Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.06.2001, Az.: 1 K 379/96

Viehzuschlag bei landwirtschaftlichen sogenannten "Nur-Pachtbetrieben"

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
26.06.2001
Aktenzeichen
1 K 379/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 14651
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2001:0626.1K379.96.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 14.05.2004 - AZ: II R 50/01

Fundstelle

  • EFG 2002, 309-310

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Frage, ob bei einem landwirtschaftlichen Betrieb, der nur zugepachtete Flächen bewirtschaftet, ein Zuschlag wegen übergroßen Viehbestandes anzubringen ist.

2

Die Kläger haben sich mit Vertrag vom ....... zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen. Im Gesellschaftsvertrag ist der Zweck der Gesellschaft mit dem Betrieb von Landwirtschaft und Kälbermast wiedergegeben. Zu diesem Zweck hat sie zwei landwirtschaftliche Nutzflächen in der Größe von 10,3 ha und 7 ha von Dritten angepachtet. Der Stall, in dem die Kälbermast betrieben wird, ist von Bernd A angepachtet, dem Ehemann der Klägerin. Eigene landwirtschaftliche Nutzflächen besitzt die Gesellschaft nicht. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung hat das Finanzamt durch Bescheide vom 14. November 1995 und 27. Dezember 1995 zunächst eine Nachfeststellung für den landwirtschaftlichen Betrieb der Gesellschaft auf den 1. Januar 1991 durchgeführt mit einem Wert von 26.400,00 DM und sodann eine Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1993 auf 22.700,00 DM. In beiden Bescheiden ist eine Eigentumsfläche von 1.000 m2 ausgewiesen. Eine Vergleichswertberechnung enthalten die Bescheide nicht. Der Wirtschaftswert besteht lediglich aus einem Zuschlag wegen des Viehbestandes, den das Finanzamt unter Berücksichtigung der bewirtschafteten Pachtflächen gem. § 41 BewG errechnet hat.

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Gegen beide Bescheide haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie sich gegen den Zuschlag und damit gegen die Einheitswertfeststellung als solche wenden. Ein derartiger Zuschlag sei nicht möglich, weil der Betrieb ausschließlich Pachtland bewirtschaftete. Der Ausweis von 1.000 m2 Eigentumsfläche in den Bescheiden sei falsch. Mangels eigener Fläche könne auch kein Wirtschaftswert festgestellt werden. Da ein Wirtschaftswert nicht vorhanden sei, fehle es an einer Grundlage, der man etwas zuschlagen könne. So habe es das angerufene Gericht in seiner Entscheidung vom 8. März 1994 I 807/88, EFG 1994, 823 erkannt. Daran sei festzuhalten. Außerdem führe die Auffassung des Beklagten zu untragbaren Ergebnissen. So seien im Streitfall sie - die Kläger - infolge der angefochtenen Bescheide zur Grundsteuer veranlagt worden, obwohl sie nicht Eigentümer sondern nur Pächter der bewirtschafteten Flächen seien.

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Die Kläger beantragen,

die Einheitswertbescheide für den landwirtschaftlichen Betrieb der Gesellschaft auf den 1. Januar 1991 vom 14. November 1995 und auf den 1. Januar 1993 vom 27. Dezember 1995 sowie den Einspruchsbescheid vom 15. Juli 1996 ersatzlos aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Er vertritt die Auffassung, dass ein Zuschlag auch dann zu berücksichtigen sei, wenn eine Mastgesellschaft ausschließlich Pachtland bewirtschaftet. Der Zuschlag sei beim Pachtbetrieb selber anzubringen und nicht beim Verpächter. Der Überbestand an Vieh diene nämlich nicht der Bewirtschaftung der Stückländerei, sondern dem Betrieb der Kläger. Anzubringen sei der Zuschlag bei der Stallung, die die Gesellschaft vom Ehemann der Gesellschafterin angepachtet habe. Diese Stallung sei der Gesellschaft gem. § 34 Abs. 6 i.V.m. § 26 Nr. 1 BewG wie eine eigene zuzurechnen. Deshalb sei in dem Bescheid eine Eigentumsfläche von 1.000 m2 ausgewiesen. Es sei auch nicht richtig, dass ein Vergleichswert nicht festgestellt worden sei. Im Streitfall sei die Ertragsfähigkeit der Hof- und Gebäudefläche mit 0,00 DM festgestellt worden. Lediglich aus Vereinfachungsgründen habe man davon abgesehen, die auf 0 lautende Vergleichswertberechnung in den Bescheiden darzustellen. Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8. März 1994 I 807/88, EFG 1994, 823 sei nach dem Erlass der OFD Hannover vom 25. Oktober 1995 S 3122 - 46 - StO 251, S 3122 - 40 - StH 262 nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden.

7

Wegen des Vortrags der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze im Klageverfahren sowie im Vorverfahren Bezug genommen.

Gründe

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I.

Die Klage hat Erfolg.

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1.

