Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 07.01.2008, Az.: 11 A 7850/06
§ 28 Abs. 2 AsylVfG n.F. und exilpolitische Betätigung; exilpolitische Betätigung; Iran; Nachfluchtgründe, subjektive
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 07.01.2008
- Aktenzeichen
- 11 A 7850/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 45442
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2008:0107.11A7850.06.0A
Rechtsgrundlagen
- § 28 Ia nF AsylVfG
- § 28 II nF AsylVfG
- § 5 II RL 2004/83/EG
- § 5 III RL 2004/83/EG
Amtlicher Leitsatz
§ 28 Abs. 2 AsylVfG n.F. entspricht Art. 5 Abs. 3 RL 2004/83/EG und schließt die Berücksichtigung exilpolitischer Betätigung insbesondere dann aus, wenn der Ausländer unverfolgt ausgereist ist und sich auch im Erstverfahren nicht auf eine Fortsetzung seiner politischen Haltung berufen hat
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der am D. 1972 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er beantragte am E. 2002 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Sein Asylantrag wurde am 23.03.2004 durch Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover (Az. 4 A 5991/02) unanfechtbar abgelehnt. Dem Kläger wurde die Abschiebung in den Iran angedroht.
Am F. 2006 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er habe in diversen exilpolitischen Zeitschriften, im Internet und in Ausstellungen unter Nennung seines Namens regimekritische Artikel und Karikaturen veröffentlicht und einem breiten Publikum vorgestellt. Er habe sich außerdem mit weiteren Akteuren am 13.07.2006 an der Iranischen Botschaft in Berlin angekettet; die Aktion habe sich mit den politischen Forderungen des Dr. Akbar Ganji befasst, außerdem sei gegen die Atompolitik der iranischen Regierung protestiert und an den Studentenaufstand erinnert worden. Bei dieser Aktion sei der Zugang der Botschaft versperrt worden. Botschaftsangehörige hätten die einzelnen Teilnehmer photographiert. Nach der Aktion, über die auch in der Presse berichtet worden sei, hätten sich die Teilnehmer öffentlich unter Nennung ihrer Namen zu der Aktion bekannt.
Mit Bescheid vom 02.10.2006 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Weiter stellte es unter Abänderung des Bescheides vom 29.11.2002 zu Ziffer 3 fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegt, im Übrigen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Die mit Bescheid vom 29.11.2002 erlassene Abschiebungsandrohung hob das Bundesamt auf. Zur Begründung führte es aus, dass die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung von Abschiebungsverboten vorliegend gem. § 28 AsylVfG ausgeschlossen seien. Der Kläger berufe sich nämlich auf subjektive Nachfluchtgründe, nachdem im ersten Asylverfahren bereits festgestellt worden sei, dass er unverfolgt aus dem Iran ausgereist sei. Sein Vortrag begründe allerdings ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
Gegen den Bescheid hat der Kläger am 25.10.2006 Klage erhoben, die er später auf die versagte Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG beschränkt hat. Es stelle sich, so der Kläger, die Frage, ob auf ihn die Ausnahme in § 28 Abs. 2 AsylVfG zutreffe. Außerdem ändere die Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 die Anwendbarkeit und den Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 AsylVfG. Es sei zu prüfen, ob § 28 Abs. 2 AsylVfG wegen des Widerspruchs mit dem Gemeinschaftsrecht im Einzelfall unanwendbar sei, weil die Vorschrift exilpolitische Aktivitäten im Sinne der Richtlinie dem Bedarf an internationalem Schutz entziehe und die Aktivitäten vom Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit der GFK ausschließe.
Der Kläger beantragt
festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist hinsichtlich der noch angefochtenen Ziffer 2 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG, weil ihm gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG die Berufung auf die im Folgeverfahren geltend gemachten Nachfluchttatbestände verwehrt ist.
