen des Besteuerungsverfahrens (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO, § 208 Rz. 27). Der Antragsgegner stützte sein Auskunftsersuchen ausdrücklich auf seine Aufgabenzuweisung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO iVm. § 93 AO, um bisher noch nicht bekannte Steuerfälle der Besteuerung unterwerfen zu können. Ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren war weder gegen die Antragstellerin noch gegen einzelne Kunden eingeleitet worden. Gegen diese Maßnahmen ist deshalb der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO eröffnet (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Februar 2001 - VII B 277/00, BFH/NV 2001, 709; BFH-Beschluss vom 4. September 2000 - I B 17/00, BFHE 192, 260, BStBl. II 2000, 648).
b)
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie hat schlüssig dargelegt, in eigenen Rechten verletzt zu sein und die tatsächlichen Voraussetzungen hinreichend glaubhaft gemacht. Antragsbefugt ist, wer durch ein Verhalten der Finanzverwaltung in eigenen subjektiven Rechten verletzt oder zumindest gefährdet wird (BFH-Beschluss vom 13.10.1987 - VII B 96/87, BFHE 151, 18, BStBl. II 1988, 67). Die behauptete Rechtsverletzung muss sich aus den vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, ergeben. Dies ist im Streitfall geschehen. Die Antragstellerin macht geltend, dass die Sichtung des Schriftverkehrs, der den Depots der jeweiligen Kunden zugeordnet ist, ihr aus den Eigentumsrechten an den Geschäftspapieren resultierendes Dispostionsrecht und das durch § 30 a Abs. 3 AO geschützte Vertrauensverhältnis zu den betroffenen Kunden in irreparabeler Weise zerstöre. Denn im unbefugten Abschreiben von Unterlagen, die legitimationsgeprüften Guthaben- oder Depotkonten zuzuordnen sind, kann ein Verstoß gegen § 30 a Abs. 3 AO liegen (vgl. BFH-Beschluss vom 28.10.1997 - VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424).
c)
Der Antrag ist auch statthaft. Das besondere Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn vorläufiger Rechtsschutz auf diese Weise nicht erreicht werden kann oder soweit vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 69 FGO gewährt werden könnte (§ 114 Abs. 5 FGO). Davon kann im Streitfall allenfalls dann ausgegangen werden, wenn man die Verwertung der erlangten Auskünfte als bloße Folge des Auskunftsersuchens ansähe. Denn in diesem Fall müßte die Antragstellerin für das Hauptsacheverfahren auf die Anfechtung des Auskunftsersuchens, das nach std. Rspr. als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, verwiesen werden (vgl. zuletzt etwa FG Münster, EFG 2000, 299).
Nach Auffassung des Senats ist die Auswertung von Ermittlungsergebnissen durch Weitergabe an die zuständigen Wohnsitzfinanzämter keine bloße Folge des in der Hauptsache teilweise erledigten Auskunftsersuchens, sondern eine eigenständige Maßnahme schlichten Verwaltungshandelns (vgl. auch BFH-Beschluss vom 4. September 2000 - I B 17/00, BFHE 192, 260, BStBl II 2000, 648). Der BFH geht zwar davon aus, dass ein Stpfl. das Verbot der Verwertung von Auskünften, die im Rahmen einer Außenprüfung erlangt wurden, durch Anfechtung der Prüfungsanordnung oder die nachfolgenden Steuerbescheide, also in einem anderen Verfahren durchsetzen kann (BFH-Beschluss vom 30.09.1986 - VIII B 62/84, BFH/NV 1987, 23). Vorläufigen Rechtsschutz kann der Stpfl. in solchen Fällen dadurch erlangen, dass er Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung begehrt.
Im Unterschied hierzu erfolgt die Verwertung der mittels des Auskunftsersuchens erlangten Kenntnisse nicht in einem die Antragstellerin belastenden Verwaltungsakt, sondern gegenüber Dritten, nämlich im Veranlagungsverfahren durch Festsetzung der Steuer - unter Einbeziehung der ermittelten Sachverhalte - in den Steuerbescheiden der betroffenen Kunden. Eine Anfechtung dieser Verwaltungsakte durch die Antragstellerin ist mangels Verletzung eigener Rechte nicht zulässig.
