Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 28.03.2013, Az.: L 15 SF 10/12 EK AS
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 28.03.2013
- Aktenzeichen
- L 15 SF 10/12 EK AS
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 64237
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 198 GVG
- § 201 Abs 3 S 1 GVG
- § 201 Abs 4 GVG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Eine Verfahrensdauer von mehr als vier Jahren und drei Monaten bzw. drei Jahren und elf Monaten für zwei verbundene Verfahren, in denen eine Fahrkostenerstattung in Höhe von insgesamt 42,06 EUR streitig war, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf längere Zeiten der - nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigten - Untätigkeit des Gerichts, unangemessen i. S. des § 198 Abs. 1 GVG.
2. Angesichts der geringfügigen Höhe der in den Ausgangsverfahren streitigen Geldleistung ist gemäß § 198 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Abs. 4 S. 1 GVG Wiedergutmachung durch Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer ungemessen war, ausreichend.
3. Bei der nach billigem Ermessen zu trefffenden Kostenentscheidung nach § 201 Abs. 4 GVG ist die schlichte Festellung der überlangen Verfahrensdauer als Teilerfolg der Entschädigungsklage zu berücksichtigen.
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Dauer der Verfahren S 7 K 608/08 und S 7 K 2096/08 des Verwaltungsgerichts Bremen unangemessen gewesen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 8/10 und die Beklagte 2/10.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer seiner bei dem Verwaltungsgericht (VG) Bremen geführten Klageverfahren S 7 K 608/08 (späteres Az.: S 3 K 608/08) und S 7 K 2096/08.
Der seinerzeit im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - stehende Kläger erhob am 25. Februar 2008 beim VG Bremen Klage gegen die damalige J. Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (K.), mit der er die Verurteilung der K. unter Änderung eines Bescheides vom 31. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2008 begehrte, während der Dauer einer Weiterbildungsmaßnahme höhere Fahrtkosten (Kosten für Monatskarten der J. Straßenbahn AG) zu übernehmen (Az. S 7 K 608/08 des VG Bremen). Nachdem sein gleichzeitig gestellter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erst- und zweitinstanzlich erfolglos geblieben war (Beschlüsse des VG Bremen vom 18. März 2008 und des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 3. Juni 2008), beschränkte der Kläger das Klagebegehren auf den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Mai 2008 und bezifferte den geforderten Differenzbetrag zwischen den übernommenen und den tatsächlich entstandenen Fahrtkosten mit insgesamt 58,80 €. Auf die Klageerwiderung der K. vom 16. Juni 2008 reduzierte der Kläger seine Klageforderung mit Schriftsatz vom 25. Juni 2008 auf 42,06 €. Gleichzeitig begehrte er die Einbeziehung eines Bescheides vom 1. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2008, der die Fahrtkosten für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli 2008 betraf. Auf Hinweis des VG (Verfügung vom 1. Juli 2008) erhob der Kläger insoweit indes am 7. Juli 2008 eine gesonderte Klage (S 7 K 2096/08), die das VG mit Beschluss vom 26. November 2008 mit dem Verfahren S 7 K 608/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verband. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2009 nahm der Kläger nochmals in der Sache Stellung. In der Folgezeit wurden vom Kammervorsitzenden zunächst nur Termine zur Wiedervorlage der Akte verfügt. Mit einem am 26. Juli 2010 eingegangenen Schriftsatz legitimierten sich die Rechtsanwälte L. /M. für die K.. Hieran schloss sich ein längerer, auch außergerichtlich geführter Schriftwechsel der Beteiligten über die Zulässigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die K. in Sozialrechtsstreitigkeiten an. Zuletzt nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 zu einer gerichtlichen Verfügung vom 18. November 2010 Stellung, in der die Vorgehensweise der K. als zulässig erachtet worden war. Mit Datum vom 21. Dezember 2010 vermerkte der Kammervorsitzende in der Gerichtsakte, dass beim Sozialgericht Bremen ein Verfahren anhängig sei, welches einen Verstoß gegen den Sozialdatenschutz durch die Weitergabe der Behördenakte an die Kanzlei M. zum Gegenstand habe, und verfügte die Wiedervorlage der Akte in sechs Monaten. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2011 verwies der Kläger auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. April 2011 - B 4 AS 117/10 R -, welche einen gleichgelagerten Fall betreffe. Dieser Schriftsatz wurde mit Verfügung vom 21. Juni 2011 an die K. zur Kenntnisnahme übersandt und zugleich die Wiedervorlage "auf Abruf" verfügt. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2011 erhob der Kläger Verzögerungsrüge und wies - ohne weitere Begründung - darauf hin, dass das Verfahren schon seit Jahren entscheidungsreif sei. Mit Schriftsatz vom 26. April 2012 gaben die Rechtsanwälte L. /M. für das Jobcenter N. als Rechtsnachfolger der K. ein Anerkenntnis über einen Betrag von 42,06 € ab. Dabei nahmen sie auf eine in den Akten nicht dokumentierte "Rücksprache mit dem Gericht" Bezug. Der Kläger nahm mit Schriftsatz vom 23. Mai 2012 zu der gerichtlichen Anfrage, ob das Anerkenntnis angenommen werde, dahingehend Stellung, dass wegen unzureichender Formulierung ein annahmefähiges Anerkenntnis nicht vorliege. Auf eine mit Schriftsatz vom 8. Juni 2012 auf Anregung des VG erfolgte Änderung der Formulierung erklärt der Kläger schließlich mit einem am 14. Juni 2012 eingegangenen Schriftsatz, dass das Anerkenntnis angenommen werde, und beantragte eine Entscheidung über die Kosten.
Bereits am 8. Juni 2012 hat der Kläger unter Angabe eines vorläufigen Streitwerts von 300,00 € Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer der Verfahren S 7 K 608/08 und S 7 K 2096/08 erhoben. Er hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass die Verfahren seit dem Verbindungsbeschluss vom 26. November 2008 geruht hätten. Die Bedeutung der - im Laufe des Entschädigungsklageverfahren abgeschlossenen - Verfahren habe sich für ihn nicht in der Frage erschöpft, ob er 42,06 € von dem Jobcenter erhalte oder nicht. Das Jobcenter habe ihn in eine "ausweglose Situation" gebracht, indem es ihn einerseits in eine "sinnlose Weiterbildungsmaßnahme gezwungen" habe, ihm andererseits aber nicht die notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt habe, um den Ort der Weiterbildung auch erreichen zu können. Da er zum Erreichen des Maßnahmeorts auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen gewesen sei, die entsprechenden Mittel aber nicht habe aufbringen können, habe er die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt, ohne das Beförderungsentgelt zu entrichten. Erst nach einigen Schwarzfahrten habe er im Verlauf desselben Monats die Monatskarte dann doch noch gekauft. Da er bereits in der Vergangenheit wegen Schwarzfahrens bestraft worden sei, habe er erhebliche Ängste gehabt, erneut erwischt zu werden. Es sei für ihn "eine mit erheblichen Ängsten besetzte Zeit, ein Horror" gewesen. Die nun abgeschlossenen Verfahren beim VG hätten daher für ihn eine erhebliche Genugtuungsfunktion gehabt. Es sei um die Aufarbeitung staatlichen Fehlverhaltens gegangen. Durch das Anerkenntnis des Jobcenters habe er die Bestätigung erhalten, dass vor Jahren falsch gehandelt worden sei. Soweit er in der Klageschrift für die Entschädigungsklage einen Streitwert von 300,00 € angegeben habe, habe es sich dabei nicht um eine Bezifferung der Klageforderung gehandelt. Die Höhe des ihm zustehenden Entschädigungsanspruchs sei mit vielen Unwägbarkeiten verbunden, so dass aus haftungsrechtlichen Gründen ein Streitwert von lediglich 300,00 € angegeben worden sei. Tatsächlich halte er - der Kläger - eine Entschädigung in Höhe von 100,00 € pro Monat der Verzögerung für angemessen. Gehe man davon aus, dass die Verfahren, wären sie ordnungsgemäß betrieben wurden, bereits nach jeweils drei Monaten hätten abgeschlossen werden können, liege eine Verzögerung von vier Jahren in dem Verfahren S 7 K 608/08 und drei Jahren und sieben Monaten in dem Verfahren S 7 K 2096/08 vor, insgesamt also eine Verzögerung von sieben Jahren und sieben Monaten (= 91 Monate). Auf dieser Grundlage errechne sich eine Entschädigung von 9.100,00 €.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen überlanger Verfahrensdauer der Verfahren S 7 K 608/08 und S 7 K 2096/08 des VG Bremen eine angemessene Entschädigung, mindestens 1.500,00 € zuzüglich Prozesszinsen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage bereits für unzulässig, da der Kläger seinen Klageantrag in der Klageschrift nicht beziffert habe. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet, da die Verfahrensdauer nicht unangemessen gewesen sei. Angesichts der geringen Bedeutung des Verfahrens für den Kläger sei es für ihn zumutbar gewesen, dass das VG die Sache gegenüber anderen Verfahren nachrangig behandelt habe. Es sei bei der Beurteilung der Angemessenheit auch zu berücksichtigen, dass der Kläger sehr zügig verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz erlangt habe. Auch sei in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) anerkannt, dass bei der Verfahrensdauer auch solche Umstände bei Gericht zu berücksichtigen seien, denen ein Ausnahmecharakter zukomme. Das VG Bremen sei in den Jahren 2005 bis 2008 für Angelegenheiten der Sozialhilfe, des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig gewesen und habe in diesem Zeitraum eine hohe Zahl von Eingängen zu verzeichnen gehabt. Zu Beginn des Jahres 2009 sei die erstinstanzliche Zuständigkeit für die genannten Verfahren auf das Sozialgericht Bremen übergegangen, welches personell deutlich verstärkt worden sei. Dem VG habe es oblegen, den verbliebenen Bestand von 1.600 Verfahren abzubauen. Es habe sich daher ab dem Jahr 2009 in einer Sondersituation befunden, in der es besonders bedeutsame Verfahren vorrangig bearbeitet habe. Es erscheine mit Blick auf § 198 Abs. 1 S. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vertretbar, wenn das vorliegende Verfahren als weniger vordringlich behandelt worden sei. Jedenfalls erscheine aber angesichts der Geringfügigkeit der im Ausgangsverfahren geforderten monatlichen Beträge eine Entschädigung in Geld nicht angezeigt. Eine Feststellung nach § 198 Abs. 4 S. 1 GVG sei allemal ausreichend. Schließlich könne der Kläger mit seinem Vorbringen, dass er sich aus Geldmangel mehrfach wegen des Erschleichens von Leistungen strafbar gemacht habe, im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden, da diese Umstände dem Ausgangsgericht nicht bekannt gewesen seien. Im Übrigen könne er sich zur Begründung seines Entschädigungsanspruchs nicht auf eigene Straftaten berufen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie die beigezogenen Gerichtsakten des VG Bremen (Az. S 7 K 608/08/S 3 K 608/08 sowie S 7 K 2096/08) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Anregung des Klägers (Schriftsatz vom 9. März 2013), dass Verfahren bis zum Abschluss der noch anhängigen Kostenfestsetzungsverfahren auszusetzen, folgt der Senat nicht. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 201 Abs. 3 S. 1 GVG in der seit 3. Dezember 2011 geltenden Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I, Seite 2302) liegen nicht vor. Die Gerichtsverfahren, von deren Dauer der geltend gemachte Anspruchs nach § 198 GVG abhängt, dauern nicht mehr an. Vielmehr sind die Ausgangsverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Bei den vom Kläger angesprochenen Kostenfestsetzungsverfahren könnte es sich allenfalls um eigenständige Verfahren i. S. des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG handeln.
