Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 25.01.2008, Az.: 2 A 8123/06

Drittschadensliquidation; grobe Fahrlässigkeit; Schadensersatz; Schulschlüssel

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
25.01.2008
Aktenzeichen
2 A 8123/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45514
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2008:0125.2A8123.06.0A

Fundstellen

  • SchuR 2010, 133-134
  • SchuR 2014, 181

Amtlicher Leitsatz

Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung eines Schulschlüssels wird grob fahrlässig verletzt, wenn der Schlüssel durch den Lehrer ohne weitere Schutzvorkehrungen offen auf einer Bank in der Schulturnhalle abgelegt wird.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den von der Beklagten geforderten Schadensersatz für den Verlust eines Schulschlüssels.

2

Die Klägerin steht als Lehrerin an der B. in Lauenau, einer Grundschule, im Dienst des Landes Niedersachsen. Schulträger dieser Schule ist die Samtgemeinde Rodenberg.

3

Am 10.05.2005 bemerkte die Klägerin den Verlust des ihr überlassenen Schulschlüssels (Gruppenschlüssel) und zeigte dies der Schulleitung an. Da der Schlüssel nicht mehr auffindbar war, wurde am 17.06.2005 die Hauptschlüsselanlage erneuert. Hierfür berechnete der beauftragte Schlüsseldienst einen Betrag i.H.v. 4 306,01 €.

4

Die Haftpflichtversicherung der Klägerin lehnte mit Schreiben vom 22.07.2005 gegenüber der Samtgemeinde Rodenberg eine Schadensregulierung ab und wies darauf hin, dass die Klägerin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe. Auch sei nicht nachgewiesen, dass noch alle übrigen Schlüssel der Schließanlage vorhanden seien.

5

Die Samtgemeinde Rodenberg bat daraufhin mit Schreiben vom 13.09.2005 die Beklagte als Dienstherr der Klägerin um Ersatz der Kosten für den Austausch der Schließanlage.

6

Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 24.10.2005 auf, die näheren Umstände des Schlüsselverlustes mitzuteilen. Daraufhin übersandte die Klägerin einen vom Schulleiter auf Anfrage der Haftpflichtversicherung der Klägerin ausgefüllten "Fragebogen für Anspruchsteller". Darin finden sich in der Rubrik "Schadenschilderung" folgende Ausführungen:

"Am 09.05.2005 ging Frau C. mit ihrer Klasse in den Mehrzweckraum (5. Unterrichtsstunde). Danach ging sie mit den Schülern in die Klasse zurück. Den Verlust des Schlüssels bemerkte sie am nächsten Morgen. Er war aber weder in der Mehrzweckhalle noch im Klassenzimmer auffindbar."

7

Die Klägerin übersandte außerdem ein an den Schulträger gerichtetes Schreiben ihrer Haftpflichtversicherung vom 22.07.2005. Darin wird zum Schadenshergang ausgeführt:

"Unsere Versicherte vergaß den Schulschlüssel in der Mehrzweckhalle, der Schlüssel wurde auf die dortige Bank gelegt und dann vergessen mitzunehmen."

8

Mit Schreiben vom 03.02.2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie das offene Liegenlassen des Schulschlüssels während des Unterrichts in einem Mehrzweckraum auf einer Bank als grob fahrlässig ansehe und daher beabsichtige, die Klägerin wegen der Kosten für den Austausch der Schließanlage in Anspruch zu nehmen. Sie gab der Klägerin Gelegenheit, sich dazu zu äußern und die Beteiligung des Personalrates zu beantragen.