Die Antragstellerin kann nach Meinung des Senats auch nicht auf die Anfechtung des Auskunftsersuchens und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verwiesen werden. Zwar würde sich zugunsten der Antragstellerin bei erfolgreicher Anfechtung ein Verwertungsverbot ergeben. Dieses wirkt aber nach Auffassung des Senats nicht zugunsten Dritter, auch nicht der Kunden der Antragstellerin. Die dem Auskunftsersuchen nachfolgende Verwertung einzelner Erkenntnisse stellt sich als eigenständige Maßnahme schlichten Verwaltungshandelns dar, die im Hauptsacheverfahren mittels einer schlichten Leistungsklage in Gestalt der Unterlassungsklage im Sinne des § 40 Abs. 1 FGO zu verfolgen wäre. Die erfolgreiche Anfechtung des Auskunftsersuchen könnte somit jedenfalls nicht die Weitergabe der erlangten Erkenntnisse verhindern. Durch die Aufhebung des Verwaltungsaktes entfällt lediglich die Verpflichtung weitere Auskünfte zu erteilen. Soweit jedoch - wie im Streitfall - bereits Ermittlungen erfolgten, kann die tatsächliche Kenntnisnahme und Verbreitung der erhobenen Tatsachen mittels Kontrollmitteilung hierdurch nicht verhindert werden.
2.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Antragsgegner ist gem. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO zur Ermittlung der begehrten Tatsachen befugt gewesen und verstößt auch mit der Weitergabe der ermittelten Daten nicht gegen § 30 a Abs. 2 und 3 AO.
a)
Der Antragsgegner war im Rahmen seiner Aufgabenzuweisung im Sinne des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO befugt, Aufzeichnungen und Kopien aus den von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Belegsammlungen und Microfiches zum Zwecke der späteren Auswertung und Weitergabe an die zuständigen Veranlagungsfinanzämter zu fertigen. So ist es in der Rspr. anerkannt, dass das Notieren und Festhalten steuerlich erheblicher Vorgänge aus den zum Wertpapiergeschäft angelegten Ordnern einer Bank, aus denen sich die Einlieferung von Wertpapieren in das Sammeldepot durch Kunden der Bank ergeben, mit dem augenscheinlichen Ziel der Auswertung oder Weiterleitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse in der Art von Kontrollmitteilungen grds. in den o.g. Aufgabenbereich fällt (BFH-Beschluss vom 25.07.2000 - VII B 28/99, BFHE 192, 44, BStBl. II 2000, 643; FG Münster, EFG 2000, 299). Dies gilt auch für die Aufzeichnung und Weitergabe steuerlich erheblicher Vorgänge in Bezug auf den Erwerb und die Veräußerung von Wertpapieren und Fondanteilen zur Ermittlung von Spekulationsgewinnen. Die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle umfasst allgemein Nachforschungen sowohl nach unbekannten Stpfl. als auch nach bisher unbekannten steuerlichen Sachverhalten (Seer in Tipke/Kruse, AO, § 208 Rz. 29; Schwarz/Dumke, AO, § 208 Rz. 24). Eine Beschränkung auf bestimmte Arten von Steuerfällen oder steuerlichen Sachverhalten enthält die Aufgabenzuweisung nicht. Durch die Ermittlung des Erwerbs und der Veräußerung von Wertpapieren innerhalb des zeitlichen Rahmens des § 23 EStG kann die Finanzverwaltung kontrollieren, ob die betroffenen Kunden ihre Spekulationseinkünfte aus diesen Geschäfte vollständig angegeben haben und auf diese Weise auch unbekannte Steuerfälle aufdecken.
