Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 05.03.2013, Az.: L 8 SO 304/12 B
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Bewilligung für das PKH-Beschwerdeverfahren; Abgrenzung zu Rechtsbeschwerden gemäß § 547 Abs. 1 ZPO; Keine Bewilligung für das PKH-Beschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 05.03.2013
- Aktenzeichen
- L 8 SO 304/12 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 53611
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2013:0305.L8SO304.12B.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Braunschweig - AZ: S 46 SO 94/12
Rechtsgrundlagen
- Nr. 3500 VV RVG
- Nr. 3501 VV RVG
- § 73a Abs. 1 S. 1 SGG
- § 114 ZPO
- § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO
- § 127 Abs. 4 ZPO
- § 574 ZPO
- VV RVG Nr. 3500
- VV RVG Nr. 3501
- VV-RVG Nr. 3500
- VV-RVG Nr. 3501
Redaktioneller Leitsatz
Es gibt weder für die Prozesskostenhilfe (PKH) Bewilligung noch für die PKH-Beschwerde selbst wiederum PKH.
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) für das PKH-Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bleibt erfolglos. Weder für das PKH-Bewilligungsverfahren selber noch für ein sich ggf. anschließendes Beschwerdeverfahren nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO kommt die Bewilligung von PKH in Betracht. Das gilt (vgl. die Verweisungen in den Prozessordnungen der Fachgerichte; für sozialgerichtliche Verfahren: § 73a SGG) grundsätzlich für alle gerichtlichen Verfahren. Sämtliche Kommentare zur ZPO (Geimer in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 114 RdNr. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, § 114 Rn. 35 u. § 127 RdNr. 88; Pukall in: Saenger, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 114 RdNr. 1; Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO. 33. Aufl. 2012, § 114 RdNr. 1; Fischer in: Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 118 RdNr. 7; Motzer in: Münchner Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 114 RdNr. 33; Völker/Zempe in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 114 RdNr. 6 und § 127 RdNr. 42) vertreten einhellig diese Auffassung, die auch von der wohl weit überwiegenden Auffassung der Gerichte geteilt wird (für die Sozialgerichtsbarkeit exemplarisch: Bayr. LSG, Beschlüsse vom 28. November 2011 - L 11 AS 606/11 B PKH, vom 12. April 2011 - L 7 AS 192/11 B und vom 7. Mai 2010 - L 17 U 133/10 B ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. März 2011 - L 6 R 131/11 B und vom 16. Januar 2012 L 13 SB 230/11 B ER ; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. April 2011 L 11 AS 1085/10 B ; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 4. Januar 2011 L 3 AS 260/09 B PKH).
Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser auch von ihm bisher allerdings ohne nähere Begründung vertretenen gefestigten Rechtsauffassung abzuweichen und vermag sich der im Beschluss vom 12. Januar 2012 L 15 AS 305/11 B vertretenen Auffassung des 15. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen nicht anzuschließen. Dabei wird nicht übersehen, dass wegen der nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auch bei einer PKH-Beschwerde anfallenden Verfahrensgebühr für Beschwerdeverfahren (RVG-VV 3500 bzw. 3501) dem Mandanten Kosten entstehen können, die wegen der Regelung in § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten sind. Dies hat der Gesetzgeber jedoch billigend in Kauf genommen. Zwar gilt die RVG-VV 3501 für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit erst seit Inkrafttreten des RVG (bis zum 30. Juni 2004 waren nach überwiegend vertretener Auffassung die Kosten für ein PKH-Beschwerdeverfahren durch die Gebühr nach § 116 BRAGebO abgegolten). In den Verfahren, in denen keine Betragsrahmengebühren entstehen, erhielt der Rechtsanwalt jedoch bereits seit mindestens 1957 gemäß § 61 BRAGebO Gebühren im Beschwerdeverfahren, die jedenfalls nach Inkrafttreten des § 127 Abs. 4 ZPO zum 1. April 1991 weder vom Prozessgegner erstattet verlangt werden können (s. hierzu Beschluss des OLG Celle vom 7. März 2002 15 WF 42/02) noch über Prozesskostenhilfeleistungen erstattungsfähig sind (s. hierzu Motzer in: Münchner Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 127 RdNr. 35; Völker/Zempe in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 114 RdNr. 6). Dessen ungeachtet hat der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen, eine Änderung herbeizuführen. Ohnehin ist das PKH-Verfahren nicht so ausgestaltet, dass für den Fall der Bewilligung von PKH jegliches Kostenrisiko für den Antragsteller ausgeschlossen werden sollte. Für den Fall, dass trotz Bewilligung von PKH die Klage erfolglos oder jedenfalls teilweise erfolglos bleibt, besteht in gerichtlichen Verfahren grundsätzlich ein Kostenrisiko, weil PKH nie die außergerichtlichen Kosten der gegnerischen Partei umfasst. Dass im sozialgerichtlichen Verfahren für Versicherte bzw. Leistungsbezieher derartige Kosten in der Regel nicht anfallen, ändert daran nichts.
Der hier vertretenen Auffassung steht der Beschluss des BGH vom 19. Dezember 2002 III ZB 33/02, mit dem PKH für eine Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO bewilligt worden ist, nicht entgegen. Das PKH-Beschwerdeverfahren ist mit dem Verfahren der Rechtsbeschwerde (§§ 574ff ZPO) nicht vergleichbar, sondern ähnelt der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567ff ZPO. Die Rechtsbeschwerde nach § 574ff ZPO ist ein allgemeiner Rechtsbehelf, für den ausschließlich der BGH zuständig ist. Es handelt sich dabei nicht um eine neue Tatsacheninstanz. Das Rechtsmittel kann nur auf Rechtsverletzungen gestützt werden und ist verfahrensrechtlich weitgehend an die Regelungen für die Revision angelehnt, unter anderem mit Anwaltszwang (Heßler in Zöller, ZPO, aaO., vor § 574 RdNrn. 1 bis 5). Eine Besonderheit bei Rechtsbeschwerden gegen PKH-Entscheidungen ist, dass die Rechtsbeschwerde nur wegen solcher Fragen zugelassen werden darf, die das Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen (Kayser/Koch in Saenger, ZPO aaO., § 574 RdNr. 18). Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung insoweit grundsätzliche Bedeutung oder wirft sie diesbezüglich Fragen auf, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürfen, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren PKH zu bewilligen, sofern die Sache im Ergebnis Erfolg verspricht (BGH, NJW 2003, 1126 [BGH 21.11.2002 - V ZB 40/02]; NJW RR 12, 125, 126 [BGH 22.11.2011 - VIII ZB 81/11]). Zur Durchsetzung seiner Rechte ist der Antragsteller auch im PKH-Verfahren auf die Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts angewiesen. Demgegenüber unterliegt in sozialgerichtlichen Verfahren das Einlegen einer statthaften Beschwerde nicht dem Anwaltszwang. Gerade die gebotene Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt ist maßgebliches Entscheidungskriterium für den Beschluss des BGH vom 19. Dezember 2002 gewesen. Im Übrigen hat der BGH auch in dieser Entscheidung unter Hinweis auf eine (allerdings vor Inkrafttreten von § 127 Abs. 4 ZPO ergangene) frühere Entscheidung vom 30. Mai 1984 VIII ZR 298/83 ausdrücklich den "Grundsatz, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann" wiederholt (RdNr. 10; ebenso wie im Beschluss vom 8. Juni 2004 VI ZB 49/13, Juris, RdNrn. 6 bis 8).
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.