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§ 1 Nds. MasterVO-Lehr - Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
Nds. MasterVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung erfüllt, wer einen Masterabschluss (Master of Education) an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Niedersachsen in einem akkreditierten Masterstudiengang für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Gymnasien, das Lehramt für Sonderpädagogik oder das Lehramt an berufsbildenden Schulen erworben und dafür ein Studium abgeschlossen hat, das dieser Verordnung entspricht.

(2) 1In dem Studium einschließlich der Praxiselemente sind bildungswissenschaftliche Kompetenzen nach der Anlage 1 sowie fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kompetenzen nach der Anlage 2 und dem Beschluss der Kultusministerkonferenz "Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung" vom 16. Oktober 2008 in der jeweils geltenden Fassung (veröffentlicht im Internet unter www.kmk.de), soweit dort Fachprofile für allgemeinbildende Fächer und die Sonderpädagogik sowie für berufliche Fachrichtungen ausgeführt sind, zu erwerben. 2In dem Studium müssen

  1. 1.

    pädagogische und didaktische Basiskompetenzen in den Bereichen

    1. a)

      Heterogenität von Lerngruppen,

    2. b)

      Inklusion,

    3. c)

      Grundlagen der Förderdiagnostik und

    4. d)

      Deutsch als Zweitsprache und als Bildungssprache

    sowie

  2. 2.

    interkulturelle Kompetenzen

erworben werden.