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§ 5 NBhVO - Grundsätze für die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche; psychotherapeutische und heilpraktische Leistungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) 1Beihilfefähig sind die nachgewiesenen und angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige, nach wissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden erbrachte ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische und heilpraktische Leistungen, soweit in der Anlage 1 nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Aufwendungen für Leistungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden sind beihilfefähig, soweit dies in der Anlage 1a bestimmt ist. 3Die Angemessenheit der Aufwendungen richtet sich

  1. 1.

    für ärztliche Leistungen nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ),

  2. 2.

    für zahnärztliche Leistungen nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ),

  3. 3.

    für psychotherapeutische Leistungen nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP).

4Aufwendungen, die auf einer Überschreitung des Schwellenwertes des Gebührenrahmens beruhen, sind nur angemessen, wenn patientenbezogene Besonderheiten, die eine Ausnahme darstellen, vorliegen.

(2) 1Aufwendungen für heilpraktische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die Leistung in der Anlage 2 genannt oder mit einer solchen vergleichbar ist. 2Die Angemessenheit der Aufwendungen richtet sich nach Maßgabe der Anlage 2 nach der Gebührenordnung für Ärzte und nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte. 3Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) 1Hat der Dienstherr oder die juristische Person des öffentlichen Rechts, die mit der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten betraut ist, mit

  1. 1.

    Personen oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen oder Rechnungen ausstellen, oder deren Zusammenschlüssen,

  2. 2.

    Versicherungsunternehmen oder deren Zusammenschlüssen,

  3. 3.

    anderen Kostenträgern oder deren Zusammenschlüssen

Verträge über die Höhe der Vergütung für ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische und heilpraktische Leistungen geschlossen, so richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen für Leistungen der Vertragspartner nach diesen Verträgen. 2Hat der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. oder haben private Krankenversicherungsunternehmen Verträge im Sinne des Satzes 1 mit Personen oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen oder Rechnungen ausstellen, oder mit deren Zusammenschlüssen geschlossen, so richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen für Leistungen der Vertragspartner nach diesen Verträgen, wenn die Verträge nach Einschätzung des Dienstherrn oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts, die mit der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten betraut ist, einer wirtschaftlicheren Krankenfürsorge dienen.

(4) 1Für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die in einem Standardtarif nach § 257 Abs. 2a des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung oder einem Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen für die nach diesen Tarifen versicherten und abgerechneten Leistungen abweichend von Absatz 1 Sätze 3 und 4 und Absatz 2 Sätze 2 und 3 nach der in den Verträgen nach § 75 Abs. 3b Satz 1 SGB V vereinbarten Vergütung. 2Solange Verträge nach § 75 Abs. 3b Satz 1 SGB V nicht vorliegen, ist § 75 Abs. 3a Sätze 2 und 3 SGB V anzuwenden.

(5) Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Arbeitsfähigkeitsbescheinigungen und Bescheinigungen nach § 9a der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung zur Vorlage beim Dienstherrn sind beihilfefähig; der Bemessungssatz beträgt 100 Prozent.