Die Entschädigungsklage ist zulässig, in der Sache aber nur insoweit begründet, als nach § 198 Abs. 4 S. 1 GVG die Feststellung zu treffen ist, dass die Dauer der Ausgangsverfahren unangemessen gewesen ist.
Die Klage, für die nach § 202 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 198ff GVG (jeweils in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren) die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts gegeben ist, ist formgerecht erhoben worden, insbesondere genügt die Klageschrift den Anforderungen des § 92 Abs. 1 S. 3 SGG. Nach dieser Vorschrift soll die Klage u. a. einen bestimmten Antrag enthalten. Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift, so dass in der Klageschrift bestimmte Anträge noch nicht formuliert und bestimmte Ansprüche in der Regel noch nicht spezifiziert werden müssen (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 92 Rdnr. 11 m. w. N.). Notwendig ist lediglich, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung klar wird, welches Ziel mit der Klage verfolgt wird. Bei einer auf eine Geldleistung gerichteten Klage erfordert dabei das Bestimmtheitsgebot, dass neben einer hinreichend genauen Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts wenigstens die ungefähre Höhe des verlangten Betrags angegeben wird (vgl. Leitherer a. a. O. Rdnr. 12; BSG, Urteil vom 30.04.1986 - 2 RU 15/85 - Rdnr. 20 unter Hinweis auf BGH NJW 1982, 340 [BGH 13.10.1981 - VI ZR 162/80]). Soweit bei einem - wie hier - gerichtskostenpflichtigen Verfahren bereits bei Klageeingang ein vorläufiger Streitwert festzusetzen ist, muss bei einer noch nicht bezifferten Klageforderung ggf. der Regelstreitwert von 5.000 € (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG) festgesetzt werden. Vorliegend hat der Kläger die Klageforderung indes bereits bei Erhebung der Klage beziffert, indem er für seine auf die Zahlung einer Geldentschädigung gerichteten Klage einen Streitwert von 300,00 € angegeben hat. Bei einer Zahlungsklage entspricht der Streitwert regelmäßig der Klageforderung, so dass in Ermangelung von Ausführungen zur Höhe der Klageforderung in der vorliegenden Klageschrift diese nur so ausgelegt werden kann, dass mit ihr eine auf Zahlung von 300,00 € gerichtete Klage erhoben werden sollte. Mit seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, welcher auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 1.500,00 € gerichtet ist, hat der Kläger seinen Klageantrag lediglich in der Hauptsache erweitert, ohne den Klagegrund zu ändern. Eine Klageänderung, die nur unter den Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 SGG zulässig wäre, liegt darin nicht (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG).
Weitere Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht. Der Kläger war nach der Übergangsvorschrift des Art. 23 S. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren i. V. m. § 198 Abs. 3 GVG in der Fassung dieses Gesetzes gehalten, in den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits anhängigen Ausgangsverfahren unverzüglich Verzögerungsrüge zu erheben. Dieser Obliegenheit ist er am 4. Dezember 2011 nachgekommen. Die Klage konnte gem. § 198 Abs. 5 S. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Diese "Wartefrist" hat der Kläger eingehalten, indem er die Entschädigungsklage erst am 8. Juni 2012 erhoben hat. Zu diesem Zeitpunkt waren die Ausgangsverfahren noch anhängig, so dass es auf die Klagefrist von sechs Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung (§ 198 Abs. 5 S. 2 GVG) nicht ankommt.
Die danach zulässige Klage ist unbegründet, soweit der Kläger eine Entschädigung nach § 198 Abs. 2 GVG gewährt. Zwar haben die Ausgangsverfahren unangemessen lange gedauert, allerdings kann hierfür eine Entschädigung gemäß § 198 Abs. 2 S. 2 GVG nicht beansprucht werden, da nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist.
Nach dem gemäß § 202 Satz 2 SGG auf das sozialgerichtliche Verfahren entsprechend anwendbaren § 198 Abs. 1 GVG wird, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Ob nach dieser Vorschrift der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt wurde, ist im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu Artikel 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) zu beurteilen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/3802, Seite 18; Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Urteile vom 21. November 2012 - L 2 SF 436/12 EK - Rdnr. 82 und vom 20. Februar 2013 - L 2 SF 1495/12 - Rdnr. 57, jeweils m. w. N.; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. November 2012 - L 10 SF 5/12 ÜG - Rdnr. 191 m. w. N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Januar 2013 - 4 EntV 9/12 - Rdnr. 53).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zu sozialgerichtlichen Verfahren ist im vorliegenden Einzelfall eine Verfahrensdauer von mehr als vier Jahren und drei Monaten (S 7 K 608/08) bzw. drei Jahren und elf Monaten (S 7 K 2096/08) für die Klärung eines Restanspruchs auf Fahrtkostenerstattung in Höhe von insgesamt 42,06 € nicht mehr als angemessen zu bezeichnen. Dabei übersieht der Senat nicht, dass ein Grundrechts- bzw. Menschenrechtsverstoß nicht bereits darin zu sehen ist, dass ein Verfahren nicht in optimaler Weise gefördert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - Rn. 16), und im vorliegenden Fall die Bedeutung der Sache keine vorrangige Bearbeitung gebot. Hinsichtlich der Bedeutung des Verfahrens ist vor allem auf das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer baldigen Entscheidung abzustellen. Von einem solchen Interesse ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich bei einer Verzögerung der Entscheidung für einen Beteiligten schwere und nicht oder nur begrenzt reparable Nachteile ergeben (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 - L 2 SF 1495/12 - Rn. 60 mit umfangreichen Nachweisen). Für die Frage der Bedeutung der Sache kann nur auf den jeweiligen Streitgegenstand (hier: Anspruch auf Fahrtkostenerstattung) abgestellt werden. Soweit es dem Kläger - wie sein Vorbringen im Entschädigungsklageverfahren nahelegt - offenbar in erster Linie nur noch darum ging, durch die Feststellung, dass die Bewilligungspraxis des beklagten Grundsicherungsträgers rechtswidrig gewesen war, Genugtuung zu erfahren, kann ein derartiges Affektionsinteresse von vornherein nicht berücksichtigt werden, da Gegenstand der Ausgangsverfahren nicht global die "Aufarbeitung staatlichen Fehlverhaltens", sondern lediglich der mit den angefochtenen Bescheiden teilweise abgelehnte Leistungsantrag war. Im Übrigen kann der Kläger - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - mit seinem Vorbringen, die Weigerung des Jobcenters, die Fahrtkosten für die Weiterbildungsmaßnahme in voller Höhe zu übernehmen, habe ihn in eine ausweglose Situation gebracht und zur Begehung von Straftaten gezwungen, im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht gehört werden. Nach § 198 Abs. 3 S. 3 GVG muss die Verzögerungsrüge auf Umstände hinweisen, auf die es für die Verfahrensförderung ankommt und die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat, bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt (S. 4). Auf die genannten Umstände hat der Kläger in seiner Verzögerungsrüge vom 4. Dezember 2011 nicht hingewiesen. Bei der Prüfung der Frage, ob das Verfahren vordringlich zu bearbeiten war, konnte das VG daher nur das Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 10. Juni 2008 berücksichtigen, wonach er sich "die Fahrtkosten erhungert" habe und nunmehr einen Erstattungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen den von der K. übernommenen und den von ihm tatsächlich gezahlten Fahrtkosten habe. Dass die Befriedigung dieses Erstattungsanspruchs, welcher sich auf lediglich 42,06 € belief, besonders dringlich war, hat der Kläger während der gesamten Dauer der Ausgangsverfahren nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund handelte es sich um eine Sache, die für den Kläger zwar nicht völlig bedeutungslos, wohl aber nur von geringer Bedeutung war. Streitgegenstand war die Gewährung einer einmaligen Geldleistung für einen Sonderbedarf im Rahmen einer Fortbildung und nicht die Gewährung laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Soweit der Kläger in den Ausgangsverfahren vorgebracht hat, dass er sich die Fahrtkosten habe "erhungern" müssen, konnte die damit geltend gemachte Beeinträchtigung seines Existenzminimums nachträglich nicht mehr beseitigt werden. Es ging danach lediglich noch um die Erstattung (vermeintlich) verauslagter Fahrtkosten, deren Höhe auch unter Berücksichtigung der bescheidenen Lebensverhältnisse von Grundsicherungsempfängern nur als geringfügig bezeichnet werden kann.
