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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 TMCHFAbrRdErl

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlungen zum Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz
Redaktionelle Abkürzung
TMCHFAbrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Um die Überwachung und Behandlung von Menschen mit Herzschwäche mithilfe modernster telemedizinischer Technik zu verbessern, haben sich die Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband) und die Beihilfekostenträger von Bund und Ländern auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auf die nachfolgenden gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen zum Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz verständigt.

Die Abrechnungsempfehlungen werden in der Anlage bekannt gemacht. Sie sind im Rahmen von § 5 Abs. 1 NBhVO bei der Festsetzung der Beihilfe zu berücksichtigen.

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch RdErl. vom 15. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 25)

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