9

Daraufhin teilte die Klägerin durch Schreiben vom 13.02.2006 mit, dass ihre Haftpflichtversicherung sie in dieser Angelegenheit vertrete und bat die Beklagte, sich mit ihren Ansprüchen an die Haftpflichtversicherung zu wenden. Die Haftpflichtversicherung der Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 02.03.2006 an die Beklagte und führte aus, ihre Versicherte den Schlüssel auf die Bank in der Mehrzweckhalle gelegt und dann vergessen, diesen wieder mitzunehmen. Die Klägerin habe mit einer Klasse einen Tanz eingeübt; es sei nachvollziehbar, dass sie den Schlüssel beim Tanzen nicht am Körper habe tragen können. Es gebe in der Mehrzweckhalle kein Behältnis, um einen Schlüssel in sichere Verwahrung zu tun. Dieses Verhalten sei nicht als grob fahrlässig anzusehen, es liege ein einfaches Vergessen des Schlüssels vor. Außerdem sei nur der Zeitwert der Schließanlage zu erstatten. Solche Anlagen hätten nach den Angaben der Schließanlagenhersteller eine maximale Nutzungsdauer von 30 Jahren. Schließlich müsse der Schulträger nachweisen, dass vor Eintritt des Schadensfalls tatsächlich noch alle Schlüssel der Schließanlage vorhanden gewesen seien. Sollte nicht nur der Schlüssel der Klägerin fehlen, sondern bereits andere Schlüssel verloren gegangen sein, seien allenfalls die Kosten des einen von der Klägerin verlorenen Ersatzschlüssels ersatzfähig.

10

Auf Nachfrage der Beklagten bei der Schulträgerin teilte diese mit Schreiben vom 30.03.2006 mit, dass der Verlust weiterer Schlüssel nicht bekannt sei.

11

Mit Bescheid vom 13.10.2006 forderte die Beklagte die Klägerin zur Erstattung der für den Austausch der Schlösser in der B. von der Samtgemeinde Rodenberg geltend gemachten Kosten in Höhe von 4 306,01 € auf. Zur Begründung führte sie an, dass sie den der Samtgemeinde Rodenberg als Schulträgerin entstandenen Schaden im Wege der Drittschadensliquidation bei der Klägerin geltend machen könne. Sowohl das offene Ablegen des Schulschlüssels, der als erheblicher Wertgegenstand anzusehen sei, auf einer Bank in der Mehrzweckhalle als auch die Tatsache, dass die Klägerin sich nach Beendigung der Unterrichtseinheit nicht versichert habe, den Schlüssel wieder an sich genommen zu haben, sei objektiv als grob fahrlässig zu bewerten. Auch in subjektiver Hinsicht sei das Verhalten der Klägerin grob fahrlässig, weil das Risiko des Abhandenkommens des Schlüssels in der konkreten Situation offensichtlich gewesen sei und von der Klägerin hätte erkannt werden können.

12

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 09.11.2006 Klage erhoben. Sie wendet sich gegen den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens und trägt vor, sie könne nicht mehr feststellen, ob der Schlüssel bereits während des Unterrichts oder erst nach dessen Beendigung verloren gegangen sei. Jedenfalls habe sie den Schlüssel während des Unterrichts offen auf der Bank ablegen müssen, weil es in dem Mehrzweckraum keine sicheren Behältnisse zur Aufbewahrung für Schlüssel und andere Wertgegenstände gebe und sie auch keine Tasche dabei gehabt habe. Es sei auch nicht möglich gewesen, den Schlüssel während des Tanzunterrichts direkt am Körper zu tragen. Sie hätte den Schulschlüssel auch nicht in einem Schließfach im Lehrerzimmer unterbringen können, denn auch für das Betreten des Lehrerzimmers werde ein Schulschlüssel benötigt. Es sei allgemein üblich, dass Lehrer ihre Schlüssel mit sich herumtragen. Im Übrigen sei es in den meisten Schulen gängige Praxis, dass Schlüssel für alle sichtbar abgelegt würden. Für das Auf- und Abschließen des Mehrzweckraumes sei üblicherweise der Hausmeister der Schule zuständig. Außerdem stehe nicht fest, ob seit dem letzten Einbau einer neuen Schließanlage im Jahr 2002 ausschließlich der ihr überlassene Schulschlüssel oder auch noch andere Schlüssel abhanden gekommen seien. Schließlich habe sie, selbst wenn sie dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet wäre, der Höhe nach nicht den Wert der gesamten Schließanlage, sondern nach zwei Erlassen des Niedersächsischen Kultusministerium vom 25.05.1981 bzw. vom 20.10.1999 nur Ersatz für einen Schlüssel und ein Schloss zu leisten.

