Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 28.06.2011, Az.: L 13 AS 43/11
Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Streit um 13,00 € erfolgt nicht; Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Bagatellstreitigkeiten
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 28.06.2011
- Aktenzeichen
- L 13 AS 43/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 23670
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2011:0628.L13AS43.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - 19.02.2008 - AZ: S 45 AS 844/07
Rechtsgrundlagen
- § 73a Abs. 1 S. 1 SGG
- §§ 114ff. ZPO
Redaktioneller Leitsatz
Ein Bemittelter würde in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen nicht in Fällen beauftragen, in denen sein wirtschaftliches Risiko - unter Berücksichtigung der aus Sicht der Beteiligten regelmäßig gegebenen Unsicherheit in Bezug auf den Ausgang gerichtlicher Rechtsstreitigkeiten - außer Verhältnis zu dem erstrebten wirtschaftlichen Erfolg steht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der prozessualen Waffengleichheit; denn auch der Bemittelte steht vor dem Sozialgericht, in gleicher Weise wie der Unbemittelte, regelmäßig rechtskundigen und prozesserfahrenen Vertretern einer Behörde gegenüber. Der Grundsatz, dass ein vernünftiger Rechtssuchender bei Bestehen eines derartigen Ungleichgewichts regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten wird, findet seine Grenze jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, in denen einem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil in der Größenordnung von insgesamt ca. 13,00 € ein unverhältnismäßiges Kostenrisiko bei Beauftragung eines Rechtsanwalts gegenübersteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tenor:
Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne die Anordnung von Ratenzahlung bewilligt und ihm Rechtsanwalt G., H., zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet.
Gründe
Die Bewilligung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen sind erfüllt.
Dem Kläger ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles Prozesskostenhilfe zu bewilligen, obwohl der Gegenstandswert lediglich im Bagatellbereich anzusiedeln ist. Hierbei behält der Senat seine mit dem Beschluss vom 15. Februar 2008 - L 13 B 40/07 AS - begründete Rechtsprechung grundsätzlich bei, sieht es aufgrund des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24. März 2011 - 1 BvR 1737/10 - aber als geboten an, Modifikationen an dieser Rechtsprechung vorzunehmen. Entscheidend ist auch weiterhin, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (BVerfG, aaO., juris Rn. 16). Hierbei ist die Waffengleichheit zwischen den Beteiligten zu berücksichtigen, auch darf eine ausschließliche Beurteilung nach dem Verhältnis von Streitwert und Kostenrisiko nicht erfolgen (BVerfG, aaO., juris Rn. 17).
Der Senat geht auch weiterhin davon aus, dass ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen nicht in Fällen beauftragen würde, in denen sein wirtschaftliches Risiko - unter Berücksichtigung der aus Sicht der Beteiligten regelmäßig gegebenen Unsicherheit in Bezug auf den Ausgang gerichtlicher Rechtsstreitigkeiten - außer Verhältnis zu dem erstrebten wirtschaftlichen Erfolg steht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der prozessualen Waffengleichheit; denn auch der Bemittelte steht vor dem Sozialgericht, in gleicher Weise wie der Unbemittelte, regelmäßig rechtskundigen und prozesserfahrenen Vertretern einer Behörde gegenüber. Der Grundsatz, dass ein vernünftiger Rechtssuchender bei Bestehen eines derartigen Ungleichgewichts regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten wird (BVerfG, aaO., juris Rn. 18), findet seine Grenze jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, in denen einem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil in der Größenordnung von insgesamt ca. 13,00 EUR ein unverhältnismäßiges Kostenrisiko bei Beauftragung eines Rechtsanwalts gegenübersteht; so hat der Prozessbevollmächtigte in der ersten Instanz - allerdings standen auf Klägerseite seinerzeit noch vier Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft als Auftraggeber - eine Vergütung i. H. von 646,17 EUR incl. Umsatzsteuer erhalten. Dass ein vernünftig handelnder, bemittelter Auftraggeber dieses außer Verhältnis stehende Kostenrisiko zur Herstellung von Waffengleichheit regelmäßig eingehen würde - ohne dass Anwaltszwang besteht und ohne dass er dem Risiko eines Kostenerstattungsanspruchs der Gegenseite oder dem Risiko einer Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren ausgesetzt ist, dies zudem vor dem Hintergrund, dass das Gericht im sozialgerichtlichen Verfahren von Amts wegen verpflichtet ist, alle ihm günstigen Umstände ohne Rücksicht auf seinen Vortrag zu berücksichtigen - meint der Senat auch weiterhin nicht.
Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ist indes vorliegend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gleichwohl geboten. Die Rechtslage ist aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Juni 2008 (BSG - B 14 AS 55/07 R - juris Rn. 27) geklärt, und da das Verfahren im Jahre 2007 auch nicht auf der Grundlage des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch eingeleitet worden ist, steht seit mittlerweile drei Jahren die Leistungsberechtigung des Klägers grundsätzlich fest. Auch der Senat hat dies im konkreten Einzelfall bereits dargelegt (Senat, Zulassungsbeschluss vom 26. Januar 2011 - L 13 AS 6/08 NZB). Da der Kläger in diesem Falle kein Kostenrisiko ernsthaft zu befürchten hat, kann ausnahmsweise davon ausgegangen werden, dass auch ein Bemittelter in gleicher Lage erwägen würde, sich in diesem Fall auch bei einem sehr geringen wirtschaftlichen Vorteil der Dienste eines Rechtsanwalts zu bedienen. Hinzu kommt, dass der 1992 geborene Kläger - der Schüler ist - aufgrund seines Lebensalters als besonders unerfahren im Umgang mit Behörden gelten kann, dies zudem vor dem Hintergrund, dass sein Prozessbevollmächtigter den Rechtsstreit bereits seit vielen Jahren betreut; zur Zeit der Klageerhebung war der Kläger 14 Jahre alt. Der Wunsch, dieser Bevollmächtigte möge den Rechtsstreit nunmehr auch zu Ende führen, ist gleichfalls bei der Abwägung der Fragestellung zu gewichten, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten im konkreten, vorliegenden Fall vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.
Der Beschluss ist nach § 177 SGG nicht anfechtbar.