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§ 2 Nds. MasterVO-Lehr - Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Grundschulen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
Nds. MasterVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Für das Lehramt an Grundschulen ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramtsbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2Im Studium sind in den Bildungswissenschaften und in zwei Unterrichtsfächern Kompetenzen zu erwerben. 3Im Bachelorstudium sind durch die Belegung von Lehreinheiten (im Folgenden: Module), denen von der Hochschule Leistungspunkte zugeordnet sind, 180 Leistungspunkte und im Masterstudium 120 Leistungspunkte zu erwerben. 4Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien. 5Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen:

1.Bildungswissenschaften einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 mindestens 75 Leistungspunkte,
2.Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unterrichtsfachsmindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik,
3.Fachwissenschaft und Fachdidaktik des anderen Unterrichtsfachsmindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik,
4.Praxisphase nach § 9 Abs. 2 Nr. 3, bestehend aus
a)einem Praxisblock undmindestens 20 Leistungspunkte,
b)Lehrveranstaltungenmindestens 10 Leistungspunkte,
5.Projektband (semesterübergreifendes Modul zur Durchführung eines studentischen Forschungsprojektes)mindestens 15 Leistungspunkte,
6.Bachelorarbeit, Masterarbeit, Kolloquiummindestens 35 Leistungspunkte,
7.zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 6höchstens 25 Leistungspunkte.

6Den in Satz 5 Nr. 1 genannten Praktika sind insgesamt mindestens 7 Leistungspunkte zuzuordnen. 7Nachzuweisen ist die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in Bezug auf den Erwerb von Basisqualifikationen im Bereich der Elementardidaktik

  1. 1.

    in dem Unterrichtsfach Deutsch, wenn Deutsch nicht als Unterrichtsfach gewählt worden ist,

  2. 2.

    in dem Unterrichtsfach Mathematik, wenn Mathematik nicht als Unterrichtsfach gewählt worden ist, und

  3. 3.

    in einem anderen Unterrichtsfach, wenn Deutsch und Mathematik als Unterrichtsfächer gewählt worden sind.

(2) 1Für das Lehramt an Grundschulen muss mindestens eines der Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch oder Mathematik sein. 2Neben einem dieser Unterrichtsfächer kann auch Evangelische Religion, Gestaltendes Werken, Islamische Religion, Katholische Religion, Kunst, Musik, Sachunterricht, Sport oder Textiles Gestalten, gewählt werden.

(3) Von Absatz 2 abweichende Fächerverbindungen können durch die für die Laufbahnprüfung für Lehrämter zuständige Landesbehörde zugelassen werden, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden.

(4) Für die Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch und Katholische Religion ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 nachzuweisen.

(5) Die Prüfungsleistungen in den Modulen der Bildungswissenschaften und der Unterrichtsfächer sind jeweils nach § 14 Abs. 1 und 3 zu benoten.