13

Die Klägerin beantragt,

  1. den Bescheid der Beklagten vom 13.10.2006 aufzuheben.

14

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung führt sie aus, es sei der Klägerin während des Tanzunterrichts zwar nicht zumutbar gewesen, den Schlüssel am Körper zu tragen, sie hätte jedoch den Schlüssel nicht offen auf einer Bank liegen lassen dürfen, sondern diesen z.B. auf einer Fensterbank oder in einer Nische ablegen können oder ggf. Schüler mit der Beaufsichtigung des Schlüssels beauftragen müssen. Außerdem hätte sich die Klägerin nach dem Ende der Unterrichtseinheit vergewissern müssen, den Schlüssel wieder an sich genommen zu haben. Die Mehrzweckhalle sei für den Zutritt vom Schulgebäude her nicht abgeschlossen. Die Klägerin hätte den Schlüssel gar nicht mitzunehmen brauchen. Im Lehrerzimmer gebe es persönliche Schließfächer, in welchen der Schlüssel während des Sportunterrichts hätte aufbewahrt werden können. Die Klägerin könne, selbst wenn noch andere Schlüssel der Schließanlage abhanden gekommen sein sollten und es neben der Klägerin noch andere Schädiger gebe, was nicht bekannt sei, jedenfalls als Gesamtschuldnerin hinsichtlich der gesamten Schadenssumme in Anspruch genommen werden.

16

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Über die Klage entscheidet der Einzelrichter dem der Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO übertragen worden ist.

18

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

19

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13.10.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

20

Der Bescheid der Beklagten ist formell rechtmäßig ergangen. Der zuständige Personalrat ist gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 5 NPersVG auf Antrag der Klägerin ordnungsgemäß beteiligt worden; das nach dieser Vorschrift erforderliche Benehmen mit dem Personalrat ist hergestellt worden.

21

Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin ist gemäß § 86 Abs. 1 NBG zum Ersatz der Kosten für die Erneuerung der Hauptschlüsselanlage an der B. in Lauenau verpflichtet.

22

Die Beklagte als Dienstherr der Klägerin ist im Anwendungsbereich des § 86 Abs. 1 NBG gehalten, einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation gegen die Klägerin als Lehrerin geltend zu machen, wenn diese dem Schulträger durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung einen Schaden zufügt.

23

Zwar ist der Schulträger und Eigentümer des in Verlust geratenen Schlüssels nicht selbst berechtigt, gegen die Lehrerin als Landesbedienstete eigene Schadensersatzansprüche durchzusetzen, weil es insoweit an einem Subordinationsverhältnis fehlt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14.1.1986 - 2 A 89/84 -, ZBR 1987, 21). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Klägerin von der Haftung nach § 86 Abs. 1 NBG freigestellt wäre. Vielmehr kommen die Rechtsgrundsätze zum tragen, die im Bürgerlichen Recht zur Drittschadensliquidation entwickelt worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1994 - 2 B 101.94 -, ZBR 1995, 107). Demzufolge besteht dem Grunde nach ein Anspruch des Schulträgers, hier der Samtgemeinde Rodenberg, gegen das Land Niedersachsen als Dienstherr der Klägerin dergestalt, dass das Land bzw. die sie vertretende zuständige Behörde gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche gemäß § 86 Abs. 1 NBG geltend macht und die so als Ersatzleistung erhaltene Geldzahlung an den Schulträger weiterleitet. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem besonderen Gemeinschaftsverhältnis, in welchem der Schulträger und das Land Niedersachsen bei der Einrichtung und Unterhaltung öffentlicher Schulen stehen.

