Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 22.03.2013, Az.: L 11 AS 949/10 B

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht bei einem geringen Streitwert

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
22.03.2013
Aktenzeichen
L 11 AS 949/10 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 36322
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2013:0322.L11AS949.10B.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 06.07.2010 - AZ: S 59 AS 736/10

Fundstelle

  • NZS 2013, 559-560

Redaktioneller Leitsatz

Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht von vornherein entgegen, dass die Rechtsverfolgung nur hinsichtlich geringer Beträge im "Centbereich" Erfolgsaussicht aufweist. Insbesondere sind Rechtsstreitigkeiten um geringe Beträge nicht (allein) wegen ihres niedrigen Streitwerts mutwillig. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheitert auch nicht allein wegen des geringen im einstelligen Euro-Bereich liegenden Streitwertes an der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessbeteiligten ein deutliches Ungleichgewicht besteht. Es ist keinesfalls fernliegend, dass ein Bemittelter auch verhältnismäßig hohe Rechtsanwaltskosten nicht scheut, wenn er mit einem Obsiegen und der Erstattung seiner Aufwendungen rechnet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 6. Juli 2010 aufgehoben.

Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt F., G., bewilligt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im Klageverfahren um höhere Leistungen für den Zeitraum November 2009 bis April 2010.

Die 1988 geborene Klägerin bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Sie lebt mit ihrem 2008 geborenen Sohn in einem Haushalt. Dieser hatte zunächst Einkommen in Höhe von 378,- EUR monatlich (Kindergeld in Höhe von 164,- EUR und Unterhalt in Höhe von 214,- EUR). Mit ihrem Widerspruch wendete sie sich gegen den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2009 und trug vor, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb für die Kosten der Unterkunft (KdU) im Monat Oktober 2009 noch 485,64 EUR und ab November 2009 nur noch 485,15 EUR berücksichtigt worden seien. Der Beklagte erließ in der Folgezeit drei Änderungsbescheide, in denen eine Neuberechnung der Leistungen aufgrund des Wohngeldanspruchs des Sohnes der Klägerin durchgeführt, ein Mehrbedarf bei Schwangerschaft berücksichtigt und die Wohngelderhöhung zum 1. Januar 2010 in die Berechnung eingestellt worden ist (Änderungsbescheide vom 18., 23. und 30. Dezember 2009). Danach wurde der Sohn der Klägerin ab 1. Januar 2010 wegen des Hinzutretens von Wohngeld in Höhe von 185,- EUR monatlich nicht mehr als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft geführt (vgl. Bescheid vom 18. Dezember 2009). Mit weiterem Änderungsbescheid vom 26. Januar 2010 wurden die Leistungen für die Klägerin ab Januar 2010 um einen Mehrbedarf für werdende Mütter bzw. ab Februar 2010 um weitere 30,- EUR wegen der Berücksichtigung eines Freibetrages erhöht. Gegen den zuletzt genannten Änderungsbescheid wehrte sich die Klägerin mit Widerspruch und rügte die fehlende Berücksichtigung ihres Sohnes. Der Beklagte wies zunächst den Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid als unbegründet zurück (vgl. Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2010). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass sich die Differenz bei den KdU von Oktober zu November 2009 aus einem anderen, in Abhängigkeit zur Regelleistung stehenden, Warmwassererzeugungsabschlag ergeben würde. Den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 26. Januar 2010 wies der Beklagte als unzulässig zurück, weil der gegen den Bewilligungsbescheid eingelegte Widerspruch in derselben Angelegenheit eine Sperrwirkung entfalte (vgl. Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2010).

Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2010 beim Sozialgericht (SG) Hannover erhobene Klage ist zunächst nicht begründet worden. Stattdessen hat die Klägerin um Entscheidung über den Prozesskostenhilfe(PKH)-Antrag gebeten.