b)
In std. Rspr. wird für die Inanspruchnahme der Aufgabenbefugnis der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO ein hinreichender Anlass gefordert. Ein solcher Anlass liegt vor, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte oder aufgrund allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt und daher eine Anordnung bestimmter Art angezeigt ist. Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen und ähnliche Ermittlungsmaßnahmen sind unzulässig (BFH-Urteil vom 24. März 1987 - VII R 30/86, BFHE 149, 404, BStBl. II 1987, 484; vom 17. März 1992 - VII R 122/91, BFH/NV 1992, 791).
aa)
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist in dem Auskunftsbegehren und der späteren Verwertung der Erkenntnisse keine unzulässige Ausforschungsmaßnahme (Rasterfahndung) zu sehen. Zwar liegt eine Rasterfahndung nicht nur dann vor, wenn jedwede Anhaltspunkte für steuerlich erhebliche Umstände fehlen, sondern auch dann, wenn ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren in einem Kreditinstitut mit einem bestimmten Auftrag dazu benutzt wird, ohne Rücksicht auf einen etwaigen Zusammenhang mit diesem Auftrag bestimmte Verhaltensweisen von Kunden dieses Kreditinstituts in ihrer Totalität oder zumindest möglichst vollständig zu erfassen mit dem Ziel, in allen Fällen undifferenziert, d.h. unabhängig von der Höhe der festgestellten Beträge oder von sonstigen Besonderheiten, die Vorgänge auf ihre steuerlich korrekte Erfassung einer Überprüfung zu unterziehen (BFH-Beschluss vom 25.07.2000 - VII B 28/99, BFHE 192, 44, BStBl. II 2000, 643).
Im Streitfall wird der Antragsgegner nicht aufgrund eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen Bedienstete der Antragstellerin tätig, sondern fordert von dieser zielgerichtet konkrete Auskünfte zu steuerlichen Sachverhalten. Demzufolge handelt es sich nicht um eine Erhebung von Daten bei Gelegenheit der steuerstrafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen oder das gezielte Aufsuchen von Zufallsfunden. Vielmehr bedarf es im Rahmen eines Auskunftsersuchens lediglich eines hinreichenden Anlasses, der eine Erhebung der verlangten Daten für eine ordnungsgemäße, materiell richtige Besteuerung notwendig erscheinen läßt. Ein solcher Anlass ist nicht erst dann gegeben, wenn ein begründeter Verdacht dafür besteht, dass steuerrechtliche Unregelmäßigkeiten vorliegen. Es genügt vielmehr, wenn auf Grund konkreter Momente oder auf Grund allgemeiner Erfahrung ein Auskunftsersuchen angezeigt ist (BFH-Urteil vom 7. August 1990 - VII R 106/89, BFHE 161, 423, BStBl II 1990, 1010; BFH-Urteil vom 17. März 1992 - VII R 122/91, BFH/NV 1992, 791).
Der Antragsgegner hatte im Zeitpunkt des Erlasses des Auskunftsersuchens hinreichende Belege dafür, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Stpfl. ihre Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren ihren zuständigen Finanzämtern im Veranlagungsverfahren nicht erklärt haben. Aus allgemein zugänglichen Quellen (Zeitschriften, Börsenverlautbarungen, Mitteilungen von Banken) war dem Antragsgegner sowohl die Anzahl und der Name der im fraglichen Zeitraum am deutschen Aktienmarkt eingeführten Neuemissionen und die jeweilige Kursentwicklung der gehandelten Papiere bekannt. Hieraus konnte zwanglos gefolgert werden, welche Kursgewinne in welchem Zeitraum pro gehandelter Aktie oder Fondanteil erzielt wurden. Ebenso war die Zahl der zur Zeichnung bereitstehenden Aktien der Neuemissionen allgemein bekannt (vgl. die Schaubilder und Auflistungen Bl. 48 ff. der Ermittlungsakte). Diese Information war bei einigen besonders großen publikumswirksamen Platzierungen am Markt nahezu jeder Tageszeitung zu entnehmen.