24

Dabei ist anerkannt, dass Schadensersatzansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten nach § 86 NBG durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht werden können (vgl. BVerwG Urt.v. 11.3.1999, 2 C 15/98, ZBR 1999, 278 f.), wie es hier gegenüber der Klägerin geschehen ist.

25

Die Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht der Klägerin nach § 86 Abs. 1 NBG sind hier erfüllt. Nach dieser Vorschrift hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegende Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

26

Die Klägerin hatte die sich aus ihrem Dienstverhältnis als Lehrerin ergebende Pflicht, die ihr vom Schulträger anvertrauten Schulschlüssel sorgsam zu verwahren (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.3.2005 - 5 LA 327/04 -). Angesichts dessen, dass in der Schule eine Generalhauptschlüsselanlage vorhanden ist und der Verlust eines einzelnen Generalschlüssels aus Sicherheitsgründen den sehr teuren Ersatz aller Schlösser und Schlüssel erforderlich macht, bestand für die Klägerin eine über die normale Sorgfaltspflicht hinausgehende Pflicht, den ihr anvertrauten Schlüssel wegen des in ihm verkörperten hohen Wertes stets besonders aufmerksam zu verwahren.

27

Diese besondere Sorgfaltspflicht hat die Klägerin verletzt. Die Klägerin hat auf die Befragung zum Schadenshergang zwar keine eigene ausdrückliche Stellungnahme formuliert, jedoch als Antwort die Stellungnahmen ihrer Haftpflichtversicherung übersandt und sich damit deren Inhalt zu eigen gemacht. In der Stellungnahme ist ausgeführt, dass die Klägerin den Schulschlüssel in der Mehrzweckhalle vergessen hat. Das Vergessen des Schlüssels in der Mehrzweckhalle nach Beendigung des Unterrichts stellt aber kein ordnungsgemäßes Verwahren des Schulschlüssels und damit eine Dienstpflichtverletzung dar. Eine Dienstpflichtverletzung läge auch dann vor, wenn der offen auf einer Bank in der Mehrzweckhalle abgelegte Schlüssel bereits während des Unterrichts abhanden gekommen ist. Denn auch in dem Ablegen des Schlüssels auf der Bank ist kein ordnungsgemäßes Verwahren des Schulschlüssels zu sehen.

28

Die Klägerin hat die ihr obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung des Schulgeneralschlüssels auch grob fahrlässig verletzt. Grobe Fahrlässigkeit ist nach ständiger Rechtssprechung anzunehmen, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird (z.B. BVerwG, Urteil vom 3.2.1972 - VI C 22.68 -, Buchholz 232, § 78 BBG Nr. 18). Erforderlich ist dabei neben einer objektiv groben Verletzung der Sorgfalt auch subjektiv ein persönlich schwer vorwerfbares Verhalten. Eine besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wird bejaht, wenn jemand nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder wenn er die einfachsten, ganz naheliegenden Erwägungen nicht anstellt oder entsprechende Maßnahmen nicht ergreift (BVerwG, Urteil vom 03.02.1972, a.a.O.).

29

Zwar mag das schlichte Vergessen eines Gegenstandes grundsätzlich nur fahrlässig sein. Dies gilt jedoch nicht für besondere Wertgegenstände wie den Schulschlüssel im vorliegenden Fall. Wird ein solcher Wertgegenstand einfach vergessen, liegt ohne Weiteres grobe Fahrlässigkeit vor. Die Klägerin hätte den Schulschlüssel nach der Beendigung des Unterrichts wieder aus der Mehrzweckhalle mitnehmen müssen. Denn durch das Liegenlassen des Schulschlüssel in der Mehrzweckhalle bestand für Unbefugte die Möglichkeit, den Schlüssel an sich zu bringen, was hier offenbar auch geschehen ist. Es hätte der Klägerin einleuchten müssen, dass ein Generalschlüssel, mit dem sich noch diverse weitere Schlösser öffnen lassen, nicht einmal für kurze Zeit unbeaufsichtigt liegen gelassen werden darf. Denn ein unbeaufsichtigt herumliegender Schlüssel kann im Vorbeigehen mitgenommen werden, so dass ein erhöhtes Diebstahlsrisiko besteht, welches zu einem nicht überschaubaren Schadenrisiko führen kann. Dies hätte die Klägerin ohne Weiteres erkennen können und müssen.