Auch unter Berücksichtigung der geringen Bedeutung der Sache haben die Ausgangsverfahren unangemessen lange gedauert. Das BVerfG hat in seinen Entscheidungen zu sozialgerichtlichen Verfahren betont, dass eine anhaltend starke Überlastung der Sozialgerichtsbarkeit eine überlange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen kann, und eine unangemessene Dauer im Einzelfall namentlich dann angenommen, wenn längere Zeiten der Untätigkeit des Gerichts zu verzeichnen und die erhebliche Verfahrensdauer rechtfertigende Umstände nicht erkennbar waren (Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 - zur Dauer des Verfahrens vor dem LSG von knapp drei Jahren ohne erkennbaren sachlichen Grund bei einer Gesamtverfahrensdauer von mehr als neun Jahren; stattgebender Kammerbeschluss vom 24. August 2010 - 1 BvR 331/10 - zu einem Zeitablauf von drei Jahren von der Verfügung ins Terminsfach bis zur ersten Ladung, die offenbar allein der hohen Verfahrensbelastung geschuldet war; teilweise stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - zu einem Zeitraum von zwei Jahren und fünf Monaten, in dem in der Berufungsinstanz keine verfahrensfördernden Maßnahmen ergriffen wurden; stattgebender Kammerbeschluss vom 27. September 2011 - 1 BvR 232/11 - zu einem Zeitraum von nahezu drei Jahren, in dem das Verfahren vom Sozialgericht in keiner Weise gefördert wurde; Nichtannahmebeschluss [fehlendes Rechtsschutzbedürfnis] vom 13. August 2012 - 1 BvR 1098/11 - zu einem Zeitraum von 30 Monaten, in dem das Verfahren vom Sozialgericht nicht mehr bearbeitet wurde, obwohl es den Beteiligten mitgeteilt hatte, dass es die Ermittlungen für abgeschlossen hielt). Auch die hier zur Entscheidung gestellten Ausgangsverfahren sind vom Gericht über längere Zeiträume ohne erkennbaren sachlichen Grund nicht gefördert worden. Wie sich aus dem im Tatbestand dargestellten Verfahrensablauf ergibt, ist zunächst ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes parallel geführt worden. Nach dessen Abschluss haben die Beteiligten diverse Schriftsätze gewechselt, die die mit Beschluss vom 18. November 2008 verbundenen Hauptsacheverfahren betroffen haben. Zuletzt hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Januar 2009 Stellung genommen. Im Anschluss hieran ist das VG längere Zeit untätig geblieben, nämlich bis zum Eingang der Vertretungsanzeige der Rechtsanwälte L. und M. am 26. Juli 2010. Hierbei handelt es sich um einen Zeitraum von rund 18 Monaten. Es hat sich ein längerer Schriftwechsel der Beteiligten hinsichtlich der Zulässigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts seitens der K. angeschlossen. Nach dem Eingang des letzten Schriftsatzes des Klägers zu dieser Thematik vom 20. Dezember 2010 hat das VG das Verfahren zunächst im Hinblick auf ein bei dem Sozialgericht Bremen anhängiges Verfahren zu einer Verletzung des Sozialdatenschutzes durch Weitergabe der Behördeakte an einen Rechtsanwalt nicht weiter gefördert. Auch nach dem Hinweis des Klägers (Schriftsatz vom 20. Juni 2011) auf die - offenbar letztlich zum Anerkenntnis des Grundsicherungsträgers führende - Entscheidung des BSG vom 6. April 2011 (B 4 AS 117/10 R) ist das VG weitere 10 Monate untätig geblieben, nämlich bis zum Eingang des Anerkenntnisses des Jobcenters am 30. April 2012.
