§ 10 Nds. MasterVO-Lehr - Fachpraktische Prüfungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MasterVO-Lehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1In den Unterrichtsfächern Kunst, Musik und Sport sind fachpraktische Teilprüfungen nach der Anlage 6 abzulegen. 2In den Fächern Darstellendes Spiel, Gestaltendes Werken, Hauswirtschaft, Technik und Textiles Gestalten ist jeweils eine fachpraktische Prüfung nach der Anlage 6 abzulegen.