30

Als grob fahrlässig ist auch das offene Ablegen des Schlüssels auf einer Bank während des Unterrichts zu qualifizieren. Auch insofern war es besonders naheliegend, dass ein Generalschlüssel nicht offen auf einer Bank liegen darf, während die Klägerin selbst Tanzunterricht gibt und daher nicht die Möglichkeit hat, den Schlüssel jederzeit im Auge zu behalten. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht, wenn es wie von der Klägerpartei behauptet zuträfe, dass es in zahlreichen Schulen üblich sei, den Schlüssel während der Unterrichtsstunde offen liegen zu lassen. Ein grob fahrlässiger Verstoß gegen eine sichere Aufbewahrung des Schulschlüssel wird nicht dadurch zu einem nur leicht fahrlässigen Verhalten, dass sich andere Lehrer diesbezüglich möglicherweise auch grob fahrlässig verhalten.

31

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, den Schlüssel nur deshalb in der Mehrzweckhalle vergessen bzw. offen auf die dort befindliche Bank gelegt zu haben, weil dort keine speziellen Aufbewahrungsbehältnisse für Schlüssel vorhanden waren. Denn dies hat sie gewusst und hätte sich hinsichtlich ihrer Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Schlüssel darauf einstellen müssen. So hätte die Klägerin den Schulschlüssel z.B. zusammen mit ihren privaten Schlüsseln, die offenbar nicht abhanden gekommen sind, aufbewahren können. Wäre dies nicht möglich gewesen, etwa weil sie den privaten Schlüssel im Lehrerzimmer eingeschlossen hat, während sie den Schulschlüssel bei sich trug, um ggf. Türen in der Schule öffnen und abschließen zu können, hätte sie diesen beispielsweise in einer Hosen- oder Jackentasche verwahren können. In Betracht gekommen wäre alternativ auch die Verwahrung in einer die freie Bewegung beim Tanzen nicht einschränkenden Gürteltasche oder einem ähnlichen Behältnbis. Sollte auch dies aufgrund der besonderen Art des Tanzes aus praktischen Erwägungen heraus ausnahmsweise nicht möglich gewesen sein, wäre es angezeigt gewesen, den Schlüssel z.B. in eine mitgebrachte Tasche zu legen und diese so zu deponieren, dass ein Entwenden des Schlüssel zumindest erschwert worden wäre bzw. ein Entwenden der ganzen Tasche während des Unterrichts eher aufgefallen wäre. Zwar wäre es entgegen den Ausführungen der Beklagten wohl keine geeignete Maßnahme gewesen, Schüler während des Tanzunterrichts mit der Beaufsichtigung des Schlüssel zu beauftragen. In Betracht gekommen wäre jedoch durchaus auch, je nach den vorhandenen räumlichen Gegebenheiten, das von der Beklagten angesprochene Ablegen des Schlüssel in einer Nische oder auf einer Fensterbank, so dass der Schlüssel nicht für jedermann sichtbar gewesen wäre. Das Unterlassen jedweder Schutzvorkehrungen aber stellt eine grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung dar, so dass es nicht mehr auf die Frage ankommt, ob die Dienstpflichtverletzung der Klägerin nicht schon deshalb als grob fahrlässig zu bewerten ist, weil sie den Schlüssel nicht in einem Schließfach im Lehrerzimmer aufbewahrt hat.

