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Anlage 5 Nds. MasterVO-Lehr - Vorgaben zum Nachweis berufspraktischer Tätigkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
Nds. MasterVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(zu § 6 Abs. 7)

Ziel des Unterrichts an berufsbildendenden Schulen ist die Entwicklung beruflicher Handlungskompetenz bei Schülerinnen und Schülern.

Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen müssen deshalb Lehr-Lernprozesse an der betrieblichen Ausbildungssituation der Schülerinnen und Schüler orientieren. Dazu sind der jeweiligen Fachrichtung entsprechende berufspraktische Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten auf der Ebene beruflicher Grundbildung nachzuweisen und zu dokumentieren.

  1. 1.

    Technische und gewerbliche Fachrichtungen

    Tätigkeit in den Ausbildungsbereichen

    1. a)

      Bautechnik

      • Hochbau

      • Ausbau

      • Tiefbau

      Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich Hochbau abgeleistet werden.

    2. b)

      Holztechnik

      • Tischlerin/Tischler

      • Holzmechanikerin/Holzmechaniker

      • Zimmerin/Zimmerer

      Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich der Tischlerin/des Tischlers abgeleistet werden.

    3. c)

      Farbtechnik und Raumgestaltung

      • Malerin und Lackiererin/Maler und Lackierer

      • Fahrzeuglackiererin/Fahrzeuglackierer

      • Raumausstatterin/Raumausstatter

      • Gestalterin für visuelles Marketing/Gestalter für visuelles Marketing

      Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich der Malerin und Lackiererin/des Malers und Lackierers abgeleistet werden.

    4. d)

      Elektrotechnik

      • Haus- und Gerätetechnik

      • Anlagen und Betriebstechnik

      • Kommunikationstechnik

      • Informationstechnik

      Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich der Haus- und Gerätetechnik abgeleistet werden. Insgesamt müssen drei Ausbildungsbereiche absolviert werden.

    5. e)

      Metalltechnik

      • Metall- und Kunststoffverarbeitung

      • Montage und Wartung von technischen Systemen

      • Fertigung von Baugruppen

      Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich der Metall- und Kunststoffverarbeitung abgeleistet werden.

    6. f)

      Fahrzeugtechnik

      • Montage und Wartung technischer Systeme

    7. g)

      Ernährung

      • Gastronomie

      • Bäckerei oder Konditorei

      • Fleischerei

      Das Praktikum in den Ausbildungsbereichen umfasst jeweils die Produktion und den Verkauf/Service. Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich Gastronomie abgeleistet werden.

  2. 2.

    Fachrichtungen für personenbezogene Dienstleistungen

    Tätigkeit in den Ausbildungsbereichen nach den Buchstaben a und b

    1. a)

      Ökotrophologie (Hauswirtschaft)

      • Versorgung und Betreuung hauswirtschaftlicher Betriebe und Einrichtungen

      Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich Versorgung abgeleistet werden.

    2. b)

      Körperpflege (Kosmetologie)

      • Friseurin/Friseur

      • Kosmetikerin/Kosmetiker

      • Herstellung von Haut-, Nagel- und Haarpflegepräparaten

      • Herstellung von Präparaten der dekorativen Kosmetik

      Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich Friseurin/Friseur abgeleistet werden.

    3. c)

      Pflege

      1. aa)

        Eine abgeschlossene Berufsausbildung ist in einem der folgenden Berufe nachzuweisen:

        • Altenpflegerin/Altenpfleger

        • Ergotherapeutin/Ergotherapeut

        • Hebamme/Entbindungspflegerin/Entbindungspfleger

        • Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger

        • Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger

        • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger

        • Logopädin/Logopäde

        • Podologin/Podologe

        • Technische Assistentin in der Medizin/Technischer Assistent in der Medizin

        • Orthoptistin/Orthoptist

        • Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent

        • Physiotherapeutin/Physiotherapeut

        • Diätassistentin/Diätassistent

        • Masseurin und Medizinische Bademeisterin/Masseur und Medizinischer Bademeister

      2. bb)

        Das Kultusministerium kann weitere Ausbildungsberufe zulassen. Gleichwertige berufspraktische Tätigkeiten können in gesondert gelagerten Einzelfällen von der für Lehramtsprüfungen zuständigen Landesbehörde anerkannt werden.

    4. d)

      Sozialpädagogik

      1. aa)

        Eine abgeschlossene Berufsausbildung ist in einem der folgenden Berufe nachzuweisen:

        • Sozialassistentin/Sozialassistent, Schwerpunkt Sozialpädagogik

        • Erzieherin/Erzieher

        • Heilpädagogin/Heilpädagoge

        • Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger

        • Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer

      2. bb)

        Das Kultusministerium kann weitere Ausbildungsberufe zulassen. Gleichwertige berufspraktische Tätigkeiten können in gesondert gelagerten Einzelfällen von der für Lehramtsprüfungen zuständigen Landesbehörde anerkannt werden.

  3. 3.

    Kaufmännische Fachrichtungen

    Tätigkeit in den Ausbildungsbereichen

    1. a)

      Wirtschaft

      • Absatzwirtschaft und Kundenberatung

      • Bürowirtschaft und kaufmännische Verwaltung

      • Recht und öffentliche Verwaltung

      Das Praktikum soll Einblicke in mehrere Funktionsbereiche (z. B. Beschaffung, Produktion, Absatz, Rechnungswesen/Controlling) vermitteln.

    2. b)

      Gesundheit

      1. aa)

        Tätigkeiten in einem oder mehreren der Ausbildungsbereiche

        • Medizinische Fachangestellte/Medizinischer Fachangestellter

        • Tiermedizinische Fachangestellte/Tiermedizinischer Fachangestellter

        • Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnmedizinischer Fachangestellter

        • Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte/Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter

        • Das Praktikum kann ausschließlich in diesen Ausbildungsbereichen abgeleistet werden.

      2. bb)

        Tätigkeiten in einem der Ausbildungsbereiche

        • Krankenhaus

        • Labor

        • Gesundheitsamt

        • Kassenärztliche Vereinigungen

        • Krankenkassen, Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK)

        • Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

    Das Praktikum soll Einblicke in mehrere Funktionsbereiche z. B. Umgang mit Kranken, Assistenz, Verwaltung, Labor vermitteln.