Zudem hatte der Antragsgegner unstreitig aufgrund bankinterner Informationen Kenntnis davon, dass für den Bereich der Antragstellerin seit Mai 1998 ein ganz erheblicher Kaufboom für derartige Papiere einsetzte und in der Folgezeit auch entsprechende Veräußerungsgeschäfte erfolgten zum Zwecke sog. Gewinnmitnahmen. Andererseits ist dem Antragsgegner bekannt, dass im Einzugsbereich der Antragstellerin keine signifikante Veränderung im Erklärungsverhalten der Stpfl. nachfolgte, obwohl durch die extreme Kursentwicklung am Aktienmarkt zahlreiche zusätzliche steuerpflichtige Tatbestände im Sinne des § 23 EStG verwirklicht sein mussten. So erklärten 1997 im Zuständigkeitsbereich der zuständigen zwei Finanzämter insgesamt 215 Stpfl., 1998 insgesamt 257 Personen und 1999 insgesamt 325 Stpfl. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften. Bei diesen Zahlen ist zu berücksichtigen, dass hiermit sämtliche Spekulationstatbestände abgedeckt werden, also von Grundstücksverkäufen bis zu Einkünften aus sonstigen privaten Veräußerungsgeschäften. Schließlich handelt es sich um die Gesamtzahl aller Stpfl. im Gebiet der beiden betroffenen Finanzämter, so dass die Erklärungen sich auf alle Spekulationseinkünfte aller gehandelter Wertpapiere bei sämtlichen Banken, Sparkassen und Direktbanken beziehen. Angesichts einer Einwohnerzahl von über 150.000 Personen kann der Zuwachs an Erklärungen von Einkünften aus Spekulationsgeschäften nur als verschwindend gering bezeichnet werden. Hierin ist ein hinreichender Anlass für konkrete Ermittlungsmaßnahmen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO zu sehen (aA Messner, DB 2001, 560).
Die bisherigen Ergebnisse bestätigen die sich aus den allgemeinen Erkenntnissen veranlassten Ermittlungsansätze. Denn von den betroffenen gezeichneten Aktien aus Neuemissionen wurden 1998 mindestens 80,4 % und 1999 mindestens 67,7 % aller Verkäufe innerhalb der Spekulationsfrist abgewickelt. Dabei beruhen die prozentualen Ergebnisse auf der Annahme, dass sämtliche Verkäufe aus Käufen am Ausgabetag resultierten. Da folglich die maximale Haltensdauer zugrundegelegt wurde, ist die Zahl der tatsächlich verwirklichten Verkäufe innerhalb der Spekulationsfrist aller Voraussicht nach noch höher. Die hiervon betroffene Kundenzahl liegt unter Berücksichtigung der Mehrumsätze einzelner Personen etwa zwischen 1.800 und 2.000. Bezogen auf den Zuwachs an erklärten Spekulationsgewinnen lediglich ein Bruchteil der tatsächlichen Steuerfälle.
bb)
Der Antragsgegner verfolgt mit seinem Auskunftsersuchen auch nicht in undifferenzierter Weise jeden Steuerfall. Die vom Antragsgegner geforderten Auskünfte betreffen vielmehr klar abgegrenzte Sachverhalte, wobei die Begrenzung besonders deutlich durch die zeitlichen Vorgaben und die gestufte Auskunftsverpflichtung zu Tage tritt. Zum einen bezieht sich das Auskunftsersuchen lediglich auf Veräußerungsgeschäfte von Neuemissionen, die nach dem 31.10.1997 erfolgten. Zum anderen werden zunächst nur diejenigen Verkäufe erfasst, die in der Zeit vom 01.05.1998 bis zum 31.12.1999 erfolgten. In einem zweiten Schritt soll die Antragstellerin die hierzu gehörigen Käufe der Wertpapiere mitteilen. Die Auswertung des gesamten Veräußerungsvorganges führt dazu, dass die einzelnen Wertpapiergeschäfte, die außerhalb der Spekulationsfrist liegen und die zu keinem Spekulationsgewinn führten, ausgeschieden werden. Lediglich zu den verbleibenden Vorgängen begehrt der Antragsgegner Auskunft der personenbezogenen Daten und Einblick in sämtliche durch die Geschäfte berührten Depots. Nach Abgleich der Daten werden ferner die Personen ausgeschieden, bei denen sämtliche Veräußerungsgeschäfte nicht zu einem steuerpflichtigen Gesamtgewinn geführt haben. Hierdurch begrenzt der Antragsgegner sein Auskunftsbegehren auch in qualitativer Hinsicht durch die Beachtung des vom Gesetz als erheblich angesehen Schwellenwertes von 1.000,00 DM.
