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§ 11 Nds. MasterVO-Lehr - Masterarbeit für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
Nds. MasterVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die Masterarbeit für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann in einem Unterrichtsfach oder in den Bildungswissenschaften geschrieben werden. 2Für das Lehramt an Gymnasien kann die Masterarbeit in den Bildungswissenschaften geschrieben werden, wenn im Masterstudium eine fachwissenschaftliche schriftliche Prüfungsleistung in einem Unterrichtsfach erbracht worden ist. 3Wird die Masterarbeit für das Lehramt an Gymnasien in den Bildungswissenschaften geschrieben, so ist eine berufsfeldbezogene empirische Aufgabe mit deutlichen Forschungsaspekten zu stellen. 4Die Masterarbeit für das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann auch in der beruflichen Fachrichtung geschrieben werden. 5Für die Bearbeitung sind 15 bis 30 Leistungspunkte vorzusehen. 6Die Masterarbeit ist nach § 14 Abs. 3 zu benoten.

(2) Wird die Masterarbeit in einem Unterrichtsfach oder in der beruflichen Fachrichtung geschrieben, so kann das Thema in der Fachwissenschaft oder in der Fachdidaktik oder in einer Kombination aus Fachwissenschaft und Fachdidaktik gestellt werden.