Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 11.01.2008, Az.: 12 B 724/08
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 11.01.2008
- Aktenzeichen
- 12 B 724/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 45460
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2008:0111.12B724.08.0A
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 12. Kammer - am 11. Januar 2008 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat mit seinen Anträgen,
- 1.
der Antragsgegnerin zu untersagen, den im Kino Nummer 5 (Stucksaal 1. OG rechts) des Hauses C. 20, D., vorgesehenen Neujahrsempfang des Antragstellers am 12.01.2008 zu unterbinden, insbesondere Gästen des Antragstellers den Zutritt zu untersagen,
- 2.
der Antragsgegnerin zu untersagen, die in diesem Saal vorgesehenen musikalischen Darbietungen zu verhindern,
- 3.
der Antragsgegnerin zu untersagen, Personen am Zutritt des großen Ladens C. 20 (früheres Restehaus) zu hindern oder Personen aus diesem Bereich zu entfernen,
keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dazu muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass die gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch besteht (Anordnungsanspruch). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragsgegnerin ist befugt, den im Kino Nummer 5 (Stucksaal 1. OG rechts) des Hauses C. 20, D. vorgesehenen Neujahrsempfang des Antragstellers am 12.01.2008 zu unterbinden sowie die in diesem Saal vorgesehenen musikalischen Darbietungen zu verhindern und Personen am Zutritt des großen Ladens C. 20 (früheres Restehaus) zu hindern oder Personen aus diesem Bereich zu entfernen.
Die vom Antragsteller am 12.01.2008 vorgesehene Nutzung des Kinokomplexes (vgl. Anträge zu 1. und 2.) ist ihm bereits mit Bauaufsichtsverfügung vom 08.02.2005 verboten worden. Darin wird dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges untersagt, das Kino als Versammlungsstätte und für Filmvorführungen sowie für Musikdarbietungen bis zur mängelfreien Gebrauchsabnahme durch die Antragsgegnerin zu nutzen oder nutzen zu lassen. Den gegen diese Untersagungsverfügung gerichteten Eilantrag hat die Kammer mit Beschluss vom 11.02.2005 (12 B 880/05 ) abgelehnt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die gegen diesen ablehnenden Beschluss erhobene Beschwerde am gleichen Tag zurückgewiesen (1 ME 26/05). Die Untersagungsverfügung vom 12.01.2005 ist damit vollziehbar.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers erstreckt sich der Inhalt der Verfügung vom 12.01.2005 auf die für den morgigen Tag vorgesehene Nutzung des Kinokomplexes. Die Verfügung vom 12.01.2005 bezieht sich nicht lediglich auf die Nutzung bestimmter Kinosäle, sondern auf die Nutzung des gesamten "City-Kino-Centers" in der C. 20. Dies folgt bereits aus dem ersten Satz der genannten Verfügung. Hier wird ausgeführt, dass der Antragsteller beabsichtigt, das "City-Kino-Center" zu nutzen. Weder hier noch in der Begründung der Verfügung wird zwischen den einzelnen Kinosälen unterschieden; von der Verfügung ist deshalb der gesamte Kinokomplex in der C. 20 erfasst.
Unerheblich ist der Einwand des Antragstellers, dass die Mängel hinsichtlich der Rauchabzugsanlagen inzwischen beseitigt worden sind. Zum einen hat der Antragsteller dies nicht belegt. Zum anderen hat eine mängelfreie Gebrauchsabnahme durch die Antragsgegnerin - wie sie in der Untersagungsverfügung vorgesehen ist - nicht stattgefunden.
Keinen Erfolg hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen, dass es sich bei dem Neujahrsempfang nicht um eine Versammlung handele. Es kann offen bleiben, ob eine Versammlung im Sinne der Versammlungsstättenverordnung vorliegt und der Neujahrsempfang bereits deshalb unter die Verfügung vom 08.02.2005 fällt. Jedenfalls fällt die Veranstaltung unter die Verfügung, weil diese auch Musikdarbietungen untersagt. Der Antragsteller erwartet etwa 100 Teilnehmer. Im Laufe des Abends sollen einige Bands spielen (vgl. das Schreiben des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom 07.01.2008). Der Antragsteller beabsichtigt damit, einen Teil des Kinos für Musikdarbietungen zu nutzen.
Die Antragsgegnerin ist schließlich auch befugt, Personen am Zutritt des großen Ladens C. 20 (früheres Restehaus) zu hindern und Personen aus diesem Bereich zu entfernen (vgl. Antrag zu 3.). Genehmigt ist lediglich die Ladennutzung. Die am 12.01.2008 beabsichtigte Nutzung für einen Neujahrsempfang mit Musikdarbietungen ist hiervon ganz offensichtlich nicht erfasst.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 2 GKG.