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§ 8 Nds. MasterVO-Lehr - Studienrelevanter Auslandsaufenthalt beim Studium moderner Sprachen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
Nds. MasterVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Ist Chinesisch, Englisch, Französisch, Niederländisch, Russisch oder Spanisch Unterrichtsfach, so ist in einem Land, in dem die Sprache Amtssprache ist, ein mindestens dreimonatiger studienrelevanter Auslandsaufenthalt zu absolvieren. 2Die Hochschule kann hiervon aus schwerwiegenden persönlichen Gründen Ausnahmen zulassen. 3Der Auslandsaufenthalt kann während des Bachelor- oder Masterstudiums absolviert werden. 4Ist auch das weitere Unterrichtsfach eine moderne Sprache, so ist ein zweiter Auslandsaufenthalt nicht erforderlich. 5Ein im Ausland abgeleistetes fachdidaktisch oder bildungswissenschaftlich orientiertes Praktikum kann auf die Dauer des Auslandsaufenthalts angerechnet werden.