Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 29.01.2008, Az.: 13 A 8415/06

Schadenersatz eines Soldaten wegen Falschbetankung eines Dienstfahrzeugs

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
29.01.2008
Aktenzeichen
13 A 8415/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45526
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2008:0129.13A8415.06.0A

Tenor:

  1. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu ⅘, die Beklagte zu ⅕.

  3. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme zum Schadenersatz.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten im Range eines Hauptmannes tätig. Er führte am 23.05.2006 im Rahmen einer Dienstfahrt ein Dienstfahrzeug, welches im Eigentum der BwFuhrparkService GmbH stand und unstreitig ausschließlich der Bundeswehr zur Verfügung gestellt worden war.

3

Es handelte sich um ein Dieselfahrzeug. Während der Dienstfahrt tankte der Kläger jedoch Super-Benzin. Er bemerkte diesen Irrtum zunächst nicht. Erst im weiteren Verlauf der Fahrt wurde ihm die Falschbetankung bewusst. Laut Tankquittung tankte der Kläger für insgesamt 50,47 € einschließlich der Umsatzsteuer.

4

Ein Ford-Autohändler stellte der BwFuhrparkService GmbH für die Reparatur des Fahrzeuges insgesamt 3 207,83 € in Rechnung. In diesem Betrag sind 442,46 € Umsatzsteuer enthalten.

5

Außerdem fielen 127,00 € netto an Abschleppkosten an.

6

Im Schadensbericht vom 07.06.2006 führte der Kläger u.a. aus, er selbst habe privat ein Kraftfahrzeug gleichen Typs, jedoch in der Benzinerversion. Deshalb habe er die Falschbetankung zunächst nicht wahrgenommen.

7

Dies wiederholte der Kläger in seiner Vernehmung. In dem Vordruck zur "Niederschrift über die Vernehmung eines Soldaten" ist u.a. folgende Spalte vorhanden:

8

Weiterhin erklärt er: Ich widerspreche der Anhörung meiner Vertrauensperson

9

□ Nein □ Ja

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Das "Ja" war angekreuzt. Der Vordruck vom Kläger unterschrieben.

11

Der Kläger wurde zur Frage eines etwaigen Regresses angehört. Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 04.09.2006 räumte er ein, dass es ihm positiv bekannt gewesen sei, dass sein Dienst-Kfz mit Diesel betrieben werde. Er habe dieses Dienstfahrzeug bereits zuvor einige Male verwendet und auch schon selbst betankt. Beim Schadensereignis sei er jedoch in Zeitdruck gewesen. Er sei abgelenkt und in Gedanken gewesen. Dies stelle ein Augenblicksversagen dar, welches grobe Fahrlässigkeit ausschließe.

12

Mit Bescheid vom 14.09.2006 forderte die Beklagte vom Kläger als Schadensersatz 3 258,30 € (3 207,83 € Reparaturkosten, 50,47 € Tankkosten). Der Kläger habe grob fahrlässig den Schaden verursacht.

13

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies die Beklagte durch ihre Wehrbereichsverwaltung Nord mit Beschwerdebescheid vom 24.10.2006 zurück. In der Begründung dieses Beschwerdebescheides heißt es u.a. "Die Schadenssumme hat sich im Übrigen durch eine weitere Rechnung (Abschleppkosten) insgesamt erhöht, so dass sich nunmehr folgende Einzelbeträge ergeben, die ich von Ihnen erstattet verlange: .... Abschleppkosten 147,32 € - Gesamtsumme 3 405,62 €."

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Der Beschwerdebescheid wurde am 25.10.2006 als Einschreiben zur Post gegeben. Eine Beteiligung der Vertrauensperson nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz erfolgte nicht.

15

Der Kläger hat am 24.11.2006 Klage erhoben.

16

Er trägt vor: Die erforderliche Beteiligung des Soldatenvertreters nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz sei unterblieben. § 25 Abs. 4 SGB sehe zwingend die Beteiligung der Vertrauensperson vor. Die ZDv 10/2 Nr. 246 stelle lediglich in das Ermessen des betroffenen Soldaten, ob die Vertrauensperson Einsicht in die Personalakte nehmen darf. Auch im Beschwerdeverfahren hätte nach § 30 SBG ebenfalls die Vertrauensperson beteiligt werden müssen. Auch in der Sache sei der Bescheid rechtswidrig. Er, der Kläger, habe nicht grobfahrlässig gehandelt. Der Schaden sei vielmehr durch ein "Augenblicksversagen" entstanden.