Mit Beschluss vom 6. Juli 2010 hat das SG den Antrag der Klägerin, ihr PKH unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren, mit Hinweis darauf abgelehnt, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass der Klage hinsichtlich der geltend gemachten Berücksichtigung von Mehrkosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 0,49 EUR pro Monat (485,64 EUR anstatt 485,15 EUR) zwar hinreichende Erfolgsausicht zukomme, weil der Abzug für die Warmwassererwärmung nicht in Höhe von 10,86 EUR, sondern nur in Höhe von 10,37 EUR vorzunehmen sei. Die Bewilligung von PKH komme indes nicht in Betracht, weil es sich um eine Rechtsverfolgung in Bagatellstreitigkeiten handele. Es sei angesichts der Verfahrensprinzipien (Amtsermittlungsgrundsatz, fehlender Anwaltszwang, Gerichtskostenfreiheit) nicht geboten, der unbemittelten Klägerin den Rechtsstreit aufgrund der steuerfinanzierten Sozialleistung der PKH ohne wirtschaftliches Risiko zu ermöglichen, während ein Bemittelter bei Betrachtung der Relationen vermutlich auf anwaltlichen Beistand verzichten würde.

Gegen den ihr am 14. Juli 2010 zugestellten Beschluss wendet sich die am 13. August 2010 beim SG eingegangene Beschwerde der Klägerin. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, dass sie durchweg, teilweise sehr deutlich, Leistungen unterhalb der Regelleistungen erhalten habe. Die extrem niedrige Auszahlung resultiere wohl daraus, dass die vollständige Miete direkt an den Vermieter gezahlt werde, obwohl durchweg ein deutlich geringerer Betrag für KdU und Heizung anerkannt worden seien, so dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden.

Der Beklagte trägt vor, dass die Klägerin im Januar sogar mehr Leistungen als im Bescheid ausgewiesen erhalten habe. Allerdings würden die KdU und Heizung in Höhe von 461,- EUR direkt an den Vermieter und die monatlichen Stromabschläge in Höhe von 35,- EUR direkt an H. gezahlt werden. Zudem würden zweimal 20,- EUR monatlich zur Begleichung von Schulden (z.B. Darlehen zur Begleichung der Energiekostenrückstände bei H.) einbehalten.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Gegen die Statthaftigkeit der Beschwerde spricht auch nicht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands unterhalb des für die Statthaftigkeit einer Berufung maßgeblichen Werts von 750,01 EUR liegt (vgl. hierzu: § 144 Abs 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Denn nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Beschwerdeausschluss nach § 127 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar (Beschlüsse vom 26. November 2009 - L 11 B 2/07 SB, 22. Dezember 2009 - L 11 AL 70/09 B und 15. April 2010 - L 11 AY 110/09 B).

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf PKH für das erstinstanzliche Klageverfahren.

Nach § 73 a SGG i.V.m. §§ 114 ff ZPO erhält ein Kläger, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Klägerin kann angesichts ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse die Kosten der Rechtsverfolgung weder vollständig oder teilweise, noch in Raten aufbringen.

PKH kann auch nicht wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt werden, da zumindest eine teilweise Aussicht auf Erfolg besteht (vgl. zum Anspruch auf unbeschränkte PKH bei nur teilweiser Erfolgsaussicht in Klageverfahren, in denen für die anwaltliche Vertretung Betragsrahmengebühren nach § 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) anfallen: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 3. August 2005 - L 7 B 232/07 AS, NdsRpfl 2007, 391; vom 3. Februar 2010 - L 15 AS 1081/09 B, NdsRpfl 2010, 182; vom 6. Mai 2010 - L 11 SB 4/10 sowie vom 17. Februar 2011 - L 11 AS 126/11 B).

Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des SG hat der Beklagte von den als KdU zu übernehmenden Heizkosten zu hohe Beträge für die Warmwassererwärmung abgezogen. Dabei kann offen bleiben, ob dieser anstatt 10,86 EUR lediglich 10,37 EUR (so das SG) oder 10,35 EUR monatlich beträgt (vgl. zur Berechnung: BSG - Bundessozialgericht -, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07; nach Anpassung: für die Klägerin 6,47 EUR zuzüglich 3,88 EUR für ihren Sohn). Die Klägerin kann diese im "Centbereich" liegenden anteiligen monatlichen KdU beanspruchen.

Entgegen der Ansicht des SG steht der Bewilligung von PKH nicht entgegen, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin - möglicherweise - nur hinsichtlich dieser geringen Beträge im "Centbereich" Erfolgsaussicht aufweist.

