Anlage 4 Nds. MasterVO-Lehr - Sprachanforderungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MasterVO-Lehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(zu § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 8)
- 1.
Lehramt an Grundschulen
- a)
Deutsch:
eine Fremdsprache
- b)
Englisch:
eine weitere Fremdsprache
- c)
Katholische Religion:
fachbezogene Grundkenntnisse in Latein
- 2.
Lehramt an Haupt- und Realschulen
- a)
Deutsch:
eine Fremdsprache
- b)
Katholische Religion:
fachbezogene Kenntnisse in Latein
- c)
Englisch, Französisch, Niederländisch:
eine weitere Fremdsprache
- 3.
Lehramt an Gymnasien
- a)
Griechisch, Latein:
Graecum, Latinum und eine neuere Fremdsprache
- b)
Deutsch:
zwei Fremdsprachen
- c)
Evangelische Religion:
Graecum oder fachbezogene Kenntnisse in Griechisch oder Hebraicum oder fachbezogene Kenntnisse in Hebräisch und
Kleines Latinum oder fachbezogene Kenntnisse in Latein
- d)
Geschichte:
Latinum oder fachbezogene Kenntnisse in Latein und
eine neuere Fremdsprache
- e)
Chinesisch, Englisch, Französisch, Niederländisch, Russisch, Spanisch:
eine weitere Fremdsprache
- f)
Katholische Religion:
Graecum oder fachbezogene Kenntnisse in Griechisch oder
Hebraicum oder fachbezogene Kenntnisse in Hebräisch und
Kleines Latinum oder fachbezogene Kenntnisse in Latein
- g)
Philosophie:
fachbezogene Kenntnisse von Sprachen
- 4.
Lehramt für Sonderpädagogik
- a)
Deutsch:
eine Fremdsprache
- b)
Englisch:
eine weitere Fremdsprache
- 5.
Lehramt an berufsbildenden Schulen
- a)
Geschichte:
Latinum oder fachbezogene Kenntnisse in Latein
- b)
Katholische Religion:
fachbezogene Grundkenntnisse in Latein
Der Nachweis ist zu führen durch
- 1.
Abiturzeugnis,
- 2.
Zeugnis des Erweiterten Sekundarabschlusses I nach vierjährigem Unterricht in der jeweiligen Sprache (mindestens ausreichend),
- 3.
Abschlusszertifikat einer Volkshochschule (B 2),
- 4.
erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung der Hochschule, die mindestens Kenntnisse wie unter Nummer 2 vermittelt,
- 5.
Zeugnisse über die mindestens zweijährige Teilnahme an dem in der jeweiligen Sprache geführten Unterricht einer ausländischen Schule,
- 6.
weitere Zeugnisse, die Kenntnisse belegen, die dem unter Nummer 2 genannten Niveau entsprechen.
Fachbezogene Grundkenntnisse und fachbezogene Kenntnisse in Griechisch, Hebräisch oder Latein werden nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an dazu angebotenen Lehrveranstaltungen der Hochschule, durch einen Nachweis nach den Nummern 1 bis 6 oder durch den Nachweis des Graecums, des Hebraicums, des Kleinen Latinums, des Latinums oder des Großen Latinums. Sie sind spätestens zum Ende des Masterstudiums nachzuweisen.