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Der Kläger beantragt,

  1. den Leistungsbescheid der Beklagten vom 14.09.2006 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 24.10.2006 aufzuheben.

18

Der Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen

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Er nimmt Bezug auf die Gründe seines Beschwerdebescheides. Im Übrigen habe der Kläger ausdrücklich der Anhörung der Vertrauensperson widersprochen.

20

Im Laufe des Klageverfahrens änderte die Beklagte die Höhe ihrer Schadensersatzforderung. Mit Schriftsatz vom 15.10.2007 erklärte sie, vom Kläger würden nunmehr nur noch 2 765,37 € an Reparaturkosten, 31,79 € für den abgepumpten Kraftstoff und 127,00 € an Abschleppkosten gefordert. Es handele sich um die jeweiligen Nettobeträge.

21

Die Beteiligten erklärten daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit in Höhe von 481,46 € für erledigt.

22

Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 09.11.2007 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

23

Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

24

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat.

26

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung weiterhin ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.

27

Soweit die Beteiligten die Hauptsache hinsichtlich eines Betrages von 481,46 € übereinstimmend mit den Schriftsätzen vom 29.10.2007 und 05.11.2007 für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen.

28

Die im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid - in der Gestalt, die er im Laufe des Klageverfahrens gefunden hat - ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Im Einzelnen:

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1. Formelle Anforderungen

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Im Beschwerdebescheid wurde laut dem Tenor lediglich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid zurückgewiesen. Ein Hinweis auf eine Änderung des Bescheides vom 14.09.2006 fehlt. Auf Seite 2 des Beschwerdebescheides heißt es dann aber, die Schadenssumme habe sich erhöht, so dass nun die Erstattung der im folgenden genannten Einzelbeträge verlangt werde. Das Gericht versteht diesen Satz dahingehend, dass mit dem Widerspruchsbescheid die Schadensersatzforderung zunächst um 147,32 € erhöht wurde.

32

Der angefochtene Bescheid und die Beschwerdeentscheidung ist nicht infolge einer fehlenden Beteiligung der Personalvertretung bzw. der Vertrauensperson fehlerhaft.

33

Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüche gegenüber einem Soldaten ist keine Beteiligung nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz vorgesehen ( VG Stuttgart, Urteil vom 28.08.2002 - 17 K 397/02 -; BVerwG, Urteil vom 10.02.2000 - 2 A 4/99 -, jew. zit.n. Juris). Auf § 76 Abs. 2 Nr. 9 BPersVG kann sich der Kläger nicht berufen. Das Bundespersonalvertretungsgesetz gilt für Soldaten grundsätzlich nicht direkt, (vgl. Faber, in Lorenzen/Etzel u.a., BPersVG § 1, Rdnr. 46, Loseblattwerk, Stand Juli 2007 m.w.N.) Zwar erklärt § 48 SBG das Bundespersonalvertretungsgesetz mit Einschränkungen dann doch für anwendbar, jedoch nur nach Maßgabe des SBG. Nach § 49 Abs. 2 haben Soldatenvertreter in Personalvertretungen die gleiche Rechtsstellung wie die Vertreter der Beamten, Angestellten und Arbeiter, soweit das SBG nichts anderes bestimmt. Da es sich bei der Geltendmachung eines Ersatzanspruches gegen einen Soldaten um eine Angelegenheit handelt, die nur Soldaten betrifft, haben die Soldatenvertreter aber nach § 52 Abs. 1 SBG (nur) die Befugnisse der Vertrauensperson nach dem SBG, insb. §§ 23 ff. SBG. Eine dem § 76 Abs. 2 Nr. 9 BPersVG (eingeschränkte Mitbestimmung hinsichtlich der Geltendmachung von Ersatzansprüchen auf Antrag des betroffenen Beamten) vergleichbare Vorschrift das Soldatenbeteiligungsgesetz gibt es nicht. Insbesondere handelt es sich bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nicht um eine Frage der Betreuung und Fürsorge iSd. § 25 Abs. 4 SBG. Bereits der Wortsinn dieser beiden Begriffe ist nicht mit der Inanspruchnahme im Wege eines Regresses in Einklang zu bringen. Ebenso wenig ist der Tatbestand des § 30 SBG berührt. Die Beschwerde des Klägers gegen den Leistungsbescheid betraf keine Fragen des Dienstbetriebes, der Fürsorge, der Berufsförderung oder der außerdienstlichen Betreuung oder Freizeitgestaltung.

