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§ 15 Nds. MasterVO-Lehr - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
Nds. MasterVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Für Studierende der Masterstudiengänge des Lehramts an Grund- und Hauptschulen sowie des Lehramts an Realschulen, die das Studium vor dem Wintersemester 2014/2015 begonnen haben, findet diese Verordnung in der vor dem 1. Oktober 2014 geltenden Fassung bis zum Ende des Wintersemesters 2016/2017 weiterhin Anwendung. 2Auf Verlangen der oder des Studierenden findet diese Verordnung in der ab dem 1. Oktober 2014 geltenden Fassung Anwendung, ausgenommen § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 bis 4.

(2) 1Für Studierende der Masterstudiengänge des Lehramts an Gymnasien, des Lehramts für Sonderpädagogik und des Lehramts an berufsbildenden Schulen, die das Studium vor dem Wintersemester 2014/2015 begonnen haben, findet diese Verordnung in der vor dem 1. Oktober 2014 geltenden Fassung bis zum Ende des Wintersemesters 2017/2018 weiterhin Anwendung. 2Auf Verlangen der oder des Studierenden findet diese Verordnung in der ab dem 1. Oktober 2014 geltenden Fassung Anwendung.

(3) Die Anlage 3 in der bis zum 14. Oktober 2015 geltenden Fassung findet

  1. 1.

    beim Lehramt an berufsbildenden Schulen

    1. a)

      für die beruflichen Fachrichtungen Bautechnik, Farbtechnik und Raumgestaltung, Holztechnik, Kosmetologie, Fahrzeugtechnik, Lebensmittelwissenschaften (Ernährung), Ökotrophologie (Hauswirtschaft) und Sozialpädagogik,

    2. b)

      für die Unterrichtsfächer Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religion, Französisch, Informatik, Katholische Religion, Mathematik, Niederländisch, Physik, Politik, Spanisch und Sport sowie

    3. c)

      für Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen,

  2. 2.

    beim Lehramt an Gymnasien für die Unterrichtsfächer Niederländisch und Chinesisch und

  3. 3.

    beim Lehramt an Haupt- und Realschulen für das Unterrichtsfach Niederländisch

bis zum 30. September 2020 weiterhin Anwendung.