Nach § 28 Abs. 2 AsylVfG (i.d.F. von Art. 3 Nr. 21 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007, BGBl I S. 1970) kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Asylantrags selbst geschaffen hat. Diese gemäß Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union am 20. August 2007 in Kraft getretene Regelung ist in dem vorliegenden vom Kläger im März 2006 eingeleiteten Folgeverfahren anwendbar. Darin ist keine echte Rückwirkung, sondern eine tatbestandliche Rückanknüpfung zu sehen ( BayVGH, Beschl.v. 05.09.2007, 14 B 05.31261, juris, m.w.N. zur Vorgängerregelung).
§ 28 Abs. 2 AsylVfG steht der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entgegen. Auch nach § 28 Abs. 2 AsylVfG n.F. sollen selbst geschaffene Nachfluchtgründe im Regelfall nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 28 Abs. 1a AsylVfG, der durch das Umsetzungsgesetz vom 19.08.2007 in § 28 AsylVfG eingefügt wurde. Danach kann eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 AufenthG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 umsetzen und klarstellen, dass die Verfolgungsgefahr auch auf Ereignissen und Aktivitäten beruhen kann, die nach Ausreise aus dem Herkunftsland entstanden sind bzw. durchgeführt wurden (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, BT-Drs. 16/5065 S. 216 f.). Mit dem Zusatz "insbesondere" hat der Gesetzgeber erkennbar die zu § 28 Abs. 2 AsylVfG a.F. ergangene Rechtsprechung aufgegriffen, nach der eine Ausnahme vom Ausschlussgrund des § 28 Abs. 2 AsylVfG dann anerkannt wurde, wenn der Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland "erkennbar betätigten Überzeugung" entsprach (vgl. nur Nds. OVG, Beschl.v. 18.7.2006, 11 LB 75/06, juris, m.w.N.).
§ 28 Abs. 1a AsylVfG schließt vorliegend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 AsylVfg nicht aus. Denn der Gesetzgeber hat deutlich gemacht, dass er mit Absatz 2 des § 28 AsylVfG von der Öffnungsklausel des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG (weiterhin) Gebrauch macht (BT-Drs. 16/5065, S. 217). Auch im Lichte des § 28 Abs. 1a AsylVfG hat die Vorschrift eine eigenständige Bedeutung für den Fall der selbst geschaffenen Nachfluchtgründe. Ein Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht, der zur Unanwendbarkeit des § 28 Abs. 2 AsylVfG führte (vgl. VG Lüneburg, Beschl.v. 23.04.2007, 1 B 11/07, AuAS 2007, 188, zu § 28 Abs. 2 AsylVfG a.F.: "weitestgehend unanwendbar"), ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts wegen der Regelung des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG nicht.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 AsylVfG liegen hier vor. Der Kläger beruft sich im Folgeverfahren auf seine exilpolitische Betätigung und damit auf von ihm selbst geschaffene Umstände im Sinne der Vorschrift.
Anhaltspunkte, die ein Abweichen vom Regelausschluss rechtfertigten, sind bei Würdigung aller Umstände nicht erkennbar. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die exilpolitische Betätigung Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung des Klägers i.S.d. § 28 Abs. 1a AsylVfG ist. Der Kläger ist nach den bestandskräftigen Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 23.03.2004 unverfolgt aus dem Iran ausgereist. Weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren über den Folgeantrag hat der Kläger vorgetragen, dass seine exilpolitische Betätigung Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Iran bestehenden Überzeugung und Ausrichtung war. Gegen die Annahme, der Kläger habe bereits im Iran eine regimekritische Haltung eingenommen, spricht auch, dass der Kläger im Erstverfahren, das annähernd zwei Jahre währte, kein exilpolitisches Engagement geltend gemacht hat. Eine jedenfalls zeitnahe Fortsetzung einer bereits im Heimatland bestehenden regimekritischen Haltung wäre von einem politisch überzeugten Menschen indes zu erwarten gewesen. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob sich § 28 Abs. 2 AsylVfG zeitlich nicht auf Umstände erstreckt, die erst nach Verlassen des Herkunftslandes, aber noch vor der Rücknahme oder unanfechtbaren Ablehnung des Erstantrages entstanden sind (so VG Lüneburg, Urt.v. 16.08.2006, 1 A 406/03, zu § 28 Abs. 2 AsylVfG a.F.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.