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Anlage 1 NBhVO - Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinisch notwendige, nach wissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden erbrachte Leistungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(zu § 5 Abs. 1 Satz 1)

  1. 1.

    Dermatologie

    Videodokumentation von Muttermalen

    Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine der folgenden Indikationen vorliegt:

    1. a)

      mindestens 100 melanozytäre Nävi,

    2. b)

      mindestens fünf atypische melanozytäre Nävi (dysplastisches Nävussyndrom),

    3. c)

      ein malignes Melanom in der eigenen Vorgeschichte oder

    4. d)

      mindestens zwei von einem malignen Melanom betroffene Verwandte ersten Grades.

  2. 2.

    Ophthalmologie

  3. 2.1

    Austausch der natürlichen Augenlinse durch Operation

    Bei einem Austausch der natürlichen Augenlinse zur Behandlung einer Katarakterkrankung sind die Aufwendungen für die künstliche Linse nur bis zur Höhe der Kosten einer Monofokallinse, höchstens jedoch bis zur Höhe von 300 Euro, beihilfefähig. In anderen Behandlungsfällen sind Aufwendungen für einen Austausch der natürlichen Augenlinse zur reinen Verbesserung des Visus nur beihilfefähig, wenn nach augenärztlicher Feststellung eine andere Behandlung zur Verbesserung des Visus nicht möglich ist und die Festsetzungsstelle die medizinische Notwendigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.

  4. 2.2

    Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung

    Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist und die Festsetzungsstelle die medizinische Notwendigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.

  5. 2.3

    Implantation einer additiven Linse oder einer Add-onIntraokularlinse

    Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn nach augenärztlicher Feststellung eine andere Behandlung zur Verbesserung des Visus nicht möglich ist und die Festsetzungsstelle die medizinische Notwendigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.

  6. 2.4

    Implantation einer phaken Intraokularlinse

    Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn nach augenärztlicher Feststellung eine andere Behandlung zur Verbesserung des Visus nicht möglich ist und die Festsetzungsstelle die medizinische Notwendigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.