32

Gegen die Höhe des von der Samtgemeinde Rodenberg geltend gemachten Schadens bestehen keine Bedenken. Auch ist nicht etwa nur der Zeitwert der Schließanlage zu ersetzen. Ein entsprechender Abzug vom Schadensbetrag würde voraussetzen, dass durch die Reparatur eine Wertsteigerung der beschädigten Sache eintritt, die sich für den Geschädigten vorteilhaft auswirkt und deren Abzug für den Geschädigten zumutbar ist. Der Geschädigte darf durch das schädigende Ereignis nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden. Sofern es durch die Reparatur zu einer wirtschaftlichen Besserstellung käme, die sich tatsächlich wirtschaftlich auswirken würde, wie z.B. durch eine längere Lebensdauer, müsste sich der Geschädigte diesen Vorteil anrechnen lassen. Eine solche Anrechnung scheidet jedoch wiederum aus, wenn es sich lediglich um den Austausch von Einzelteilen handelt, welche die Lebensdauer einer Hauptsache, der das ausgetauschte Einzelteil zugehört, nicht beeinflussen.

33

So liegt der Fall hier. Durch die Leistung eines Schadensersatzes allein in Höhe des Zeitwertes der Schließanlage wäre eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im vorliegenden Fall gar nicht möglich gewesen. Denn es gibt keinen Markt für gebrauchte Schließanlagen, so dass hier als Ersatz auch nicht etwa eine gleichwertige gebrauchte Schließanlage beschafft und eingebaut werden konnte. Vielmehr bedurfte es bereits aus Sicherheitsgründen einer neuen Schließanlage. Im Übrigen war die Schließanlage zuvor erst im Jahr 2002 ausgetauscht worden, mithin im Austauschzeitpunkt 2005 erst drei Jahre alt; eine solche Generalschließanlage hat jedoch eine Lebensdauer von mehreren Jahrzehnten und bei einem Alter von drei Jahren noch keinen nennenswerten Wertverlust erlitten.

34

Die beiden von der Klägerin angeführten Erlassen des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 25.05.1981 und 20.10.1999 stehen der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs in der geforderten Höhe nicht entgegen, und zwar schon deshalb nicht, weil die Erlasse keine allgemeine Verwaltungspraxis der Beklagten dokumentieren, Schadensersatz bei Verlust von Schulschlüsseln nur in eingeschränkten Umfang zu verlangen, so dass sich die Klägerin hier nicht unter Hinweis auf das Gleichbehandlungsgebot gegen die Höhe des von ihr geforderten Schadensersatzes wenden könnte.

35

Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, neben anderen Schädigern nur gesamtschuldnerisch zu haften, weil eventuell noch weitere Schlüssel der Schließanlage abhanden gekommen seien. Bei einer gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Schädiger bestünde für den Dienstherrn zwar im Hinblick auf § 421 BGB ein pflichtgemäß auszuübendes Ermessen bezüglich der Auswahl des konkret in Anspruch zu nehmenden Gesamtschuldners (vgl. hierzu Schütz, Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand Aug. 2007, § 84 BBG Rn. 57). Dabei wären insbesondere auch Fürsorgegesichtspunkte zu berücksichtigen. Diese Frage stellt sich hier aber nicht, weil bereits keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein weiterer Schädiger und damit für eine gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin ersichtlich sind. Denn die Samtgemeinde Rodenberg hat der Beklagten auf eine entsprechende Nachfrage der Beklagten ausdrücklich mitgeteilt, dass der Verlust weiterer Schlüssel nicht bekannt sei. Demgegenüber vermag die ohne konkrete Anhaltspunkte aufgestellte Behauptung der Klägerin, dass noch andere Schlüssel abhanden gekommen sein könnten, nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Sie gibt mangels Substantiiertheit auch keinen Anlass für weitere Nachforschungen in diese Richtung.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO.