Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 20.03.2013, Az.: L 2 R 372/12

Feststellung der Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Dozentin bei der Volkshochschule in einem Statusfeststellungsverfahren

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
20.03.2013
Aktenzeichen
L 2 R 372/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 36325
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2013:0320.L2R372.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - AZ: S 6 R 119/08

Fundstellen

  • DStR 2013, 13
  • NZS 2013, 555

Redaktioneller Leitsatz

1. Die Tätigkeit einer VHS-Dozentin ist nicht allein deshalb als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren, weil der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimmt und die Zielsetzung des Unterrichts an Prüfungserfordernissen auszurichten ist.

2. Den Gegenstand der nach § 7a SGB IV zu treffenden Feststellung bildet die Feststellung der Versicherungspflicht mit dem Ziel der "Statusfeststellung". Unter Status wird ein Rechtsverhältnis verstanden, das sich als Rechtsfolge öffentlich-rechtlicher Normen ergibt und seinerseits Anknüpfungspunkt für die Zuordnung von Rechten und Pflichten ist. "Status" ist folglich weder der Lebenssachverhalt, an den das öffentliche Recht typisierend anknüpft, noch der bloße Umstand einer Benennung dieses Sachverhalts, sondern allein die sich hieran unter Einbeziehung weiterer rechtlich relevanter Umstände anknüpfende Rechtsfolge der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit. Diese Verknüpfung von Status und Versicherungspflicht macht zugleich deutlich, dass im Rahmen einer nach § 7a SGB IV zu erlassenden Entscheidung allein über sich aus der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung ergebende Versicherungspflichten zu entscheiden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie eine von September 2006 bis September 2010 ausgeübte Tätigkeit als Dozentin bei der Volkshochschule des beigeladenen Landkreises im Rahmen einer abhängigen und versicherungspflichtigen Beschäftigung wahrgenommen hat.

Die 1955 geborene Klägerin stand in früheren Jahren als Fachlehrerin an einem Gymnasium in einem Beamtendienstverhältnis. Später war sie als angestellte Lehrerin an einer staatlichen Schule tätig. Nachdem auch diese Tätigkeit beendet worden war, nahm sie eine Tätigkeit als Lehrkraft auf, bei der sie Deutsch als Zweitsprache im Rahmen von Integrationskursen unterrichtete, welche von Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) auf der Rechtsgrundlage insbesondere des § 44 AufenthG gefördert und jedenfalls überwiegend finanziert wurden.

§ 3 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler vom 13. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3370; inhaltlich etwas modifiziert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 5. Dezember 2007, BGBl I 2787) beschreibt die Zielsetzung der Integrationskurse wie folgt: Der Kurs dient der erfolgreichen Vermittlung von (Nr. 1) ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache nach § 43 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes und (Nr. 2) von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands, insbesondere auch der Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit. Über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 1 Nr. 1 verfügt nach § 3 Abs. 2 dieser Verordnung, wer sich im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

Nach § 10 Abs. 1 der Verordnung umfasst der Integrationskurs 660 Unterrichtsstunden. Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt. Das Bundesamt legt nach § 10 Abs. 2 der Verordnung die Lerninhalte und Lernziele für die einzelnen Kursabschnitte des Sprachkurses und für den Orientierungskurs fest unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache.

Ergänzend bestimmt § 11 der Verordnung:

(1) Der Sprachkurs umfasst 600 Unterrichtsstunden. Er ist in einen Basis- und in einen Aufbausprachkurs unterteilt. Basis- und Aufbausprachkurs bestehen aus jeweils drei Kursabschnitten mit unterschiedlichen Leistungsstufen. Am Ende des Basis- und des Aufbausprachkurses ermittelt der Kursträger den erreichten Leistungsstand des Teilnehmers. Die Teilnahme am Aufbausprachkurs setzt in der Regel eine Teilnahme am Basissprachkurs voraus. Das gilt nicht, wenn das Sprachniveau eines Teilnahmeberechtigten durch die Teilnahme am Basissprachkurs nicht mehr wesentlich gefördert werden kann. Teilnehmer können mit Zustimmung des Kursträgers die Leistungsstufen bei Neubeginn eines Kursabschnitts wechseln, überspringen oder wiederholen.

(2) Um eine Zusammensetzung der Kursgruppe sicherzustellen, die bedarfsgerecht und an die Lernvoraussetzungen und speziellen Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst ist, absolvieren die Teilnehmer vor Beginn des Sprachkurses einen Test zur Einstufung ihres Sprachniveaus und zur Ermittlung, ob eine Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 13 zu empfehlen ist (Einstufungstest). Der Einstufungstest wird bei einer nach § 18 zugelassenen Stelle durchgeführt, solange das Bundesamt nicht von seiner nach § 20a Absatz 5 eingeräumten Befugnis zur Einrichtung eines gesonderten Zulassungsverfahrens Gebrauch macht. Für die Abnahme des Einstufungstests dürfen nur Personen eingesetzt werden, die nach § 15 Absatz 1 oder 2 als Lehrkraft zugelassen sind. Die Kosten des Einstufungstests übernimmt das Bundesamt. Eine dem Ergebnis des Einstufungstests nicht entsprechende Kurszuweisung des Kursteilnehmers darf nur aus berechtigten Gründen erfolgen; die Gründe sind vom Kursträger nachvollziehbar zu dokumentieren.

(3) Während des Aufbausprachkurses kann der Teilnehmer auf Anregung des Kursträgers und in Abstimmung mit dem Bundesamt an einem Praktikum zum interaktiven Sprachgebrauch teilnehmen. Hierzu kann der Sprachunterricht unterbrochen werden. Für den Zeitraum der Unterbrechung wird kein Kostenbeitrag erhoben.

§ 12 normiert ergänzend die Grundstruktur des Orientierungskursus wie folgt:

Der Orientierungskurs umfasst 60 Unterrichtsstunden. Er findet im Anschluss an den Sprachkurs statt und wird grundsätzlich von dem Kursträger durchgeführt, der für den Integrationskurs zugelassen ist. In Ausnahmefällen kann der Kursträger mit Zustimmung des Bundesamtes einen anderen zugelassenen Kursträger beauftragen, den Orientierungskurs durchzuführen.

Zum Abschluss des aus sechs Modulen zu jeweils 100 Stunden bestehenden Sprachkursus können die Teilnehmer das sog. Zertifikat Deutsch B1 erwerben, wobei die Klägerin allerdings nicht über die fachliche Qualifikation verfügt, um diese Prüfung persönlich abnehmen zu dürfen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs kann bei einer Einbürgerung zu Rechtsvorteilen führen (vgl. insbesondere § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG -).

Das Bundesamt erteilte der Klägerin am 13. Juli 2006 ein Zertifikat, mit dem bestätigt wurde, dass die Klägerin in den ersten vier Monaten des Jahres 2006 mit Erfolg an der verkürzten "Zusatzqualifizierung von Lehrkräften im Bereich Deutsch als Zweitsprache" teilgenommen hatte.

Die Klägerin war seit 2005 als Lehrkraft in solchen Sprachkursen zunächst bei der Volkshochschule (VHS) K. tätig. In den mit der dortigen Volkshochschule abgeschlossenen schriftlichen Verträgen war ausdrücklich vereinbart worden, dass kein Arbeitsverhältnis begründet werden sollte. Bezogen auf den versicherungsrechtlichen Status der Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Volkshochschule K. lehnte der auch im vorliegenden Verfahren beklagte Rentenversicherungsträger eine Feststellung zunächst im Hinblick auf eine zwischenzeitliche Beendigung dieser Tätigkeit ab.

In einem daraufhin zur Klärung des versicherungsrechtlichen Status bei der VHS K. durchgeführten Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Hannover (S 37 R 774/07) erklärte der Vertreter der Rentenversicherung in der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2012, dass sie den in jenem Verfahren angefochtenen Bescheid zurücknehmen und einen den rechtlichen Anforderungen des Bundessozialgerichts genügenden neuen Bescheid erlassen werde. Zugleich hat sich die Beklagte zur Übernahme der Kosten jenes Rechtsstreits verpflichtet.

Die im vorliegenden Verfahren streitbetroffene Tätigkeit bei der Volkshochschule des beigeladenen Landkreises nahm die Klägerin - neben der zunächst fortgesetzten und nach einer Unterbrechung später wieder aufgenommenen Tätigkeit bei der VHS K. - im September 2006 auf. Die Tätigkeit bei der VHS des Beigeladenen übte die Klägerin bis September 2010 aus. Daneben war sie zeitweilig auch bei anderen Bildungsträgern, insbesondere vorübergehend auch bei dem mit der VHS des Beigeladenen kooperierenden Bildungswerk Niedersächsischer Volkshochschulen, tätig. Nach eigenen Angaben hat die Klägerin in den Ferienzeiten Arbeitslosengeld und im Übrigen seit 2008 auch Leistungen nach dem SGB II bezogen.

Schriftliche Verträge wurden zwischen der Klägerin und der VHS des Beigeladenen nicht geschlossen. Es wurde jeweils mündlich zwischen der Leitung der Volkshochschule und der Klägerin vereinbart, bei welchen an welchen Orten und zu welchen Zeiten geplanten Integrationskursen sie den Teilnehmern Deutschunterricht erteilen sollte. Für ihre Tätigkeit erhielt die Klägerin ein Honorar von anfänglich 18,90 EUR und später 21,90 EUR je Unterrichtsstunde von 45 Minuten, wobei sie nur die tatsächlich von ihr gegebenen Stunden vergütet erhielt. Insbesondere waren weder eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall noch bezahlte Urlaubstage vereinbart. Neben dem Stundenhonorar erhielt die Klägerin ihre Fahrtkosten in Höhe von 0,20 EUR je km bzw. pauschal von 10,- EUR je Unterrichtstag erstattet. Vor- und Nachbereitung waren mit dem genannten Honorar mit abgegolten.

Ein- bis zweimal im Jahr nahmen die an den Integrationskursen beteiligten Lehrkräfte jedenfalls mehrheitlich an Fachkonferenzen teil. Dafür erhielt die Klägerin neben der Fahrtkostenerstattung jeweils ein Tagegeld von 13 EUR.

Bei Aufnahme der Tätigkeit bestand Einvernehmen zwischen der Klägerin und der Volkshochschule, dass es sich rechtlich um eine selbständige Dozententätigkeit handeln sollte. Zum Monatsende legte die Klägerin der Volkshochschule eine Abrechnung über die von ihr erteilten Stunden vor. Die von ihr unterzeichneten Abrechnungsvordrucke enthielten den Hinweis: "Für die Versteuerung meines Honorars sorge ich selbst. Meine Tätigkeit für die VHS ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Dieser Versicherungspflicht komme ich selbst nach."

Im Einzelnen war die Klägerin in folgendem Umfang für die VHS des Beigeladenen tätig:

Dies entspricht in der Summe bezogen auf den Gesamtbeschäftigungszeitraum September 2006 bis September 2010 1021 von der Klägerin erteilten Unterrichtsstunden, entsprechend 4,8 Unterrichtsstunden im Wochendurchschnitt.

In den Integrationskursen wurden Anwesenheitslisten geführt. Mitunter entsandte das Bundesamt für Integration sog. Regionalkoordinatoren, die beispielsweise überprüften, ob die Lehrkräfte und die Teilnehmer mit den gemeldeten Personen übereinstimmten. Die Klägerin hat während ihrer vierjährigen Tätigkeit für die Beigeladenen einen solchen Besuch nicht erfahren.

Die Klägerin führte wie jedenfalls auch einige der anderen Lehrkräfte ein Kursheft, in dem jeweils mit wenigen knappen Stichworten das Kernthema der Stunden skizziert wurde. Inwieweit die Führung dieses Heftes verpflichtend war, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium des Innern und dem Goetheinstitut ein Rahmencurriculum für Integrationskurse Deutsch als Zweitsprache erlassen. In dessen Präambel hieß es unter Ziffer 1.3.1.: Das Rahmencurriculum definiert einen Rahmen für Ziele und Inhalte des Integrationskurses. Es zeigt, in welchen gesellschaftlichen Kontexten Migrantinnen und Migranten sprachlich in der Zielsprache handeln wollen bzw. müssen und listet maximal mögliche Lernziele auf. Das Rahmencurriculum ist daher kein Lehrplan und darf nicht in dem Sinne verstanden werden, dass jedes der genannten Lernziele in einem Integrationskurs erreicht werden muss, vielmehr müssen sich die angestrebten Lernziele an den Bedürfnissen der Teilnehmer orientieren. Das Rahmencurriculum richtet sich somit vorrangig an Prüfungsentwickler, Lehrbuchautoren und Kursplaner, die aus ihm Ziele und Inhalte für ihre jeweiligen Zielsetzungen auswählen. Erst in zweiter Linie richtet es sich an DaZ-Lehrkräfte, denen es für ihre Arbeit wichtige Hinweise geben kann, sie müssen sich jedoch der übergeordneten Funktion des Rahmencurriculums bewusst sein.

Auf den im Februar 2007 von der Klägerin gestellten Statusfeststellungsantrag im Sinne von § 7a SGB IV stellte die Beklagte mit Bescheid vom 30. April 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2008 fest, dass die Klägerin ihre bei der Volkshochschule des Beigeladenen wahrgenommene Dozententätigkeit selbständig ausgeübt habe und nicht abhängig beschäftigt gewesen sei.

Mit der am 8. Februar 2008 erhobenen Klage hat die Klägerin insbesondere geltend gemacht, dass die Vorgaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ihre Tätigkeit als Dozentin geprägt hätten. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung müsse sie Lehrern an staatlichen Schulen gleichgestellt werden, bezüglich derer abhängige Beschäftigungsverhältnisse angenommen würden. Es würde einen unzulässigen Zirkelschluss darstellen, wenn aus der Nichtvereinbarung einer Lohnfortzahlung insbesondere in Urlaubszeiten und im Krankheitsfall auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen würde.

Das Sozialgericht hat die Klägerin und die Mitarbeiterin L. der Volkshochschule des Beigeladenen informatorisch gehört.

Mit Urteil vom 13. Juli 2012, der Klägerin zugestellt am 24. Juli 2012, hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe ihre Dozententätigkeit bei der Volkshochschule des Beigeladenen nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung, sondern als selbständige Lehrkraft ausgeübt. Ihre Tätigkeit sei insbesondere nicht einer Unterrichtstätigkeit an allgemeinbildenden Schulen gleichzusetzen. Sie sei nicht im Rechtssinne in den Volkshochschulbetrieb eingegliedert gewesen.

Mit der am 20. August 2012 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hebt hervor, dass auch Lehrer an staatlichen Schulen über einen Kernbereich pädagogischer Freiheit verfügen würden. Die Argumentation des BSG in seinem Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - sei tautologisch, gedanklich falsch und "grob fehlerhaft".

Auch der (begrenzte) Umfang der Tätigkeit der Klägerin spreche nicht gegen ihren Arbeitnehmerstatus. Die Arbeitszeiten seien ihr vorgegeben gewesen.

In anderen Fällen vergleichbarer Dozententätigkeiten habe auch die Beklagte ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis angenommen.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. Juli 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 30. April 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2008 aufzuheben und

2. festzustellen, dass die von ihr in der Zeit vom 6. September 2006 bis zum 7. September 2010 bei der Volkshochschule des Beigeladenen wahrgenommene Dozententätigkeit der durch die abhängige Beschäftigung begründeten Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterfiel.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ihrer Auffassung nach haben sich andere Fallgestaltungen, in denen von ihrer Seite eine abhängige Beschäftigung von Dozenten angenommen worden ist, durch wesentliche Detailunterschiede in dem jeweils maßgeblichen Lebenssachverhalt ausgezeichnet, auch wenn sie sich diesbezüglich unter datenschutzrechtlichen Erwägungen an der Erläuterung aller Details gehindert sehe.

Der Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Die von der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV getroffene Feststellung, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Dozentin für Deutsch als Zweitsprache bei der Volkshochschule des beigeladenen Landkreises nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ausgeübt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Mit dem rückwirkend zum 1.1.1999 durch Art 1 Nr 2 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I 2) nach Maßgabe von Art 3 Abs 2 dieses Gesetzes eingefügten Anfrageverfahren nach Maßgabe des § 7a SGB IV soll nach der Vorstellung der Entwurfsverfasser eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der "Statusfrage" erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855 S 6; vgl. insbesondere BSG, U.v. 11. März 2009 - 12 R 11/07 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 2). Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten hierzu grundsätzlich schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen DRV Bund beantragen. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2).

Den Gegenstand der nach § 7a SGB IV zu treffenden Feststellung bildet die Feststellung der Versicherungspflicht, wie dies auch durch das in den Gesetzesmaterialien benannte Ziel der "Statusfeststellung" bestätigt wird (vgl BT-Drucks 14/1855 S 7 und BSG, aaO.). Unter Status wird ein Rechtsverhältnis verstanden, das sich als Rechtsfolge öffentlich-rechtlicher Normen ergibt und seinerseits Anknüpfungspunkt für die Zuordnung von Rechten und Pflichten ist. "Status" ist folglich weder der Lebenssachverhalt, an den das öffentliche Recht typisierend anknüpft, noch der bloße Umstand einer Benennung dieses Sachverhalts, sondern allein die sich hieran unter Einbeziehung weiterer rechtlich relevanter Umstände anknüpfende Rechtsfolge der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit (BSG, aaO.).

Diese Verknüpfung von Status und Versicherungspflicht macht zugleich deutlich, dass im Rahmen einer nach § 7a SGB IV zu erlassenden Entscheidung allein über sich aus der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung ergebende Versicherungspflichten zu entscheiden ist. Vermag der Rentenversicherungsträger, wie im vorliegenden Fall, keine abhängige Beschäftigung festzustellen, dann ist er im Rahmen der nach § 7a SGB IV zu treffenden Statusfeststellungsentscheidung nicht gehalten, zugleich darüber zu entscheiden, ob die zur Überprüfung gestellte Tätigkeit ungeachtet bzw. gerade wegen ihrer Nichtausübung im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine Versicherungspflicht nach sich zieht. Dementsprechend hatte die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ausgehend von der Annahme einer selbständigen Tätigkeit und damit des Fehlens einer abhängigen Beschäftigung nicht zugleich darüber zu befinden, ob die Klägerin als dann selbständig tätige Lehrerin (bei einer mehr als nur geringfügigen Tätigkeit, vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unterlag.

Da Gegenstand der angefochtenen Statusfeststellung - auch aus der Sicht eines verständigen Empfängers - allein die Frage einer sich aus einer abhängigen Beschäftigung ergeben Versicherungspflicht war, beinhaltete die in den angefochtenen Bescheiden ausdrücklich getroffene Feststellung des Nichtbestehens einer abhängigen Beschäftigung zugleich die Feststellung, dass mangels einer abhängigen Beschäftigung auch keine durch eine solche Beschäftigung bedingte Versicherungspflicht bestanden hat.

In der Sache ist die von der Beklagten getroffene Feststellung des Fehlens einer abhängigen Beschäftigung angesichts der Ausübung der Lehrtätigkeit im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit nicht zu beanstanden. Im Rahmen der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls sprechen die überwiegenden Argumente für die Wahrnehmung der streitbetroffenen Dozententätigkeit im Rahmen einer selbständigen Lehrtätigkeit.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist als Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis anzusehen. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG, U.v. 18. Dezember 2001 - B 12 KR 10/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 20). Im Übrigen kann auch bei sonstigen Diensten im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung bereits "eine gewisse örtliche und zeitliche Eingliederung" des Beschäftigten genügen (vgl. BSG, B.v. 16. August 2010 - B 12 KR 100/09 B - bezogen auf Reinigungskräfte).

Bei der Auslegung und Anwendung einer Bestimmung wie derjenigen des § 7 SGB IV ist angesichts der Vielzahl denkbarer Fallkonstellationen eine eindeutige Vorhersehbarkeit des Ergebnisses vielfach ausgeschlossen. Probleme bereiten diesbezüglich insbesondere die Rand- und Übergangsbereiche, z.B. die zahlreichen Zwischenstufen zwischen versicherten Arbeitnehmern und sogenannten nicht versicherungspflichtigen freien Arbeitnehmern oder zwischen versicherten Tätigkeiten aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses und Tätigkeiten, die auf sonstigen, in der Regel "unversicherten Rechtsgründen" beruhen, z.B. auf gesellschaftsrechtlicher und vereinsrechtlicher Mitgliedschaft oder auf familiärer Beziehung. Das Gesetz bedient sich bei den Tatbeständen der Versicherungs- und Beitragspflicht nicht des tatbestandlich scharf kontrollierten Begriffs, der auf eine einfache Subsumtion hoffen ließe, sondern der Rechtsfigur des Typus; die versicherten Personen werden nicht im Detail definiert, sondern ausgehend vom Normalfall in der Form eines Typus beschrieben. Den jeweiligen Typus und dessen Kenntnis setzt das Gesetz stillschweigend voraus; es übernimmt ihn so, wie ihn der Gesetzgeber in der sozialen Wirklichkeit idealtypisch, d.h. im Normal- oder Durchschnittsfall vorfindet. Es ist nicht erforderlich, dass stets sämtliche als idealtypisch erkannten, d.h. den Typus kennzeichnenden Merkmale (Indizien) vorliegen. Diese können vielmehr in unterschiedlichem Maße und verschiedener Intensität gegeben sein; je für sich genommen haben sie nur die Bedeutung von Anzeichen oder Indizien. Entscheidend sind letztlich jeweils ihre Verbindung, die Intensität und die Häufigkeit ihres Auftretens im konkreten Einzelfall. Maßgeblich ist das Gesamtbild (BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr 11).

Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es im Ansatz aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden. Maßgeblich dafür, ob abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, ist vielmehr die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung. Jedoch gehört auch die Vertragsbezeichnung zu den tatsächlichen Umständen. Ihr kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht und sie durch weitere Aspekte gestützt wird. Das gilt hier umso mehr, als Lehrer, wie das Gesetz in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI selbst anerkennt abhängig Beschäftigte oder Selbständige sein können (vgl. zum Vorstehenden BSG, U.v. 12. Februar 2004, B 12 KR 26/02 R - Die Beiträge Beilage 2004, 154).

Die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, U.v. 29. August 2012 - B 12 R 14/10 R -).

Anknüpfend insbesondere auch an die gesetzliche Begründung eines speziellen Pflichtversicherungstatbestandes für selbständig tätige Lehrer in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung Lehrer je nach den Umständen des Einzelfalles als selbständig Tätige oder als abhängig Beschäftigte angesehen worden (vgl insbesondere die Nachweise bei BSG, U.v. 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - Die Beiträge Beilage 2004, 154).

Dabei hat das BSG bereits klargestellt, dass eine Tätigkeit eines Dozenten nicht allein deshalb, wie dies jedenfalls im Ansatz wohl eher die Klägerin befürwortet, als abhängige Beschäftigung anzusehen ist, weil der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimmt. Der Lehrbetrieb kann sowohl in allgemein bildenden Schulen, Hoch- und Fachschulen als auch in Volkshochschulen regelmäßig nur dann sinnvoll vonstatten gehen, wenn die vielfältigen Lehrveranstaltungen in einem Gesamtplan räumlich und zeitlich aufeinander abgestimmt werden. Allein aus dieser geminderten "Autonomie" der Dozenten oder allein aus der Tatsache, dass Dozenten an Prüfungen mitwirken und sich bei der Gestaltung ihres Unterrichts an Prüfungserfordernissen ausrichten müssen, dürfe jedoch nicht auf ihre Weisungsgebundenheit geschlossen werden (BSG, U.v. 12. Februar 2004, aaO. mwN).

Entscheidendes Merkmal für eine (im Wesentlichen) weisungsfreie und damit selbständige Tätigkeiten ist nach der Rechtsprechung, ob bei einem Lehrenden, dem die Ziele seiner Tätigkeit durchaus vorgegeben sein können, jedenfalls die Art und Weise, wie er diese erreicht, seiner eigenen Entscheidung überlassen bleibt. Auch Selbständige könnten in ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt sein, allerdings nicht durch Einzelanordnungen, sondern durch Regeln oder Normen, die die Grenzen ihrer Handlungsfreiheit mehr in generell-abstrakter Weise umschreiben (BSG, U.v. 12. Februar 2004, aaO. mwN). Allerdings ist insoweit eine schwerpunktmäßige Gesamtbetrachtung geboten. Auch ein selbständiger Elektromeister hat die Steckdose - ohne dass dies eine Relevanz für die rechtliche Einstufung seiner Tätigkeit als eine selbständige hätte - selbstverständlich genau an der vom Bauherr gewünschten Stelle einzubauen, mag man eine entsprechende Vorgabe auch als Einzelanordnung ansehen.

Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang ohnehin nur das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Volkshochschule des beigeladenen Landkreises. Für die Frage der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit kommt es insbesondere nicht darauf an, welche Qualifikation die Klägerin - insbesondere aufgrund der Vorgaben des Bundesamtes als Kostenträgerin - erfüllen musste, um mit der Dozententätigkeit beauftragt zu werden. Unabhängig von der nachzuweisenden Qualifikation ist anhand der inhaltlichen Ausgestaltung der tatsächlich durchgeführten Dozententätigkeit wertend zu bestimmen, ob diese als selbständige Tätigkeit oder als abhängige Beschäftigung einzustufen ist.

Ausgehend von den vorstehend erläuterten Rechtsprechungsgrundsätzen ist die - im vierjährigen Durchschnitt mit lediglich etwa 4,8 Unterrichtsstunden je Woche ohnehin nur in einem zeitlich begrenzten Umfang ausgeübte - Dozententätigkeit der Klägerin bei der Volkshochschule des beigeladenen Landkreises als eine selbständige Tätigkeit einzustufen. Selbstverständlich waren die Sprachkursmodule, in deren Rahmen die Klägerin Deutsch als Zweitsprache unterrichtete, auf das Ziel ausgerichtet, dass die Teilnehmer die deutsche Sprache erlernen und möglichst nach insgesamt 600 Unterrichtsstunden (zuzüglich ggf. möglicher Wiederholungen einzelner Kursabschnitte) die Prüfung zum sog. Zertifikat Deutsch B1 erfolgreich ablegen konnten.

Damit wurde letztlich nur zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine ernsthafte Bildungsmaßnahme mit einer konkreten Zielvorstellung handeln sollte. Nur auf einer solchen Grundlage war es gerechtfertigt, die Kurse jedenfalls überwiegend staatlich zu finanzieren und den Schülern den mit der Teilnahme verbundenen erheblichen Aufwand aufzuerlegen oder jedenfalls nahezulegen.

Innerhalb dieses weitgesteckten Rahmens verfügte die Klägerin jedoch über die volle Gestaltungsfreiheit bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Unterrichts. Es war ihrer eigenen pädagogischen Verantwortung überlassen, selbst über die Art und Weise zu entscheiden, wie sie die erläuterten Zielvorgaben unter Berücksichtigung insbesondere auch der Vorkenntnisse, Interessen und Erfahrungen der jeweiligen Kursgruppe im Lehralltag umsetzen wollte.

Von einer entsprechenden eigenen Gestaltungsfreiheit der Klägerin sind sie und die Volkshochschule bei Abschluss der nur mündlich geschlossenen Unterrichtsverträge als selbstverständlich ausgegangen; sie ist im Unterrichtsalltag auch vollinhaltlich gewahrt worden. Ohnehin hat die erstinstanzliche Anhörung der Klägerin und der Volkshochschulmitarbeiterin des Beigeladenen verdeutlicht, dass bis zur Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens durch die Klägerin beide Beteiligte die mündlich getroffenen Abmachungen im Sinne der Vereinbarung einer selbständigen Lehrtätigkeit verstanden haben, wie dies auch in den von der Klägerin unterzeichneten Abrechnungsvordrucken noch einmal deutlich gemacht wurde.

Die maßgebliche inhaltliche Gestaltungsfreiheit der Klägerin bestand unabhängig von der zwischen den Beteiligten unterschiedlich eingeschätzten Frage, inwieweit es in der Praxis Vorgaben für die Auswahl des Lehrbuches gab. Schon angesichts der vielfach (namentlich im Hinblick auf die Möglichkeit eines Wechsels der Unterrichtskraft im Laufe des Lehrgangs und auf die Bedürfnisse von Wiederholern einzelner Kursabschnitte) auf der Hand liegenden sachlichen Gesichtspunkte für den Einsatz nur eines der in Betracht kommenden Lehrbücher bei einem Bildungsträger ist die Auswahl des Lehrbuches dem schon angesprochenen äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit zuzurechnen. Es stand der Klägerin jedenfalls frei, eigene Unterrichtsmaterialien einzubringen und darüber zu entscheiden, welche Abschnitte des Lehrbuchs sie mit welcher Intensität im Unterricht durchnehmen wollte.

Auch das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium des Innern und dem M. erlassene Rahmencurriculum für Integrationskurse Deutsch als Zweitsprache engte die pädagogischen Freiheiten der Klägerin nicht weitergehend ein. Bereits in der Präambel dieses Curriculums ist ausdrücklich hervorgehoben worden, dass dieses gerade keinen Lehrplan beinhalten soll und daher auch nicht in dem Sinne verstanden werden dürfe, dass jedes der genannten Lernziele in einem Integrationskurs erreicht werden müsse. Vielmehr wird ausdrücklich betont, dass sich die angestrebten Lernziele an den Bedürfnissen der Teilnehmer zu orientieren hätten. Damit wird zugleich die pädagogische Gestaltungsfreiheit der Lehrenden hervorgehoben.

Selbst wenn die Leitung der Volkshochschule den Dozenten die Führung eines Kursheftes nahegelegt haben sollte, wäre dadurch die Freiheit bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Unterrichts nicht beeinträchtigt worden. Die knappen skizzenhaften Angaben zum inhaltlichen Thema der einzelnen Unterrichtsstunden, wie sie die Klägerin tatsächlich in den Kursheften vermerkt hat, konnten ohnehin nur die Relevanz einer gewissen Gedächtnisstütze für die Lehrkraft aufweisen.

Überhörungen, Kontrollbesuche oder ähnliches hat es im Unterrichtsalltag der Klägerin bei der Volkshochschule des Beigeladenen ohnehin nicht gegeben. Die bloße rechtliche Möglichkeit etwa von Überprüfungen der Identitäten der Lehrenden und der Kursteilnehmer namentlich durch das Bundesamt vermochte die pädagogische Freiheit der Klägerin von vornherein nicht einzuschränken. Im Übrigen sind bei anderen selbständigen Tätigkeiten auch inhaltliche Überprüfungen selbstverständlich; so ist ein Architekt sogar verpflichtet, die Arbeiten der beteiligten selbständigen Handwerksunternehmer auf ihre fachgerechte Ausführung hin zu überprüfen.

Wie bei zahlreichen arbeitsteiligen umfangreicheren Vorhaben hat es auch im Zusammenhang mit den von der Volkshochschule des beigeladenen Landkreises durchgeführten Integrationskursen vereinzelt, die Klägerin kann sich letztlich im Durchschnitt nur noch an weniger als zwei im Jahresdurchschnitt konkret erinnern, Besprechungen bzw. Konferenzen der beteiligten Kräfte gegeben. Dabei hat es, wie vielfach, keine klaren Vorgaben gegeben, wie oft die Beteiligten daran teilnehmen mussten und unter welchen Voraussetzungen sie sich ggfs. entschuldigen konnten. Dazu bestand offenbar auch keine Notwendigkeit, weil eine grundsätzliche Bereitschaft zur Teilnahme von den Lehrkräften als selbstverständlich und oftmals auch in ihrem eigenen Interesse liegend angesehen wurde. Notenkonferenzen und ähnliches fanden schon deshalb nicht statt, weil keine fächerübergreifenden Zeugnisse vergeben wurden.

Entscheidende Relevanz für die vorliegend zu beurteilende Statusfrage kommt diesen Konferenzen (jedenfalls solange sich der damit verbundene Zeitaufwand wie im vorliegenden Fall im deutlich untergeordneten Bereich bewegt) schon deshalb nicht zu, weil auch im Rahmen selbständiger Tätigkeiten vergleichbare Besprechungen durchaus üblich sind. Hält beispielsweise bei Bauvorhaben der Architekt oder Bauherr eine Besprechung der beteiligten (selbständigen) Handwerksmeister für erforderlich, dann wird auch der selbständige Handwerksmeister im Regelfall eine Teilnahme für selbstverständlich erachten.

Inwieweit Anwesenheitslisten zu führen und ggf. nach welchen Vorgaben fehlende Teilnehmer als entschuldigt einzutragen waren, ist ebenfalls dem vom Bildungsträger vorgegebenen äußeren Rahmen der Lehrveranstaltung zuzurechnen. Auch dadurch wurde inhaltlich die pädagogische Gestaltungsfreiheit der Klägerin nicht beeinträchtigt.

Jedenfalls war die Klägerin zur Übernahme anderer als der vereinbarten Unterrichtseinheiten nicht verpflichtet. Sie hat sich insbesondere gegenüber dem Beigeladenen nicht zur Bestreitung eines bestimmten Stundenkontingents verpflichtet, in dessen Rahmen der Beigeladene die Klägerin frei nach dienstlichen Bedürfnissen hätte einsetzen können, wie dies üblicherweise die Verträge von Lehrern an allgemeinbildenden Schulen vorsehen. Vielmehr haben die Klägerin und die Volkshochschule des Beigeladenen für jeden Abschnitt eines Sprachkurses gesondert vereinbart, ob die Klägerin die jeweils für einen bestimmten Ort und bestimmte Unterrichtszeiten vorgesehene Lehrtätigkeit wahrnehmen werde. Es stand der Klägerin frei, entsprechende Angebote abzulehnen. Eventuell erforderliche Änderungen der Unterrichtszeiten erfolgten nur in Absprache mit der Klägerin.

Die Klägerin war insbesondere nicht verpflichtet, eine verhinderte Kollegin zu vertreten. Der Beigeladene durfte sie nicht ohne gesonderte einvernehmlich zu treffende Absprache für andere als die vereinbarten Kurse einsetzen. Abgesehen von den angesprochenen vereinzelten Konferenzen musste die Klägerin weder an Sprechtagen noch an sonstigen Veranstaltungen neben ihrer eigentlichen Unterrichtstätigkeit teilnehmen.

Die vorstehend aufgezeigten für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Umstände überwiegen im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung. Letztlich zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass die Überbürdung des Risikos, bei krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen kein Honorar zu erhalten, wie es auch vorliegend mündlich vereinbart worden ist, nach der Rechtsprechung des BSG nur dann für Selbständigkeit spricht, wenn dem auch eine größere Unabhängigkeit oder höhere Verdienstchance gegenübersteht. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbständigkeit (vgl. - bezogen auf eine verwaltungsberatende Tätigkeit - BSG, U.v. 25. Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329; vgl. aber auch BSG, U.v. 12. Februar 2004, aaO.: Das LSG hat es zutreffend als Indiz für selbständige Tätigkeit und gegen das Vorliegen abhängiger Beschäftigung angesehen, dass die Klägerin nur für die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden bezahlt wird, sie ausgefallene Unterrichtsstunden nachholen muss und sie ein zusätzliches Honorar für die Teilnahme an Konferenzen erhält.). Da damit im vorliegenden Fall angesichts des fest vereinbarten Unterrichtsstundenhonorars keine höheren Verdienstchancen verbunden waren, beinhaltete die Überbürdung des genannten Risikos auf die Klägerin keinen für ihre Selbständigkeit sprechenden Umstand, er war andererseits aber auch nicht geeignet, die vorstehend erläuterten für ihre Selbständigkeit sprechenden und in der Gesamtbewertung überwiegenden Gesichtspunkte zu entkräften.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.