Nds. MasterVO-Lehr,NI - Niedersächsische Masterverordnung-Lehrämter

Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
Nds. MasterVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 350) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst1
Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Grundschulen2
Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Haupt- und Realschulen3
Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Gymnasien4
Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer, sonderpädagogische Fachrichtungen und Sprachanforderungen für das Lehramt für Sonderpädagogik5
Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer, berufliche Fachrichtungen, berufspraktische Tätigkeiten und Sprachanforderungen für das Lehramt an berufsbildenden Schulen6
7
Studienrelevanter Auslandsaufenthalt beim Studium moderner Sprachen8
Praxiselemente9
Fachpraktische Prüfungen10
Masterarbeit für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen11
Masterarbeit für das Lehramt für Sonderpädagogik12
Sonderregelungen für die Unterrichtsfächer Kunst und Musik beim Lehramt an Gymnasien13
Bewertung von Prüfungsleistungen, Gesamtnote des Masterstudiums14
Übergangsregelungen15
Inkrafttreten16
Vorschriften für die BildungswissenschaftenAnlage 1
(zu Nummer 4 des Zweiten Abschnitts) Anhang 1
Fächerübergreifende Kompetenzen der Fachwissenschaft sowie fächerübergreifende Kompetenzbereiche und Kompetenzen der Fachdidaktik aller Fächer und für alle LehrämterAnlage 2
- aufgehoben -Anlage 3
SprachanforderungenAnlage 4
Vorgaben zum Nachweis berufspraktischer TätigkeitAnlage 5
Fachpraktische PrüfungenAnlage 6

Neubekanntmachung der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)

Vom 2. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 350)

Aufgrund des Artikels 2 der Verordnung vom 2. November 2015 (Nds. GVBl. S. 295) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen in der seit dem 15. Oktober 2015 geltenden Fassung unter Berücksichtigung

  1. 1.

    der Verordnung vom 8. November 2007 (Nds. GVBl. S. 488),

  2. 2.

    des Artikels 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 302),

  3. 3.

    des Artikels 2 der Verordnung vom 28. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 302) und

  4. 4.

    der Verordnung vom 2. November 2015 (Nds. GVBl. S. 295)

bekannt gemacht. Die Verordnungen wurden erlassen

zu 1.: aufgrund des § 202 Abs. 1 in Verbindung mit § 268 a des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 444),
zu 2. und 3.: aufgrund des § 26 Nr. 1 in Verbindung mit § 117 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 310),
zu 4.: aufgrund des § 26 Nr. 1 in Verbindung mit § 117 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 475).

§ 1 Nds. MasterVO-Lehr - Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
Nds. MasterVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung erfüllt, wer einen Masterabschluss (Master of Education) an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Niedersachsen in einem akkreditierten Masterstudiengang für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Gymnasien, das Lehramt für Sonderpädagogik oder das Lehramt an berufsbildenden Schulen erworben und dafür ein Studium abgeschlossen hat, das dieser Verordnung entspricht.

(2) 1In dem Studium einschließlich der Praxiselemente sind bildungswissenschaftliche Kompetenzen nach der Anlage 1 sowie fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kompetenzen nach der Anlage 2 und dem Beschluss der Kultusministerkonferenz "Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung" vom 16. Oktober 2008 in der jeweils geltenden Fassung (veröffentlicht im Internet unter www.kmk.de), soweit dort Fachprofile für allgemeinbildende Fächer und die Sonderpädagogik sowie für berufliche Fachrichtungen ausgeführt sind, zu erwerben. 2In dem Studium müssen

  1. 1.

    pädagogische und didaktische Basiskompetenzen in den Bereichen

    1. a)

      Heterogenität von Lerngruppen,

    2. b)

      Inklusion,

    3. c)

      Grundlagen der Förderdiagnostik und

    4. d)

      Deutsch als Zweitsprache und als Bildungssprache

    sowie

  2. 2.

    interkulturelle Kompetenzen

erworben werden.