Der Senat folgt nicht der Ansicht der Antragstellerin, dass als Raster die "Ermittlung sämtlicher Kunden, die Veräußerungsgeschäfte am sog. Neuen Markt oder von Neuemissionen vorgenommen haben" eingesetzt wird. Liegen konkrete Anhaltspunkte für ein nahezu systematisches Nichtbefolgen steuerlicher Erklärungspflichten in Bezug auf bestimmte Sachverhalte durch weite Teile der Bevölkerung vor, kann die Ermittlung dieser Vielzahl unbekannter Steuerfälle nicht dazu führen, dass die Maßnahmen als Rasterfahndung zu klassifizieren sind. Ansonsten käme man zu dem paradoxen Ergebnis, dass die Ermittlungsbefugnisse gerade bei besonders schwerwiegenden Verstößen, nämlich der massenhaften Missachtung eines bestimmten Steuertatbestandes nicht zum Tragen kämen (vgl. Schiffers/Peters, Praxis Steuerstrafrecht 2000, 125, die im Bereich der Spekulationsgewinne von hinterzogenen Steuern in Milliardenhöhe ausgehen).
c)
Das Auskunftsersuchen verstößt auch nicht gegen § 30 a Abs. 2 AO. Nach § 30 a Abs. 2 AO dürfen Finanzbehörden von Kreditinstituten zum Zwecke der allgemeinen Überwachung die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe nicht verlangen. Diese Vorschrift schließt indes nicht jedes Sammelauskunftsersuchen über nach allgemeinen Kriterien definierte Konten aus, sondern nur Auskunftsersuchen, die der allgemeinen Überwachung dienen (Klein/Rüsken, AO, § 30 a Rz. 14). Beruht ein Auskunftsersuchen hingegen auf konkreten Anhaltspunkten, dass es hinsichtlich der betreffenden Kunden zu einer unrichtigen Steuerfestsetzung gekommen ist, greift § 30 a Abs. 2 AO nicht ein (BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 - VIII R 33/95, BFHE 183, 45, BStBl. II 1997, 499). Liegen die Voraussetzungen des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO vor, bestehen auch genügende Anhaltspunkte für ein zulässiges Sammelauskunftsersuchen. Entsprechend der Ausführungen unter II. 2. b) aa) steht § 30 a Abs. 2 AO dem Auskunftsersuchen und der späteren Verwertung der Erkenntnisse nicht entgegen.
d)
Schließlich ist der Antragsgegner ebensowenig durch § 30 a Abs. 3 AO gehindert, die Erkenntnisse aus seinem Auskunftsersuchen zu verwerten und Kontrollmitteilungen an die für die betroffenen Kunden zuständigen Wohnsitzfinanzämter zu versenden. § 30 a Abs. 3 Satz 1 AO verbietet nach seinem Wortlaut zwar generell das Feststellen und Abschreiben bestimmter Konten. Aus der Betrachtung der Gesamtregelung ergibt sich indes, dass das Ausschreiben von Kontrollmitteilungen lediglich eingeschränkt, also nicht voraussetzungslos zulässig ist (Klein/Rüsken, AO, § 30 a Rz. 19). Denn nach Satz 2 der Vorschrift soll insoweit lediglich ein Ausschreiben von Kontrollmitteilungen unterbleiben. Die Finanzbehörde darf folglich erst nach Ausübung eines - den besonderen Schutz der Kundenbeziehungen berücksichtigenden - gebundenen Ermessens tätig werden. Besteht der Verdacht einer Steuerverkürzung oder liegt ein hinreichender Anlass zur Ermittlung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO vor, steht diese Vorschrift einer Kontrollmitteilung nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 - VIII R 33/95, BFHE 183, 45, BStBl. II 1997, 499; Krabbe in Koch/Scholtz, AO, § 30 a Rz. 14; Beermann/Misera, AO, § 30 a Rz. 8; Klein/Rüsken, AO, § 30a Rz. 20; a. A. wohl Hellwig in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 30 a Rz. 28: "Mussvorschrift"). Wie der Senat bereits unter II. 2. b) aa) dargelegt hat, bestand für die Ermittlungen ein hinreichender Anlass im Sinne des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO.
