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§ 13 Nds. MasterVO-Lehr - Sonderregelungen für die Unterrichtsfächer Kunst und Musik beim Lehramt an Gymnasien

Bibliographie

Titel
Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
Nds. MasterVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Studierende, die Kunst an der Hochschule für Bildende Künste Braunschweig oder Musik an der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover studieren, können eine Studienvariante wählen, in der im Zweitfach ausschließlich Studieninhalte für den Sekundarbereich I vermittelt werden.

(2) 1Für das Erstfach Kunst kann als Zweitfach Deutsch, Englisch oder Geschichte und für das Erstfach Musik kann als Zweitfach Deutsch, Englisch, Geschichte, Mathematik oder Politik-Wirtschaft gewählt werden. 2Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 sind im Zweitfach in der Fachwissenschaft und Fachdidaktik einschließlich des Praktikums nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 mindestens 75 Leistungspunkte zu erwerben. 3Die Masterarbeit wird im Erstfach geschrieben.