Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 26.03.2013, Az.: L 9 SF 4/12 EK U
Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer im sozialgerichtlichen Verfahren; Beginn der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK mit dem Abschluss des ordentlichen Rechtszuges
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 26.03.2013
- Aktenzeichen
- L 9 SF 4/12 EK U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 51354
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2013:0326.L9SF4.12EK.U.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Braunschweig - AZ: S 16 U 35/04
Rechtsgrundlagen
- § 90 Abs. 1 BVerfGG
- § 198 Abs. 1 S. 1 GVG
- Art. 13 EMRK
- Art. 35 Abs. 1 EMRK
- Art. 23 S. 1 ÜberlVfRSchG
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 3.600,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten eine Entschädigung wegen überlanger Dauer seines Ablehnungsgesuches gegen den Facharzt für Orthopädie Dr. B. wegen der Besorgnis der Befangenheit in dem Verfahren S 16 U 35/04 vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig und in dem Beschwerdeverfahren L 6 B 12/06 U vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen. Insoweit macht der Kläger nach teilweiser Rücknahme seiner Klage noch immateriellen Schadensersatz in Höhe von 3.600,00 Euro geltend.
Der 1958 geborene Kläger erlitt am 18. Mai 2000 einen Unfall, als er während seiner beruflichen Tätigkeit als Kraftfahrzeug-Prüfer und Einfahrer mit dem linken Bein abrutschte und sich das linke Kniegelenk verletzte. Mit Bescheid vom 25. November 2003 lehnte die Berufsgenossenschaft die Gewährung einer Verletztenrente zunächst ab, weil die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) lediglich 15 v.H. betrage, half dem dagegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2004 ab und gewährte nach beratungsärztlicher Stellungnahme mit Wirkung vom 11. Dezember 2000 eine Dauerrente nach einer MdE von 20 v.H. wegen der Unfallfolgen: operativ versorgter Innenmeniskushinterhorn- und vorderer Kreuzbandteilriss links mit mäßiger Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks, Dehnung des vorderen Kreuzbandes bei noch bestehender vorderer Schubladenbeweglichkeit und Innenbandlockerung sowie Knieinstabilität links, welche muskulär nicht kompensiert sei, Muskelminderung des linken Oberschenkels sowie deutliche Schwellneigung des linken Unterschenkels nach aufgetretener Thrombose.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2005 entzog die Berufsgenossenschaft dem Kläger die Verletztenrente mit Ablauf des Monats Oktober 2005 wegen fehlender Mitwirkung, weil er nicht bereit gewesen sei, sich erneut gutachterlich untersuchen zu lassen.
Nach Anhörung des Klägers entzog ihm die Berufsgenossenschaft mit weiterem Bescheid vom 25. Januar 2006 die Verletztenrente zum 1. Dezember 2005, weil seitdem keine MdE in rentenberechtigendem Umfang mehr vorliege.
Der Kläger erhob am 10. März 2004 Klage zum SG Braunschweig zu dem Aktenzeichen S 16 U 35/04, mit welcher er die Feststellung einer höheren MdE als 20 v.H. begehrte. Er erhob ferner Klage gegen die Ablehnung der Kostenübernahme für weitere ambulante Therapien und Behandlungen (S 16 U 104/05), Klage gegen die Ablehnung der Kostenübernahme für weitere Behandlungen aus Anlass seiner Lumboischialgien und seiner Coxarthrose (S 16 U 105/05), Klage gegen die Aufforderung zur stationären Heilbehandlung in Bad C. (S 16 U 106/05) und Klage gegen die aufgrund fehlender Mitwirkung erfolgte Entziehung seiner Verletztenrente (S 16 U 184/05). Das SG verband die Verfahren mit Beschlüssen vom 1. August 2005 und 7. Februar 2006 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.
Das SG zog das Gutachten des Sachverständigen Dr. B., Facharzt für Orthopädie, vom 4. Oktober 2005 bei, welches in dem Rechtsstreit des Klägers gegen das Land Niedersachsen zu dem Aktenzeichen S 8 SB 209/05 WA für das SG erstattet worden war. Ferner nahm Dr. B. am 28. Februar 2006 in Vorbereitung zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Verfahren S 16 U 35/04 nach Aktenlage ergänzend Stellung.