34

Letztendlich kann der Einwand der Klägers hinsichtlich der Beteiligung der Personalvertretung aber auch nicht durchdringen, selbst wenn § 76 Abs. 2 Nr. 9 BPersVG zur Anwendung kommen würde. Entsprechend kann ebenfalls offen bleiben, ob ein Verstoß gegen die Nr. 246 der ZDv 10/2 hinsichtlich der Beteiligung der Vertrauensperson nach dem SBG vor der Erstellung eines Schadensberichts möglicherweise Folgen für die (formelle) Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides haben kann. Denn ausweislich Blatt 5 der vorgelegten Verwaltungsvorgänge hat der Kläger ausdrücklich der Beteiligung der Vertrauensperson widersprochen. Wer aber der Anhörung der Vertrauensperson widerspricht, kann sich hinterher nicht daraufberufen, diese sei zu Unrecht nicht beteiligt worden.

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2.) Haftung nach § 24 Abs. 1 Soldatengesetz (SG)

36

Auch materiell ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Der zulässigerweise mit Leistungsbescheid gegenüber dem Soldaten geltend gemachte Anspruch folgt aus § 24 Abs. 1 SG. Der Kläger hat grobfahrlässig seinem Dienstherrn einen Schaden verursacht.

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Das Verhalten des Klägers war pflichtwidrig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es eine ausdrückliche Dienstpflicht gibt, die es dem Soldaten gebietet, die im Verkehr übliche Sorgfalt zu wahren, wenn er ein Dienstfahrzeug im allgemeinen Straßenverkehr lenkt. Diese für jedermann im Straßenverkehr geltende Pflicht (§ 1 StVO) gilt jedenfalls dann im Rahmen der allgemeinen Treuepflicht gemäß § 7 SG auch gegenüber dem Dienstherrn, wenn der Soldat ein Dienstfahrzeug führt. Denn er ist verpflichtet, seinen Dienstherrn vor Schaden (hier am Dienstfahrzeug) zu bewahren. Diese Treuepflicht ist objektiv verletzt, wenn ein Soldat durch rechtswidriges Verhalten einen Schaden des Dienstherrn verursacht (vgl. BVerwG, Urt.v. 11.03.1999, a.a.O., m.w.N.).

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Allerdings beschränkt das Soldatengesetz (SG) die Haftung eines Soldaten auf vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Nur wenn ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, hat er nach § 24 Abs. 1 SG dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen

39

Für ein vorsätzliches Handeln des Klägers finden sich keine Anhaltspunkte. Auch die Beklagte wirft dem Kläger keinen Vorsatz vor. Sie ist jedoch der Ansicht, der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt. Davon ist auch das Gericht überzeugt.

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Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche - d.h. die den allgemeinen Anforderungen entsprechende und deshalb von allen gewissenhaften Menschen anzuwendende - Sorgfalt bei seinem Tun und Lassen außer Acht lässt. Grob fahrlässig handelt demgemäss ein Soldat wenn er den Tatbestand, in dem eine Verletzung seiner Dienstpflicht liegt, infolge außergewöhnlichen Mangels an Aufmerksamkeit und Sorgfalt herbeiführt und dasjenige nicht beachtet, was in dem gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 15.02.2005 - 1 A 73/04 -), mithin auch ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt. Grobe Fahrlässigkeit setzt nicht nur einen objektiv schweren Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt voraus. Hinzu kommen muss auch ein in subjektiver Hinsicht schweres Verschulden im Sinn eines personal besonders schwer vorwerfbaren Verhaltens. Es muss eine besonders krasse und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Kurzfristige Fehlreaktionen stellen in der Regel demgegenüber noch keine grobe Fahrlässigkeit dar. Nach diesen Grundsätzen ist dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