Dem Feststellen und Abschreiben der legitimationsgeprüften Konten steht § 30 a Abs. 3 AO ferner nur entgegen, wenn diese Maßnahmen anlässlich einer Außenprüfung geschehen. Der Senat kann offen lassen, ob er für die Auslegung des Begriffs der Außenprüfung der funktionalen Betrachtungsweise (BFH-Beschluss vom 28.10.1997 - VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424; BFH-Beschluss vom 25. Juli 2000 - VII B 28/99, BFHE 192, 44, BStBl. II 2000, 643) oder dem engeren rechtlichen Verständnis (BFH-Beschluss vom 4. September 2000 - I B 17/00, BFHE 192, 260, BStBl. II 2000, 648) folgt. Denn im Streitfall liegt der Verwertung und Weitergabe weder ein Ermittlungsverfahren der Steuerfahndung gegenüber der Antragstellerin oder gegenüber einer anderen bereits bekannten Person zugrunde noch eine Außenprüfung vor. Die Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO ist als Ermittlungsmaßnahme Teil des Besteuerungsverfahrens (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 - IV R 77/86, BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322). Primäre Aufgabe des Außenprüfers ist es, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Stpfl. zu prüfen, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgebend sind (vgl. § 199 Abs. 1 AO 1977; BFH-Urteil vom 4. November 1987 II R 102/85, BFHE 151, 324, BStBl II 1988, 113). Sie kann folglich nur dann erfolgen, wenn die Person, dessen steuerlichen Verhältnisse zu ermitteln sind, konkret bezeichnet werden kann und Beteiligter im Sinne des § 78 AO ist (vgl. BFH- Urteil vom 11. Dezember 1997 - V R 56/94, BFHE 185, 98, BStBl. II 1998, 1011).
Das Auskunftsersuchen des Antragsgegner nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO iVm. § 93 AO dient der Ermittlung noch unbekannter Steuerfälle von namentlich nicht bekannten Stpfl. Für solche Auskunftsersuchen greift nicht § 30 a Abs. 3 AO ein, sondern es gilt die speziellere Regelung des § 30 a Abs. 5 AO. Nach § 30 a Abs. 5 AO ist für Auskunftsersuchen an Kreditinstitute die Regelung des § 93 AO mit der Maßgabe anzuwenden, dass dann, wenn die Person des Stpfl. bekannt und gegen ihn kein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit eingeleitet ist, auch im Verfahren nach § 208 Abs. 1 Satz 1 AO das Kreditinstitut von der Steuerfahndung erst nachrangig, also wieder in Übereinstimmung mit dem Grundsatz des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO und im Gegensatz zu § 208 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz AO, um Auskunft ersucht werden soll. Unabhängig von der exakten Bestimmung der Tragweite des § 30a Abs. 5 AO (s. dazu das BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 - VIII R 33/95, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499,) greift im Streitfall auch diese Vorschrift nicht zugunsten der Antragstellerin ein, da die Person des Stpfl. nicht bekannt ist. Das Auskunftsersuchen ist gerade darauf gerichtet, die Personen zu ermitteln, die erzielte stpfl. Spekulationsgewinne nicht der Besteuerung unterworfen haben.
Demzufolge konnte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben.
3.
Die Beschwerde wird gem. § 128 Abs. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.