Jedenfalls für die Verfahrensstillstände in der Zeit von Januar 2009 bis Juli 2010 (18 Monate) und von Juni 2011 bis April 2012 (10 Monate) sind sachliche Gründe nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Nicht-Bearbeitung der Verfahren offensichtlich allein der von der Beklagten beschriebenen Überlastung des VG in der damaligen Zeit geschuldet. Der Umstand, dass der Antragsteller zeitnah Eilrechtsschutz erlangt hatte, stellte keinen sachlichen Grund dar, die Hauptsacheverfahren über einen längeren Zeitraum nicht zu fördern. Die diesen Verfahren einheitlich zugrundeliegende Sachmaterie war nicht komplex. Es handelte sich um einen einfach gelagerten, nicht aufklärungsbedürftigen Sachverhalt. Entscheidungserheblich war in bei den Verfahren lediglich eine einzige, nicht besonders schwierig zu beantwortende Rechtsfrage, wobei die Verfahren allerdings dadurch (unnötig) verkompliziert wurde, dass von Seiten den Klägers zahlreiche rechtliche Gesichtspunkte (u. a. Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen nach dem SGB II) in die Verfahren eingebracht wurden, mit denen sich das VG zu befassen hatte. Gleichwohl ist festzustellen, dass das VG das Verfahren, nachdem es "ausgeschrieben" war, zunächst über einen Zeitraum von 18 Monaten überhaupt nicht gefördert hat und auch in einer späteren Phase im Anschluss an die Vertretungsanzeige des Rechtsanwalts und die hierdurch ausgelöste, nicht der Beklagten anzulastende Verfahrensverzögerung durch den Schriftwechsel der Beteiligten über eine mögliche Verletzung des Sozialdatenschutzes erneut über einen Zeitraum von rund 10 Monaten untätig geblieben ist (ohne dass dies angesichts der personellen Engpässe dem bearbeitenden Richter vorwerfbar wäre). Auch wenn es sachliche Gründe gab, hinsichtlich der von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen des Sozialdatenschutzes zunächst den Ausgang eines Parallelverfahrens beim Sozialgericht abzuwarten, wäre es nach dem Hinweis des Klägers auf die seinen Anspruch stützende höchstrichterliche Entscheidung geboten gewesen, die zu diesem Zeitpunkt bereits über bzw. knapp drei Jahre anhängigen Verfahren zu fördern und den entsprechenden Schriftsatz des Klägers der Gegenseite nicht lediglich zur Kenntnisnahme zu übersenden sowie die Wiedervorlage der Akte "auf Abruf" zu verfügen. Denn die Gerichte haben nach der Rspr. des BVerfG auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um die Beschleunigung zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - Rdnr. 17).
Die von der Beklagten geschilderte Sondersituation des VG Bremen in der Zeit seit Anfang 2009 vermag die Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen. Es liegt - hiervon geht auch die Beklagte aus - grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Länder, in ihrem Zuständigkeitsbereich für eine hinreichende materielle und personelle Ausstattung der Gerichte zu sorgen, damit diese ihrem Rechtsprechungsauftrag in einer Weise nachkommen können, die den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 13. August 2012 - 1 BvR 1098/11 - Rdnr. 19 m. w. N.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010 - 21423/07 - Rdnr. 34). Hiervon ausgenommen sind nur unvorhersehbare Zufälle oder schicksalhafte Ereignisse. Es ist bereits zweifelhaft, ob die nach der Zuständigkeitsverlagerung auf das Sozialgericht Bremen bei dem VG Bremen verbliebene hohe Bestandsbelastung ein schicksalhaftes Ereignis darstellt. Jedenfalls kann nach der Rspr. des EGMR ein zeitweiliger Rückstand der Geschäftserledigung der Gerichte nur dann die internationale Haftung des Vertragsstaats ausschließen, wenn dieser mit der gebotenen Schnelligkeit geeignete Abhilfemaßnahmen trifft (Urteile vom 24. Juni 2010 - 21423/07 - Rdnr. 34 und vom 27. Juli 2000 - 33379/96 - Rdnr. 43). Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, dass das Sozialgericht aus Anlass der Zuständigkeitsverlagerung personell verstärkt worden sei. Welche Abhilfemaßnahmen hinsichtlich der Überlastung des VG getroffen worden sind, hat sie nicht vorgetragen.
Ist nach alledem eine unangemessene Verfahrensdauer der beiden Ausgangsverfahren festzustellen, lässt der Senat offen, für welchen konkreten Zeitraum die Verfahren entschädigungspflichtig verzögert worden sind. Ein Entschädigungsanspruch scheidet nämlich nach § 198 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit Abs. 4 S. 1 GVG aus. Nach diesen Vorschriften kann Entschädigung für ein überlanges Gerichtsverfahren nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/3802, S. 20) kann eine schlichte Feststellung z. B. dann ausreichen, wenn das Verfahren für den Beteiligten keine besondere Bedeutung hatte. So liegt der Fall hier. Der dem Kläger durch die überlange Verfahrensdauer entstandene Nachteil erschöpft sich - wie bereits ausgeführt - darin, dass er längere Zeit darüber im Unklaren geblieben ist, ob ihm gegen den Grundsicherungsträger ein Restanspruch auf Erstattung von ihm verauslagter Fahrtkosten in Höhe von 42,06 € zustand. Angesichts dieses nur geringfügigen Nachteils ist eine Entschädigung in Geld nicht angezeigt und eine Wiedergutmachung auf andere Weise im Sinne von § 198 Abs. 4 S. 1 GVG durch Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer durch das Entschädigungsgericht als ausreichend anzusehen. Hierfür bedarf es gemäß § 198 Abs. 4 S. 2 GVG keines Antrags. Soweit der Kläger schriftsätzlich ausgeführt hat, dass er an der schlichten Feststellung der überlangen Verfahrensdauer kein Interesse habe, hat der Prozessbevollmächtigte in der mündliche Verhandlung klargestellt, dass die Feststellung nicht ausgeschlossen sein solle.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 4 GVG. Danach hat das Entschädigungsgericht über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden, wenn - wie hier - ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe besteht, aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt wird. Der Kläger ist mit seinem eigentlichen Begehren, welches auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von mindestens 1.500,00 € gerichtet gewesen ist, nicht durchgedrungen. Unter diesem Gesichtpunkt müssen die Kosten des Verfahrens ganz überwiegend ihm zur Last fallen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auch der schlichten Feststellung der überlangen Verfahrensdauer ausdrücklich Wiedergutmachungsfunktion zubilligt, so dass diese als Teilerfolg der Klage zu werten ist. Ist danach eine völlige Freistellung der Beklagten von den Kosten des Verfahrens nicht gerechtfertigt, muss die wegen der getroffenen Feststellung zu bildende Kostenquote deutlich unter 50% liegen, welche im Fall der Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs einem hälftigem Obsiegen des Klägers entsprechen würden (hier: 750,00 €). Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält der Senat eine Kostenquote von 20% zu Lasten des Klägers für sachgerecht.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Hinsichtlich der Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer hat der Senat die vom BVerfG entwickelten Maßstäbe angewandt; die bisher höchstrichterlich noch nicht geklärten Fragen der Bemessung der Entschädigung stellten sich im vorliegenden Verfahren nicht.