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Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf ein "Augenblicksversagen". Bei der Benutzung eines Dienstfahrzeuges, dessen Tank vor der Rückgabe aufgefüllt werden muss, handelt ein Beamter bzw. ein Soldat angesichts der verschiedenen Kraftstoffsorten in der Regel grob fahrlässig, wenn er sich nicht vergewissert, welcher Kraftstoff zu tanken ist. Ein minder schwerer Schuldvorwurf ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt, etwa bei einer durch einen polizeilichen Einsatz bedingten (unverschuldeten) Eilbedürftigkeit ( OVG Koblenz, Beschluss vom 26.02.2004 - 2 A 11982/03 -, zit.n. Juris). Von einer ähnlichen Sachlage kann hier keine Rede sein.

42

Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben ist die Beklagte nach alledem zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger den durch die Falschbetankung an dem von ihm benutzten Dienstwagen verursachten Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dem Kläger war - wie er selbst einräumt - bekannt, dass es sich bei den von ihm geführten Fahrzeug um ein Dieselfahrzeug handelte. Er hatte es auch in der Vergangenheit schon früher benutzt. Weil er privat ein vergleichbares jedoch benzingetrieben Fahrzeug besitzt, hätte hier auch gerade eine besonders sorgfältige Prüfung, welcher Kraftstoff einzufüllen war, nahegelegen, allein, weil sich die Verwechslungsgefahr aufdrängte. Indem der Kläger sich gleichwohl des benötigten Kraftstoffes nicht vergewisserte, hat er der ihm obliegenden Sorgfalt in besonders hohem und offenkundigem Maße zuwidergehandelt. Umstände, die sein Verhalten nicht als grob fahrlässig erscheinen lassen, liegen nicht vor. Der Kläger hat selbst eingeräumt (Schreiben vom 04.09.2006 seines jetzigen Prozessbevollmächtigten an die Beklagte), dass er beim Tankvorgang abgelenkt und in Gedanken war. Es ist deshalb seiner Pflicht zum sorgsamen und pfleglichen Umgang mit dem ihm anvertrauten Sachgütern nicht nachgekommen. Der Umstand, dass der Kläger privat ein Kraftfahrzeug mit Benzinmotor fährt, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn es gehört zu seinen Dienstpflichten, den richtigen Kraftstoff vor dem Betanken festzustellen. In Anbetracht der allgemeinen Verbreitung sowohl diesel- als auch benzin-getriebener Personenkraftwagen ist es für jeden Autofahrer eine offenkundig auf der Hand liegende Selbstverständlichkeit, sich vor dem Betanken eines fremden Kraftfahrzeugs zu vergewissern, welches der geeignete Kraftstoff für das Fahrzeug ist. (für grobe Fahrlässigkeit beim Falschbetanken vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2006 - 2 K 1340/06 -, OVG Koblenz, a.a.O., VG Kassel, Urt. vom 08.03.2007 - 1 E 889/06 -; hinsichtlich eines Ausnahmefalles, in dem grobe Fahrlässigkeit zu verneinen ist s.a. VG Osnabrück, Urteil vom 21.06.2007 - 3 A 19/07 -, jew. zit.n. Juris).

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3.) Höhe des Schadens

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Die Höhe des geltend gemachten Schadens ist nicht zu beanstanden. Die geltendgemachten Netto-Reparaturkosten sind der Beklagten entstanden. Die Kosten hinsichtlich des Steuerriemens sind nachvollziehbar. Auch der Kläger hat insoweit keine Zweifel mehr (Schriftsatz vom 24.01.2008).

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Der Kläger hat mit Mitteln der Beklagten Superbenzin gekauft, der jedoch nicht verwendet, sondern abgepumpt werden musste. Wegen dieser nutzlosen vom Kläger verursachten Aufwendungen ist der Beklagten insoweit hinsichtlich des Benzins ebenfalls ein Schaden entstanden.

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Nachdem die Beklagte ihre Forderung nur noch auf die Netto-Beträge beschränkt und den Kläger insoweit klaglos gestellt hat, bedarf die Frage, ob auch die angefallene Umsatzsteuer als weiterer Schadensersatz gefordert werden können oder - weil die BwFuhrparkservice GmbH vorsteuerabzugsberechtigt ist - nicht, keiner Klärung mehr.

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Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.