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  • ab 01.07.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NPTLAbrRdErl

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlungen zur Erbringung neuer psychotherapeutischer Leistungen
Redaktionelle Abkürzung
NPTLAbrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Die Bundesärztekammer (BÄK), die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband) und die Beihilfeträger von Bund und Ländern (mit Ausnahme der Länder Hamburg und Schleswig-Holstein) haben sich zur Vermeidung von Auslegungsstreitigkeiten bei der Abrechnung neuer psychotherapeutischer Leistungen im Rahmen der Behandlung von psychischen Erkrankungen auf die nachfolgenden gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Ärzte (§ 1 GOP) verständigt. Sie umfassen Leistungen wie z. B. die psychotherapeutische Sprechstunde, Akutbehandlung und Kurzzeittherapie, die bei psychotherapeutischer Behandlung eine sofortige Intervention über mehrere Sitzungen ermöglichen.

Die Abrechnungsempfehlungen werden in der Anlage bekannt gemacht. Sie sind im Rahmen von § 5 Abs. 1 NBhVO bei der Festsetzung der Beihilfe zu berücksichtigen.

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.07.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch RdErl. vom 9. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 306)

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