Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 14.01.2008, Az.: 6 A 2405/07
Kinderbetreuung, Studienbeitrag; Studienbeitrag, Kinderbetreuung; Umgangsrecht, Studienbeitrag
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 14.01.2008
- Aktenzeichen
- 6 A 2405/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 45469
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2008:0114.6A2405.07.0A
Rechtsgrundlagen
- § 25 Abs. 5 BAföG
- § 11 III 1 Nr. 1 NHG
Amtlicher Leitsatz
Die Wahrnehmung des Rechts auf Umgang mit dem eigenen Kind durch regelmäßige Besuche des bei dem anderen Elternteil lebenden Kindes an 3 bis 4 Tagen im Monat begründet noch keine Ausnahme von der Erhebung des Studienbeitrags nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NHG.
Gründe
Dem Antragsteller kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.03.2007, mit dem eine Befreiung des Antragstellers von der Studienbeitragspflicht abgelehnt worden ist, wird sich nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Gerichts als rechtmäßig erweisen. Der vom Antragsteller alleine geltend gemachte Befreiungsgrund des § 11 Abs. 3 Nr. 1 NHG liegt aller Voraussicht nach nicht vor. Die von ihm angekündigten Hilfsanträge bieten deshalb ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 NHG in der Fassung des Gesetzes vom 21.11.2006 (Nds.GVBl.S. 538) sind Studierende von der Erhebung der Studienbeiträge ausgenommen, die ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreuen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 25 Abs. 5 BAföG bestimmt dazu, dass als Kinder des Einkommensbeziehers außer seinen eigenen Kindern gelten
- 1.)
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinem Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und er sie mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält),
- 2.)
in seinem Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
- 3.)
in seinem Haushalt aufgenommene Enkel.
§ 11 Abs. 3 Nr. 1 NHG erfasst nach seinem Wortlaut, seinem erkennbaren Sinn und Zweck sowie seinem Zusammenhang mit weiteren Befreiungstatbeständen nur eine Betreuung von Kindern, die sich bei objektiver Betrachtung ihrem Umfang nach studienzeitverlängernd auswirken kann. Dafür spricht zunächst, dass das Kind nach dem Wortlaut der Vorschrift tatsächlich betreut werden muss. Der Gesetzgeber hat deshalb insbesondere bloße Unterhaltszahlungen für ein Kind nicht als ausreichend für die Befreiung von der Studienbeitragspflicht angesehen. Dementsprechend erfasst § 11 Abs. 3 Nr. 1 NHG entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht Belastungen, die dadurch entstehen, dass ein Studierender einer Erwerbstätigkeit nachgeht, um Unterhaltsansprüche abdecken zu können. Die durch § 11 Abs. 3 Nr. 1 NHG ausdrücklich in Bezug genommenen Fallgruppen des § 25 Abs. 5 Nr. 1 - 3 BAföG lassen zudem deutlich erkennen, dass der Gesetzgeber zumindest für den Regelfall davon ausgegangen ist, dass das Kind auch in den Haushalt des Studierenden aufgenommen worden sein muss, um eine Befreiung von der Studienbeitragspflicht auszulösen. Dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 1 NHG erkennbar studienzeitverlängernde Belastungen infolge der Betreuung eines Kindes ausgleichen wollte, zeigt auch ein Vergleich mit den Befreiungstatbeständen des § 11 Abs. 3 Nr. 2 und 3 NHG, die zeitliche studienerschwerende und damit potentiell studienzeitverlängernde Belastungen (Pflege eines nahen Angehörigen bzw. Gleichstellungsbeauftragter ohne Beurlaubung) erfassen. Für vergleichbare Vorschriften in anderen Landesgesetzen über die Erhebung von Studiengebühren ist bereits entschieden worden, dass die Befreiungsmöglichkeit für die Erziehung und Betreuung eines Kindes potentiell studienzeitverlängernde Belastungen ausgleichen soll. Das VG Freiburg hat dazu im Urteil vom 20.06.2007 (1 K 2324/06, zit. nach juris) für die Rechtslage in Baden - Württemberg (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Landeshochschulgebührengesetz - LHGebG - v. 19.12.2005, GBl.S. 794; ber. 2006, S. 19) ausgeführt:
"So knüpft die Bestimmung der Altergrenze durch den Gesetzgeber daran an, dass ein Kind, das das achte Lebensjahr bereits vollendet hat, altersbedingt eine - seiner dann bereits gegebenen - Schulpflichtigkeit entsprechende größere Selbstständigkeit aufweist, die zu größeren zeitlichen Freiräumen für die erziehenden und pflegenden Eltern führt (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 bis 24). Diese Annahme des Gesetzgebers ist nachvollziehbar (so bereits zur Alterbegrenzung in dem LHGebG v. 05.05.1997 - GBl. 173 - auf fünf Jahre: VG Freiburg, Urt.v. 11.07.2001 - 1 K 2242/98 -, VENSA). Denn auch wenn ein Kind im Kindergarten oftmals zeitlich länger versorgt ist als dies bei einem Kind in der Grundschule der Fall ist, so kann nicht beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber dennoch der typisierenden Auffassung ist, dass die größere Selbstständigkeit eines mehr als siebenjährigen Kindes zu einer größeren Betreuungsunabhängigkeit und damit auch in Zeiten der Anwesenheit des Kindes zu Hause typischerweise zu mehr zeitlichen Freiräumen führt, die den studierenden Elternteil (wieder) in die Lage versetzt, sich nunmehr verstärkt seinem Studium zu widmen, als dies bei einer Betreuung eines erst siebenjährigen oder jüngeren Kindes der Fall. Insofern ist zu beachten, dass mit der Altersgrenze der Vollendung des achten Lebensjahres der Umstand einer möglicherweise gesteigerten Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes während des ersten Grundschuljahres schon im Sinne der Befreiung berücksichtigt ist.
Die Differenzierung des Gesetzgebers bei der Grenzziehung der Befreiungsmöglichkeit für die Erziehung und Betreuung eines Kindes ist - gemessen an dem Zweck des Gesetzes, Studierende durch Einführung der Studiengebühr zu einem zielstrebigen Studium anzuhalten, andererseits aber auch der aus Art. 6 GG folgenden staatlichen Pflicht zum Schutz der Familie Rechnung zu tragen - auch nicht unangemessen. Insofern kann sich die gerichtliche Kontrolle nicht darauf beziehen, ob der Gesetzgeber hier die jeweils gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat; vielmehr steht dem Gesetzgeber auch im Hinblick auf seine aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Verpflichtung zur Regelung eines besonderen Familienlastenausgleichs eine weite Gestaltungsfreiheit darüber zu, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will (BVerfG, Urt.v. 12.2.2003, BVerfGE 107, 205 [BVerfG 12.02.2003 - 1 BvR 624/01] ). In der Sache ist zu berücksichtigen, dass die Sollbefreiungs-Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG es im Einzelfall der Pflege und Erziehung eines bei Beginn des Studiums geborenen Kindes ermöglicht, bis zu 14 Semester gebührenfrei zu studieren. Auch ist es sachlich begründet, wenn der Gesetzgeber - ebenso wie beim Befreiungstatbestand der Behinderung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHGebG) - durch die Festsetzung eine Altersgrenze für die Befreiung von der Studiengebühr bei der Erziehung und Pflege eines Kindes typisierend in der Sache danach differenziert, ob sich eine die familienbedingte Belastung und Benachteiligung von Studenten durch die Kindererziehung "erheblich studienerschwerend" auswirkt oder nicht."
Der Kläger betreut nicht im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 NHG tatsächlich sein Kind. Er hat sein am ....2001 geborenes Kind E. nicht in seinen Haushalt aufgenommen. Das Kind lebt vielmehr zusammen mit der Mutter in F. und damit etwa 70 km von der Wohnung des Antragstellers in C. entfernt. Dementsprechend geht auch der Antragsteller davon aus, dass sein Kind E. von der Mutter tatsächlich betreut wird. Tatsächlichen Umgang mit dem Kind hat der Antragsteller nach seinen Angaben alle 14 Tage am Donnerstagnachmittag und einmal monatlich einen Tag am Wochenende. Diese Umgangskontakte sind - verglichen mit dem Aufwand für die Betreuung eines in den Haushalt aufgenommen Kindes - von ihrem zeitlichen Umfang her nach objektiven Maßstäben nicht geeignet, sich studienzeitverlängernd auszuwirken. Das Gericht kann deshalb offen lassen, ob der Befreiungstatbestand des § 11 Abs. 3 Nr. 1 NHG nur eingreift, wenn das Kind auch in den Haushalt des Studierenden aufgenommen worden ist oder ob es sich dabei nur um eine Leitvorstellung des Gesetzgebers handelt, die den Maßstab für den zeitlich notwendigen Umfang der Betreuung bildet.
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gebietet entgegen der Ansicht des Antragstellers weder für sich alleine noch in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, den für die Aufbringung der Unterhaltszahlungen erforderlichen Zeitaufwand des einen Elternteils eines nichtehelichen Kindes den tatsächlichen Betreuungsleistungen des anderen Elternteiles gleichzustellen. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht, wobei der Begriff "Eltern" auch die leiblichen Eltern eines nichtehelichen Kindes umfasst (vgl. BVerfG, Urt.v. 29.01.2003, BVerfGE 107, 150; Beschl.v. 07.03.1995, BVerfGE 92, 158 ). Das BVerfG hat allerdings auch ausgeführt, dass der Gesetzgeber zu einer differenzierenden Ausgestaltung der Rechtsstellung der Elternteile eines nichtehelichen Kindes unter Berücksichtigung der unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse befugt ist (BVerfG, Beschl.v. 07.03.1995, a.a.O.). Danach ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Befreiung von der Studiengebührenpflicht von der Erbringung tatsächlicher, die Studienzeit potentiell verlängernder Betreuungsleistungen für ein Kind abhängig gemacht wird. Derartige Betreuungsleistungen erbringt der Antragsteller nicht.