Nachdem das SG das Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 4. Oktober 2005 aus dem Rechtsstreit des Klägers gegen das Land Niedersachsen zu dem Aktenzeichen S 8 SB 209/05 WA beigezogen hatte - die Beweisanordnung hatte unter Ziffer 4 bis 7 auch Fragen dazu enthalten, welche Gesundheitsstörungen des Klägers auf den Arbeitsunfall vom 18. Mai 2000 zurückzuführen seien -, erhob der Kläger hiergegen als Einwand, dass das Gutachten in diesem Verfahren nicht verwertbar sei. Er äußerte insoweit Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen Dr. B., weil andere Ärzte seinen Gesundheitszustand anders beurteilt hätten. Dr. B. gab auf Veranlassung des SG eine ergänzende Stellungnahme vom 28. Februar 2006 ab. Das SG lud Dr. B. als Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung am 27. März 2006. Der Kläger lehnte den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, weil gegen diesen ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig sei und er deshalb nicht unparteiisch aussagen könne. Das SG unterbrach sodann die Sitzung unterbrochen, lehnte nach Beratung den Befangenheitsantrag mit Beschluss vom 27. März 2006 ab, vernahm anschließend den Sachverständigen und wies mit Urteil vom 27. März 2006 die Klagen ab.
Gegen diesen ihm am 20. April 2006 zugestellten Beschluss vom 27. März 2006 legte der Kläger am 10. Mai 2006 Beschwerde zu dem Aktenzeichen L 6 B 12/06 U beim LSG ein. Mit Beschluss vom 28. August 2009, dem Berufungskläger am 01. September 2009 zugestellt, wies das LSG - L 6 B 12/06 U - die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 27. März 2006 wegen der Besorgnis der Befangenheit zurück.
Gegen das Urteil des SG vom 27. März 2006 erhob der Kläger am 11. Mai 2006 Berufung zum LSG Niedersachsen-Bremen zu dem Aktenzeichen L 6 U 104/06. Im vorbereitenden Verfahren zog das LSG die Gerichtsakten des SG zu dem Aktenzeichen S 8 SB 209/05 WA bei, in denen sich u.a. die Gutachten von Dr. D. -E. vom 4. Februar 2008 und von Dr. Ritter vom 5. August 2008 befinden.
Der Kläger erhob zudem mit Schreiben vom 21. September 2009 Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 28. August 2009, die das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 09. November 2009 nicht zur Entscheidung annahm.
Mit Urteil vom 4. Dezember 2009 wies das LSG die Berufung zurück.
Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Kläger Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) zu dem Aktenzeichen B 2 U 348/09 B ein. Die Beschwerde wurde durch Beschluss des BSG vom 8. März 2010 als unzulässig verworfen.
Am 6. Mai 2010 hat der Kläger Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - Beschwerde-Nr. 26507/10 - erhoben zur Klärung der Befangenheit des Arztes für Orthopädie Dr. B ... In seinem Schriftsatz vom 21. Juni 2012 an das LSG zu dem Aktenzeichen L 17 SF 4/12 EK U hat der Kläger vorgetragen, dass in der Beschwerde beim EGMR geklärt werde, ob Dr. B. ohne medizinische Fachkenntnisse und Apparatur auf angiologischem Fachgebiet eine Begutachtung habe durchführen dürfen und dem Gericht bei völliger Ahnungslosigkeit diese Ergebnisse habe mitteilen dürfen. Dieses Verfahren ist noch vor dem EGMR anhängig.
Am 29. Mai 2012 hat der Kläger einen Antrag auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in dem Verfahren L 6 B 12/06 U beim LSG gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Beschwerde am 23. April 2006 eingelegt und der Beschluss des LSG erst am 28. August 2009 nach mehr als drei Jahren und vier Monaten erlassen worden sei.
