§ 6 NBhVO - Nicht beihilfefähige Aufwendungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- 1.
den Besuch vorschulischer und schulischer Einrichtungen und von Werkstätten für Behinderte,
- 2.
berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende und heilpädagogische Maßnahmen,
- 3.
Behandlungen als Folge einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings und
- 4.
nicht von der Festsetzungsstelle veranlasste Gutachten.
(2) Soweit für beihilfefähige Aufwendungen gegen Dritte ein Ersatzanspruch besteht, der nicht auf den Dienstherrn oder von ihm Beauftragte übergeht, sind diese nicht beihilfefähig.
(3) 1Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB V, Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie Abschläge für Verwaltungskosten bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V nicht beihilfefähig. 2Werden Abschläge für Verwaltungskosten nicht gesondert ausgewiesen, so gelten 5 Prozent der Aufwendungen für die gewährte Leistung als Abschlag.
(4) 1Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung als Sach- und Dienstleistungen zustehen. 2Als zustehende Sach- und Dienstleistung gilt auch die Kostenerstattung nach § 13 SGB V bei Pflichtversicherten nach § 5 SGB V und familienversicherten Angehörigen nach § 10 SGB V.
(5) Bei Beihilfeberechtigten und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen, denen ein Zuschuss oder Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, sind Aufwendungen für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel, soweit diese die Festbeträge nach den §§ 35 und 36 SGB V überschreiten, nicht beihilfefähig.
(6) Die Absätze 3 bis 5 sind nicht anzuwenden
- 1.
bei Leistungen nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs, wenn Ansprüche nach § 95 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe übergegangen sind, und
- 2.
bei Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs, wenn Ansprüche nach § 93 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen sind.