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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt TMBPtKAbrRdErl

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen im Rahmen von Psychotherapie
Redaktionelle Abkürzung
TMBPtKAbrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband) und die Beihilfeträger von Bund und Ländern haben sich zur Vermeidung von Auslegungsstreitigkeiten bei der Abrechnung telemedizinischer Leistungen im Rahmen der Behandlung von psychischen Erkrankungen auf die nachfolgenden gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen auf Basis der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Ärzte (§ 1 GOP) verständigt. Sie umfassen Einzelbehandlungen mit einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren, übende Interventionen und Testleistungen, aber auch Beratungs- und Koordinationsleistungen sowie Fallkonferenzen.

Die Abrechnungsempfehlungen werden in der Anlage bekannt gemacht. Sie sind im Rahmen von § 5 Abs. 1 NBhVO bei der Festsetzung der Beihilfe zu berücksichtigen.

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch RdErl. vom 5. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 80)

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