Wegen überlanger Verfahrensdauer in dem Verfahren L 6 B 12/06 U und wegen der Zustimmung zur ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen mit Bescheid des Integrationsamtes Hildesheim vom 20. Oktober 2008 begehre er die Entschädigung seines entstandenen Berufsschadens in Höhe von 3.305,67 EUR brutto ab Juni 2009 fortlaufend, eine Entschädigung seines materiellen Schadens in Höhe von 50.000,- EUR aufgrund der Abholung seines Fahrzeugs am 26. März 2012 und des hierdurch entstandenen Nutzungsausfalls in Höhe von täglich 119,- EUR ab dem 9. März 2012 und letztlich eine Entschädigung für die überlange Dauer des Verfahrens von drei Jahren und zwei Monaten in Höhe von 1.200,- EUR pro Jahr, mithin in Höhe von "3.800" EUR.
Nachdem der Kläger seinen Antrag auf Entschädigung des ihm entstandenen Berufsschadens zurückgenommen hatte und der erkennende Senat den Streitwert nunmehr auf EUR 51.640 festgesetzt hatte, hat der Kläger am 14. August 2012 die Gewährung von PKH beantragt.
Mit Beschluss vom 05. November 2012 - L 17 SF 4/12 EK U - hat der Senat den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in dem Verfahren vor dem LSG zu dem Aktenzeichen L 6 B 12/06 U Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, abgelehnt.
Auf die hiergegen von dem Kläger erhobene Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 7. Januar 2013 - L 9 SF 6/12 EK U RG - den Beschluss vom 05. November 2012 - L 17 SF 4/12 EK U - abgeändert und dem Kläger PKH für das Verfahren auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer zu dem Aktenzeichen L 6 B 12/06 U für die Geltendmachung eines Anspruchs in Höhe von 3.600,00 Euro gewährt.
Nach Gewährung von PKH hat der Kläger seine Klage auf den Teil begrenzt, für den ihm PKH bewilligt worden ist.
Der Kläger trägt vor, ihm sei durch die überlange Dauer seines Ablehnungsgesuches gegen den Arzt für Orthopädie Dr. B. wegen der Besorgnis der Befangenheit in dem Verfahren S 16 U 35/04 vor dem SG Braunschweig und in dem Beschwerdeverfahren L 6 B 12/06 U vor dem LSG Niedersachsen-Bremen ein immaterieller Schaden entstanden, für den er angemessen zu entschädigen sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen überlanger Dauer seines Ablehnungsgesuches gegen den Facharzt für Orthopädie Dr. B. wegen der Besorgnis der Befangenheit in dem Verfahren S 16 U 35/04 vor dem Sozialgericht Braunschweig und in dem Beschwerdeverfahren L 6 B 12/06 U vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 3.600,00 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Entschädigungsklage nicht zulässig sei, weil dem Anspruch des Klägers bereits Art. 23 Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (GRüGV) (BGBl. I S. 2302) entgegenstehe, weil eine Beschwerde vor dem EGMR nicht mehr in zulässiger Weise habe erhoben werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren L 9/17 SF 5/12 EK ER U, L 9/17 SF 6/12, L 9/17 SF 7/12 EK ER U RG und des Verfahrens S 16 U 35/04 = L 6 U 104/06 Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Entschädigungsklage ist unzulässig.
Für Verfahren, die am 03. Dezember 2011 bei deutschen Gerichten bereits anhängig oder abgeschlossen gewesen sind, sieht Art. 23 Satz 1 GRüGV eine Übergangsregelung vor: Das GRüGV gilt nach dieser Vorschrift auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim EGMR ist oder noch werden kann. Für abgeschlossene Verfahren - wie das Verfahren S 16 U 35/04 = L 6 U 104/06, das spätestens durch Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des BSG vom 08. März 2010 abgeschlossen worden ist - gilt das GRüGV also nur dann, wenn die Dauer dieses Verfahrens am 3. Dezember 2011 entweder Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim EGMR (gewesen) ist oder noch werden konnte. Auch dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die Frist des Art. 35 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beginnt bei sozialgerichtlichen Verfahren, für die eine überlange Verfahrensdauer geltend gemacht wird, mit dem Abschluss des ordentlichen Rechtszuges (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 4 EntV 3/12 - juris; siehe auch Sächsisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 07. Juni 2012 - 1 Oa 2/12 - juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. November 2012 - L 18 SF 3/12 EK KA).
