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  • ab 07.05.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 COVID-19-SchAbrRdErl

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Pandemie
Redaktionelle Abkürzung
COVID-19-SchAbrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2) müssen bei einer persönlichen Behandlung von Patientinnen und Patienten durch die Leistungserbringenden aufwändige Hygienemaßnahmen beachtet werden. Des Weiteren werden aufgrund der COVID-19-Pandemie Behandlungen vermehrt als telemedizinische Leistungen per Videoübertragung erbracht. Um Auslegungsstreitigkeiten bei der Abrechnung zu vermeiden, haben sich die Bundesärztekammer (BÄK), die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband) und die Beihilfeträger von Bund und Ländern auf die nachfolgenden gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen verständigt.

Die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen werden in den Anlagen 1 und 2 bekannt gemacht. Sie sind im Rahmen von § 5 Abs. 1 NBhVO bei der Festsetzung der Beihilfe zu berücksichtigen.

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 7.5.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Runderlass vom 13. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 546)

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