Insbesondere fehlt es nicht bereits am Rechtsschutzbedürfnis - und damit an der Erfolgsaussicht - einer, auf Leistungen im "Centbereich" gerichteten Klage. Dies gilt auch in Ansehung der zu den Rundungsregelung des § 41 Abs 2 SGB II in der bis 30. April 2011 geltenden Fassung (a.F.) ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 35/12 R). Danach rechtfertigt zwar ein Klagebegehren, das aus Sicht des Betroffenen allein auf die Verletzung der Rundungsregelung des § 41 Abs 2 SGB II a.F. gestützt werden kann und mit dem folglich nur die in dieser Rundungsregelung zum Ausdruck kommende Beschwer (allenfalls 50 Cent pro Monat der Bewilligung der Leistungen) geltend gemacht wird, für sich genommen die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht. Um diese Rundungsvorschrift geht es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht. Die Entscheidung des BSG ist auch nicht auf andere Rechtsstreitigkeiten übertragbar, in denen um Leistungen im "Bagatellbereich" gestritten wird. Denn die Höhe der geltend gemachten Forderung führt nicht schlechterdings und für sich allein betrachtet zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses (BSG, Urteil vom 12. Juli 2012, aaO., Rn 18). Vielmehr liegen in Fällen, in denen es isoliert um die Anwendung von Rundungsregelungen geht, die der Gesetzgeber nicht aus Gründen der Existenzsicherung des Einzelnen, sondern zur Vereinfachung verwaltungsinterner Abläufe bei der Berechnung der Leistungen erlassen hat, besondere Umstände vor, die das Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen (vgl. im Einzelnen: BSG, Urteil vom 12. Juli 2012, aaO., Rn 18 und 20; ähnlich: BSG, Urteil vom 2. November 2012 - B 4 AS 97/11 R, Rn 21).

PKH für die aussichtsreiche Klage ist auch nicht allein wegen des nur geringen streitigen Betrages abzulehnen.

Insbesondere kann der Klägerin allein wegen des geringen materiellen Wertes keine Mutwilligkeit vorgeworfen werden. Das sozialgerichtliche Verfahren kennt keine Bagatellgrenze. Eine solche wäre auch mit dem verfassungsrechtlichen Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar. Insoweit hat bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer die Ablehnung von PKH für ein sozialgerichtliches Verfahren betreffenden Entscheidung ausgeführt, dass es keinesfalls fernliegend erscheine, dass auch ein Bemittelter selbst verhältnismäßig hohe Rechtsanwaltskosten nicht scheut, wenn er mit einem Obsiegen und der Erstattung seiner Aufwendungen rechnet (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2011 - 1 BvR 1737/10, NJW 2011, 2039, Rn 17). Dementsprechend hat die Bundesregierung in der Begründung zu ihrem Gesetzesentwurf zur Änderung u.a. des PKH-Rechts zutreffend festgestellt, dass nach geltendem Recht Rechtsstreitigkeiten um geringe Beträge nicht (allein) wegen ihres niedrigen Streitwerts mutwillig sind (vgl. hierzu: Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 14. November 2012, BT-Drucksache 17/11272, S 29). Damit ist allerdings nicht ausgeschlossen, auch und gerade in "Bagatellverfahren" bei Hinzutreten weiterer Umstände eine Rechtsverfolgung als mutwillig anzusehen. Mutwilligkeit i.d.S. setzt voraus, dass ein verständiger und vernünftiger anderer Beteiligter, der für Kosten selbst aufkommen muss, diesen Prozess nicht führen würde, etwa weil er durch ein günstiges Urteil keine Vorteile hat oder neben Vorteilen überwiegend Nachteile hätte oder er einen einfacheren und kostengünstigeren Weg einschlagen könnte (Leitherer: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rn 8). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. So hat die Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren auf die unterschiedliche Höhe der KdU im streitigen Zeitraum hingewiesen, ohne dass hierfür ein bestimmter Grund erkennbar sei. Da nicht einmal nach Ergehen des angefochtenen PKH-Beschlusses eine Korrektur des Warmwasserabzuges durch den Beklagten erfolgt ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin ein einfacherer Weg als die Klage zur Verfügung stand, um ihr Recht durchzusetzen.

