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Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
Nds. MasterVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 350) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst1
Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Grundschulen2
Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Haupt- und Realschulen3
Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Gymnasien4
Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer, sonderpädagogische Fachrichtungen und Sprachanforderungen für das Lehramt für Sonderpädagogik5
Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer, berufliche Fachrichtungen, berufspraktische Tätigkeiten und Sprachanforderungen für das Lehramt an berufsbildenden Schulen6
7
Studienrelevanter Auslandsaufenthalt beim Studium moderner Sprachen8
Praxiselemente9
Fachpraktische Prüfungen10
Masterarbeit für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen11
Masterarbeit für das Lehramt für Sonderpädagogik12
Sonderregelungen für die Unterrichtsfächer Kunst und Musik beim Lehramt an Gymnasien13
Bewertung von Prüfungsleistungen, Gesamtnote des Masterstudiums14
Übergangsregelungen15
Inkrafttreten16
Vorschriften für die BildungswissenschaftenAnlage 1
(zu Nummer 4 des Zweiten Abschnitts) Anhang 1
Fächerübergreifende Kompetenzen der Fachwissenschaft sowie fächerübergreifende Kompetenzbereiche und Kompetenzen der Fachdidaktik aller Fächer und für alle LehrämterAnlage 2
- aufgehoben -Anlage 3
SprachanforderungenAnlage 4
Vorgaben zum Nachweis berufspraktischer TätigkeitAnlage 5
Fachpraktische PrüfungenAnlage 6

Neubekanntmachung der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)

Vom 2. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 350)

Aufgrund des Artikels 2 der Verordnung vom 2. November 2015 (Nds. GVBl. S. 295) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen in der seit dem 15. Oktober 2015 geltenden Fassung unter Berücksichtigung

  1. 1.

    der Verordnung vom 8. November 2007 (Nds. GVBl. S. 488),

  2. 2.

    des Artikels 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 302),

  3. 3.

    des Artikels 2 der Verordnung vom 28. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 302) und

  4. 4.

    der Verordnung vom 2. November 2015 (Nds. GVBl. S. 295)

bekannt gemacht. Die Verordnungen wurden erlassen

zu 1.: aufgrund des § 202 Abs. 1 in Verbindung mit § 268 a des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 444),
zu 2. und 3.: aufgrund des § 26 Nr. 1 in Verbindung mit § 117 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 310),
zu 4.: aufgrund des § 26 Nr. 1 in Verbindung mit § 117 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 475).