Die Kläger unterhalten einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die von ihnen gepachteten und bewirtschafteten Nutzflächen sind zusammen mit der ebenfalls gepachteten Stallung dazu bestimmt, ihrem Kälbermastbetrieb dauernd zu dienen. Sie bilden daher einen selbstständigen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 BewG.

10

2.

Am Einheitswert dieses landwirtschaftlichen Betriebes ist ein Zuschlag wegen übergroßen Viehbestandes nicht anzubringen.

11

a.

Gem. § 36 Abs. 1 BewG wird der Einheitswert eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft auf der Grundlage seiner Ertragskraft ermittelt. Dabei ist ein vergleichendes Verfahren anzuwenden (§ 37 Abs. 1 BewG). Bei diesem vergleichenden Verfahren werden die Unterschiede der Ertragsfähigkeit der gleichen Nutzung in verschiedenen Betrieben durch Vergleich der Ertragsbedingungen beurteilt und in Vergleichszahlen ausgedrückt (§ 38 Abs. 1 BewG). Beim Vergleich der Ertragsbedingungen werden teilweise die tatsächlichen konkreten Ertragsbedingungen des zu bewertenden Betriebes berücksichtigt, wie z.B. die natürlichen Ertragsbedingungen oder bestimmte wirtschaftliche Ertragsbedingungen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 BewG), teilweise jedoch nur die gegendüblichen Verhältnisse, wie z.B. bei den Betriebsmitteln (§ 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG). Sofern die gegendüblichen Ertragsbedingungen von den tatsächlichen Verhältnissen des zu beurteilenden Betriebes um mehr als 20 v.H. abweichen, ist - sofern weitere hier nicht streitige Voraussetzungen gegeben sind - gem. § 41 Abs. 1 BewG ein Zu- oder Abschlag am Vergleichswert zu machen.

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b.

Im Streitfall ist ein vergleichendes Verfahren nicht durchgeführt worden. Es fehlt damit an einer Grundlage für die Zuschlagsberechnung. Die angefochtenen Bescheide enthalten keine Vergleichszahlen, aus denen eine Abweichung der gegendüblichen Ertragsbedingungen gegenüber den tatsächlichen Ertragsbedingungen sichtbar wird.

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Der Behauptung des Beklagten, es sei gleichwohl ein vergleichendes Verfahren durchgeführt worden, der Vergleichswert für die Hof- und Gebäudefläche, an dem der Zuschlag angebracht worden sei, sei mit 0,00 DM errechnet worden und nur aus Vereinfachungsgründen habe man im Bescheid auf die Darstellung des auf 0 lautenden Vergleichswertes verzichtet, folgt das Gericht nicht. Eine derartige Berechnung steht mit den Prinzipien der Einheitsbewertung landwirtschaftlicher Betriebe nicht im Einklang.

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Die Vergleichszahlen sind Ausdruck der Ertragsfähigkeit einer bestimmten landwirtschaftlichen Nutzung (§§ 37, 38 BewG). Die Nutzung "Hoffläche" ist dem Gesetz ebenso fremd wie die Nutzung "Gebäudefläche". Nach § 40 Abs. 3 BewG haben Hof- und Gebäudeflächen keine eigenen Ertragswerte und sind deshalb in andere einzelne Nutzungen einzubeziehen. Es ist deshalb nicht möglich, für eine Hof- und Gebäudefläche einen Vergleichswert zu errechnen. Folglich kann an einer Hof- und Gebäudefläche auch kein Zuschlag angebracht werden.

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c.

Bei landwirtschaftlichen Betrieben, von denen - wie im Streitfall - nur Pachtland bewirtschaftet wird (sog. Nur-Pachtbetriebe) sieht sich das Gericht in seiner Rechtsauffassung auch durch die §§ 34 Abs. 4 und 41 Abs. 3 BewG bestätigt. Die in diesen Normen enthalten Regelungen über die Erfassung von Betriebsmitteln gelten auch für Stückländereien. Nach § 34 Abs. 4 BewG sind Betriebsmittel auch dann in den landwirtschaftlichen Betrieb einzubeziehen, wenn sie nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören. Nach § 41 Abs. 3 BewG sind beim Eigentümer des Grund- und Bodens keine Abschläge für fehlende Betriebsmittel anzubringen und beim Eigentümer der Betriebsmittel keine Zuschläge für einen Überbestand an diesen Wirtschaftsgütern. Das Gericht gewinnt aus diesen Regelungen die Erkenntnis, dass ein Zuschlag wegen eines Überbestandes an Betriebsmitteln nicht am Betrieb des Pächters anzubringen ist, sondern beim Eigentümer des Grund und Bodens. Der Senat hält damit an den Gründen fest, die er bereits in seinem rechtskräftigen Urteil vom 8. März 1994 I 807/88, EFG 1994, 823 vertreten hat und von denen sich auch der BFH in seinem Urteil vom 3. März 1993 II R 32/89 BFH/NV 1993, 584 hat leiten lassen.

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II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

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Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 151 Abs. 3 i. V. m. § 155 FGO und §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.