Die Bewilligung von PKH scheitert auch nicht allein wegen des geringen im einstelligen Euro-Bereich liegenden Streitwertes an der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs 2 ZPO. Eine andere Beurteilung würde nämlich den Vorgaben des BVerfG zum Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit i.S.v. Art 3 Abs 1 i.V.m. Art 20 Abs 3 Grundgesetz (GG) widersprechen. Schließlich ist es unzulässig, die Frage, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, auf eine ausschließliche Beurteilung des Verhältnisses von Streitwert und Kostenrisiko zu reduzieren (vgl. BVerfG, aaO., Rn 17). Entscheidend ist vielmehr, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessbeteiligten ein deutliches Ungleichgewicht besteht (BVerfG, aaO., Rn 16). Bewertungsmaßstab für die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts ist vorrangig, ob die besonderen persönlichen Verhältnisse dazu führen, dass der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten verletzt ist (BVerfG, aaO., Rn 17).

Dies berücksichtigend ist vorliegend von einem deutlichen Ungleichgewicht der rechtlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Prozessbeteiligten auszugehen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall rechtliche Kenntnisse und Fähigkeiten keine Relevanz haben.

In einem solchen Fall wird auch ein vernünftiger Rechtsuchender regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten, wenn sich nicht aus sonstigen Umständen ergibt, dass er über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um sein Begehren fachkundig durchsetzten zu können (BVerfG, aaO., Rn 18; a.A.: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2011 - L 13 AS 43/11, Rn 3). Diesen Ausführungen des BVerfG schließt sich der Senat an. Denn es ist keinesfalls fernliegend, dass ein Bemittelter auch verhältnismäßig hohe Rechtsanwaltskosten nicht scheut, wenn er mit einem Obsiegen und der Erstattung seiner Aufwendungen rechnet (vgl. BVerfG, aaO., Rn 17; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2012 - L 18 AS 1832/12 B PKH; Geiger in: info also 2009, 105). Auch selbstzahlende Parteien führen Prozesse um geringfügige Beträge, sofern sie die Erfolgsaussichten für ausreichend halten (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, aaO., BT-Drucksache 17/11472, S 29). So hatten in den vergangenen Jahren rund 19 Prozent der Zivilprozesse vor Amtsgerichten einen Streitwert unter 300,- EUR, in denen die Beteiligten zum großen Teil Selbstzahler waren, weil nur in rund 5 Prozent aller Zivilprozesse vor den Amtsgerichten zumindest einer Partei PKH bewilligt wird (vgl. BT-Drucksache 17/11472, S 29). Wenn dies aber in Streitigkeiten vor Gerichten der Fall ist, in denen das Prozesskostenrisiko - wegen der anfallenden Gerichtskosten und Auferlegung der Kosten der gegnerischen Partei - deutlich höher ist, erscheint es nicht plausibel, diese Erkenntnisse nicht auch auf die Sozialgerichtsbarkeit zu übertragen.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht durch den in der Sozialgerichtsbarkeit bestehenden Amtsermittlungsgrundsatz gerechtfertigt (a.A.: 13. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, aaO.). Zwar ist das Verfahren vor den Sozialgerichten ohne Anwaltszwang und gerichtskostenfrei ausgestaltet. Die Bewilligung von PKH ist hier insofern von Bedeutung, als der Unbemittelte durch die Beiordnung des Rechtsanwalts und dessen Befriedigung durch die Staatskasse von dessen Vergütungsansprüchen freigestellt wird (vgl. § 59 Abs 1 S 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Rechtsanwalts geht jedoch über die Reichweite der Amtsermittlungspflicht des Richters hinaus. Insbesondere kann der Anwalt verpflichtet sein, auch solche tatsächlichen Ermittlungen anzuregen und zu fördern, die für den Richter aufgrund des Beteiligtenvorbringens nicht veranlasst sind. Allein durch den Amts-ermittlungsgrundsatz wird daher die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes nicht angeglichen (BVerfG, aaO., Rn 19). Dem stimmt der Senat zu, zumal die Festlegung eines sogenannten Bagatellbetrages willkürlich ist (vgl. Geiger in: info also 2011, 171 und 2009, 106).

Da die Klägerin nach alledem bereits allein wegen der unzutreffenden Berechnung des Abzugs für Warmwasseraufbereitung Anspruch auf PKH für das erstinstanzliche Klageverfahren hat, kommt es für die PKH-Beschwerdeentscheidung nicht mehr darauf an, ob Erfolgsaussicht auch hinsichtlich der Anfechtung von weiteren Regelungspunkten des angefochtenen Bescheides besteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.