§ 2 Nds. MasterVO-Lehr - Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Grundschulen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
Nds. MasterVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Für das Lehramt an Grundschulen ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramtsbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2Im Studium sind in den Bildungswissenschaften und in zwei Unterrichtsfächern Kompetenzen zu erwerben. 3Im Bachelorstudium sind durch die Belegung von Lehreinheiten (im Folgenden: Module), denen von der Hochschule Leistungspunkte zugeordnet sind, 180 Leistungspunkte und im Masterstudium 120 Leistungspunkte zu erwerben. 4Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien. 5Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen:

1.Bildungswissenschaften einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 mindestens 75 Leistungspunkte,
2.Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unterrichtsfachsmindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik,
3.Fachwissenschaft und Fachdidaktik des anderen Unterrichtsfachsmindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik,
4.Praxisphase nach § 9 Abs. 2 Nr. 3, bestehend aus
a)einem Praxisblock undmindestens 20 Leistungspunkte,
b)Lehrveranstaltungenmindestens 10 Leistungspunkte,
5.Projektband (semesterübergreifendes Modul zur Durchführung eines studentischen Forschungsprojektes)mindestens 15 Leistungspunkte,
6.Bachelorarbeit, Masterarbeit, Kolloquiummindestens 35 Leistungspunkte,
7.zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 6höchstens 25 Leistungspunkte.

6Den in Satz 5 Nr. 1 genannten Praktika sind insgesamt mindestens 7 Leistungspunkte zuzuordnen. 7Nachzuweisen ist die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in Bezug auf den Erwerb von Basisqualifikationen im Bereich der Elementardidaktik

  1. 1.

    in dem Unterrichtsfach Deutsch, wenn Deutsch nicht als Unterrichtsfach gewählt worden ist,

  2. 2.

    in dem Unterrichtsfach Mathematik, wenn Mathematik nicht als Unterrichtsfach gewählt worden ist, und

  3. 3.

    in einem anderen Unterrichtsfach, wenn Deutsch und Mathematik als Unterrichtsfächer gewählt worden sind.

(2) 1Für das Lehramt an Grundschulen muss mindestens eines der Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch oder Mathematik sein. 2Neben einem dieser Unterrichtsfächer kann auch Evangelische Religion, Gestaltendes Werken, Islamische Religion, Katholische Religion, Kunst, Musik, Sachunterricht, Sport oder Textiles Gestalten, gewählt werden.

(3) Von Absatz 2 abweichende Fächerverbindungen können durch die für die Laufbahnprüfung für Lehrämter zuständige Landesbehörde zugelassen werden, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden.

(4) Für die Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch und Katholische Religion ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 nachzuweisen.

(5) Die Prüfungsleistungen in den Modulen der Bildungswissenschaften und der Unterrichtsfächer sind jeweils nach § 14 Abs. 1 und 3 zu benoten.

§ 3 Nds. MasterVO-Lehr - Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Haupt- und Realschulen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
Nds. MasterVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Für das Lehramt an Haupt- und Realschulen ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramts- und schwerpunktbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2Im Studium sind in den Bildungswissenschaften und in zwei Unterrichtsfächern Kompetenzen zu erwerben. 3Im Bachelorstudium sind durch die Belegung von Lehreinheiten (im Folgenden: Module), denen von der Hochschule Leistungspunkte zugeordnet sind, 180 Leistungspunkte und im Masterstudium 120 Leistungspunkte zu erwerben. 4Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien. 5Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen:

1.Bildungswissenschaften einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 oder Abs. 4 Nrn. 1 und 2 mindestens 75 Leistungspunkte,
2.Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unterrichtsfachsmindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik,
3.Fachwissenschaft und Fachdidaktik des anderen Unterrichtsfachsmindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik,
4.Praxisphase nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 oder Abs. 4 Nr. 3, bestehend aus
a)einem Praxisblock undmindestens 20 Leistungspunkte,
b)Lehrveranstaltungenmindestens 10 Leistungspunkte,
5.Projektband (semesterübergreifendes Modul zur Durchführung eines studentischen Forschungsprojektes)mindestens 15 Leistungspunkte,
6.Bachelorarbeit, Masterarbeit, Kolloquiummindestens 35 Leistungspunkte,
7.zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 6höchstens 25 Leistungspunkte.

6Den in Satz 5 Nr. 1 genannten Praktika sind insgesamt mindestens 7 Leistungspunkte zuzuordnen.

(2) 1Für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Hauptschule muss mindestens eines der Unterrichtsfächer Chemie, Deutsch, Englisch, Kunst, Mathematik, Musik oder Physik sein. 2Neben einem dieser Unterrichtsfächer kann auch Biologie, Erdkunde, Evangelische Religion, Geschichte, Gestaltendes Werken, Hauswirtschaft, Informatik, Islamische Religion, Katholische Religion, Niederländisch, Politik, Sport, Technik, Textiles Gestalten, Werte und Normen oder Wirtschaft gewählt werden.

(3) 1Für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Realschule muss mindestens eines der Unterrichtsfächer Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Kunst, Mathematik, Musik oder Physik sein. 2Neben einem dieser Unterrichtsfächer kann auch Biologie, Erdkunde, Evangelische Religion, Geschichte, Gestaltendes Werken, Hauswirtschaft, Informatik, Islamische Religion, Katholische Religion, Niederländisch, Politik, Sport, Technik, Textiles Gestalten, Werte und Normen oder Wirtschaft gewählt werden.

(4) Von Absatz 2 oder 3 abweichende Fächerverbindungen können durch die für die Laufbahnprüfung für Lehrämter zuständige Landesbehörde zugelassen werden, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden.

(5) Für die Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch, Französisch, Katholische Religion und Niederländisch ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 nachzuweisen.

(6) Die Prüfungsleistungen in den Modulen der Bildungswissenschaften und der Unterrichtsfächer sind jeweils nach § 14 Abs. 1 und 3 zu benoten.

§ 4 Nds. MasterVO-Lehr - Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Gymnasien

Bibliographie

Titel
Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
Nds. MasterVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Für das Lehramt an Gymnasien ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramtsbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2Im Studium sind in den Bildungswissenschaften und in zwei Unterrichtsfächern Kompetenzen zu erwerben. 3Im Bachelorstudium sind durch die Belegung von Lehreinheiten (im Folgenden: Module), denen von der Hochschule Leistungspunkte zugeordnet sind, 180 Leistungspunkte und im Masterstudium 120 Leistungspunkte zu erwerben. 4Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien. 5Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen:

1.Bildungswissenschaften einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 mindestens 45 Leistungspunkte,
2.Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unterrichtsfachsmindestens 95 Leistungspunkte, davon mindestens ein Fünftel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 5 Nr. 3,
3.Fachwissenschaft und Fachdidaktik des anderen Unterrichtsfachsmindestens 95 Leistungspunkte, davon mindestens ein Fünftel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 5 Nr. 3,
4.Bachelorarbeit, Masterarbeit, Kolloquiummindestens 35 Leistungspunkte,
5.zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 4höchstens 30 Leistungspunkte.

6Den Praktika sind insgesamt mindestens 15 Leistungspunkte zuzuordnen, dabei sind für die Praktika nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 mindestens 8 Leistungspunkte vorzusehen.

(2) 1Mindestens eines der Unterrichtsfächer muss Deutsch, Englisch, Französisch, Kunst, Latein, Mathematik, Musik, Physik oder Spanisch sein. 2Neben einem dieser Unterrichtsfächer kann auch Biologie, Chemie, Chinesisch, Darstellendes Spiel, Erdkunde, Evangelische Religion, Geschichte, Griechisch, Informatik, Islamische Religion, Katholische Religion, Niederländisch, Philosophie, Politik-Wirtschaft, Russisch, Sport oder Werte und Normen gewählt werden. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können Biologie und Chemie gewählt werden. 4Darüber hinaus kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 Darstellendes Spiel nur mit Deutsch oder einer Fremdsprache verbunden werden; es kann auch mit Kunst oder Musik verbunden werden, wenn diese Unterrichtsfächer an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule studiert werden.

(3) Von Absatz 2 abweichende Fächerverbindungen können durch die für die Laufbahnprüfung für Lehrämter zuständige Landesbehörde zugelassen werden, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden.

(4) Für die Unterrichtsfächer Chinesisch, Deutsch, Englisch, Evangelische Religion, Französisch, Geschichte, Griechisch, Katholische Religion, Latein, Niederländisch, Philosophie, Russisch, Spanisch ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 nachzuweisen.

(5) Die Prüfungsleistungen in den Modulen der Bildungswissenschaften und der Unterrichtsfächer sind jeweils nach § 14 Abs. 1 und 3 zu benoten.