Der Antragsteller hat zwar vor dem EGMR ein Verfahren angestrengt, das unter der Beschwerde-Nr. 26507/10 geführt wird und gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist und von dem Antragsteller am 6. Mai 2010 dort anhängig gemacht worden ist. Gegenstand dieser beim EGMR anhängigen Beschwerde ist ausweislich Beschwerdeschrift des Klägers an den EGMR vom 05. Mai 2010 "das Verfahren vor den nationalen Gerichten über das Ablehnungsgesuch des [Kläger] gegen den medizinischen Sachverständigen Dr. B. wegen Befangenheit und die überlange Dauer dies Verfahrens" (Seite 3 der Beschwerdeschrift).
Gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK kann die Anrufung des EGMR jedoch nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung in zulässiger Weise wirksam erhoben werden. Diese Frist ist versäumt; denn das hier betroffene Ausgangsverfahren L 6 B 12/06 U ist bereits durch Zustellung des (unanfechtbaren) Beschlusses des LSG am 01. September 2009 abgeschlossen worden. Die am 06. Mai 2010 erhobene Beschwerde zum EGMR erfolgte mithin nicht innerhalb von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung und war damit verfristet.
Unerheblich für die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK ist, dass dem Kläger die Entscheidung des BVerfG erst am 19. November 2009 zugestellt worden ist. Denn auf den Abschluss eines sich an den ordentlichen Rechtszug anschließenden Verfahrens vor dem BVerfG kommt es auch dann nicht an, wenn mit der Verfassungsbeschwerde neben der überlangen Verfahrensdauer auch die Verletzung materieller Grundrechte gerügt wird (siehe OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 4 EntV 3/12 - juris). Die Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf (vgl. hierzu Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, Vor § 143 Rn. 1) genügt nicht den Anforderungen des Art. 13 EMRK an einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Verfahrensverzögerungen. Denn das BVerfG vermag im Wesentlichen nur festzustellen, dass eine Verfahrensverzögerung rechtswidrig war. Es ist aber nicht in der Lage dem zuständigen Gericht eine Frist zu setzen oder andere konkrete Beschleunigungsmaßnahmen anzuordnen. Ebenso wenig kann es eine Wiedergutmachung gewähren (vgl. EGMR, Urteil vom 08. Juni 2006 - Rs. 755290/01 - Sürmeli - NJW, 2006, 2389 = NdsRpfl 2006, 318). Zur Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe nach Art. 35 Abs. 1 EMRK obliegt es einem Beschwerdeführer daher nicht, vor einer Befassung des EGMR das BVerfG anzurufen (vgl. EGMR, Urteil vom 11. Januar 2007 - 20027/02 - Herbst - NVwZ, 2008, 298, 290). Mithin kommt es auf eine Verfassungsbeschwerde für die Berechnung der Frist nach Art. 35 Abs. 1 EMRK gerade nicht an (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 4 EntV 3/12 - juris; siehe auch OLG Celle, Beschluss vom 09. Mai 2012 - 23 SchH 6/12 - juris Rn. 7 - zur Amtshaftungsklage).
Soweit der Senat auf die Anhörungsrüge des Klägers mit Beschluss vom 07. Januar 2013 - L 9 SF 6/12 EK U RG - den Beschluss vom 05. November 2012 - L 17 SF 4/12 EK U - abgeändert und dem Kläger PKH für das Verfahren auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer zu dem Aktenzeichen L 6 B 12/06 U für die Geltendmachung eines Anspruchs in Höhe von 3.600,00 Euro gewährt hat, folgt hieraus nichts anderes. Denn im Rahmen des PKH-Verfahrens wird nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ff. ZPO lediglich summarisch geprüft, ob der beabsichtigten Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht zukommt. Der Kläger hat zwar eine Beschwerde zum EGMR erhoben, die die überlange Dauer seines Ablehnungsgesuches gegen den Arzt für Orthopädie Dr. B. wegen der Besorgnis der Befangenheit in dem Verfahren S 16 U 35/04 vor dem SG Braunschweig und in dem Beschwerdeverfahren L 6 B 12/06 U vor dem LSG Niedersachsen-Bremen betrifft. Nach dem oben Gesagten ist diese Beschwerde zum EGMR jedoch nicht fristgemäß im Sinne des Art. 35 Abs. 1 EMRK, weil es nicht auf die von dem Kläger erhobene Verfassungsbeschwerde zum BVerfG ankommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.