Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 11.03.2013, Az.: L 11 AS 1495/12 B

Beschwerdeverfahren; Keine PKH für PKH; Prozesskostenhilfe; Prozesskostenhilfeverfahren

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
11.03.2013
Aktenzeichen
L 11 AS 1495/12 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 64258
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 04.12.2012 - AZ: 22 AS 1061/12

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Grundsatz, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, schließt auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das PKH-Beschwerdeverfahren aus (entgegen: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2012 - L 15 AS 305/11 B).

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 4. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihr vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig geführtes Klageverfahren G..

Der Beklagte gewährte der 1962 geborenen Klägerin in dem im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Zeitraum vom 20. März bis 30. Juni 2008 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Höhe von 165,-- Euro (20. bis 31. März 2008) bzw. 30,18 Euro pro Monat (1. April bis 30. Juni 2008). Hierbei berücksichtigte der Beklagte, dass die Klägerin Einkommen aus Unterhalt hatte. Für die Tochter der Klägerin, die im streitbefangenen Zeitraum keine SGB II-Leistungen erhielt, berücksichtigte der Beklagte als Einkommen Unterhaltszahlungen des Vaters i.H.v. 60,-- Euro pro Monat sowie eine Ausbildungsvergütung i.H.v. 752,-- Euro brutto pro Monat (Anrechnungsbetrag: 367,82 Euro pro Monat). Das für die Tochter gezahlte Kindergeld i.H.v. 154,-- Euro rechnete der Beklagte i.H.v. 11,07 Euro (März 2008) bzw. 27,68 Euro (April bis Juni 2008) als Einkommen der Tochter an, die überschießenden Beträge (50,53 Euro für die Zeit vom 20. bis 31. März 2008 bzw. 126,32 Euro pro Monat für die Monate April bis Juni 2008) als Einkommen der Klägerin (Bescheid vom 1. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012).

Mit der am 12. April 2012 beim SG erhobenen Klage hat sich die Klägerin - wie auch bereits im Widerspruchsverfahren - dagegen gewandt, dass Teilbeträge des Kindergeldes bei ihr (der Klägerin) als Einkommen angerechnet worden seien. Nach § 1612b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handele es sich bei dem Kindergeld um eine Leistung, die der Deckung des Barunterhaltsbedarfs des Kindes diene. Das Kindergeld dürfe nicht anderweitig verwendet werden, also auch nicht als Einkommen der Mutter angerechnet werden.

Das SG hat den gleichzeitig mit der Klage gestellten PKH-Antrag wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt. Die Anrechnung von Teilbeträgen des Kindergeldes, welches auch tatsächlich der Klägerin (und nicht ihrer Tochter) zugeflossen sei, beruhe auf § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II. Der Klägerin sei zwar zuzugeben, dass sich durch die hälftige Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch nach § 1612b BGB "ein gewisses Spannungsverhältnis" zwischen Unterhalts- und Grundsicherungsrecht einstelle. Die Gesetzeslage sei jedoch eindeutig. Gegebenenfalls sei ein unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf in Höhe des hälftigen Kindergeldes gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend zu machen (Beschluss vom 4. Dezember 2012).

Gegen den der Klägerin am 11. Dezember 2012 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 18. Dezember 2012 eingelegte Beschwerde, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen vertieft. Die erst zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Neuregelung des § 1612b BGB sei auch im SGB II zu beachten. Zur Frage der Anrechnung des Kindergeldes seien gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten vor mehreren SG anhängig, so dass eine höchstrichterliche Entscheidung zu erwarten sei. Aufgrund der Höhe ihres Einkommens sei die Tochter zudem überhaupt nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Zwar dürfte der Wert des Beschwerdegegenstandes unterhalb des für die Statthaftigkeit einer Berufung maßgeblichen Werts von 750,01 Euro liegen (vgl. hierzu: § 144 Abs 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Allerdings ist § 127 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO), der für den Zivilprozess eine Zulässigkeitsgrenze für Beschwerden begründet, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar (vgl. etwa: Senatsbeschlüsse vom 26. November 2009 - L 11 B 2/07 SB, vom 22. Dezember 2009 - L 11 AL 70/09 B, vom 15. April 2010 - L 11 AY 110/09 B sowie vom 5. August 2011 - L 11 AS 175/11 B).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den PKH-Antrag zutreffend wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt (vgl. zu dieser Voraussetzung für die Gewährung von PKH: § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).

Die Berücksichtigung von Teilbeträgen des für die Tochter der Klägerin gewährten Kindergeldes als Einkommen der Klägerin erfolgte zu Recht, da das Kindergeld nicht dem Kind selbst als Anspruchsberechtigtem, sondern einem Elternteil für das Kind gewährt wird (vgl. § 62 Einkommenssteuergesetz - EStG - sowie § 1 Bundeskindergeldgesetz - BKGG - ). § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II (in der im Jahre 2008 geltenden Fassung - im Folgenden: a.F.; vgl. nunmehr: § 11 Abs 1 Satz 4 SGB II in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung) sieht abweichend für das Grundsicherungsrecht vor, dass das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es von diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. In Anwendung dieser Vorschriften hat der Beklagte nach derzeitigem Sach- und Streitstand rechtsfehlerfrei Teilbeträge des Kindergeldes i.H.v. 11,07 Euro (März 2008) bzw. 27,68 Euro (April bis Juni 2008) als Einkommen der Tochter, die überschießenden Beträge dagegen als Einkommen der Klägerin berücksichtigt. Schließlich benötigte die Tochter von dem der Klägerin ausgezahlten Kindergeld lediglich Teilbeträge i.H.v. 11,07 Euro (März 2008) bzw. 27,68 Euro (April bis Juni 2008) zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts. Ihrem monatlichen grundsicherungsrechtlichen Bedarf i.H.v. 455,50 Euro (Regelleistung i.H.v. 278,-- Euro zuzüglich Kosten der Unterkunft i.H.v. 177,50 Euro) stand nämlich ein eigenes monatliches Einkommen i.H.v. 427,82 Euro gegenüber (Unterhalt i.H.v. 60,-- Euro pro Monat zzgl. Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.H.v. 367,82 Euro pro Monat; vgl. zur Berechnung dieses grundsicherungsrechtlichen Anrechnungsbetrages aus der Ausbildungsvergütung von 752,-- Euro brutto: Aktenvermerk auf Blatt 201 der Verwaltungsakte). Aufgrund dieser teilweisen Hilfebedürftigkeit war die Tochter der Klägerin auch im streitbefangenen Zeitraum Mitglied der Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II. Da die Tochter jedoch lediglich Teilbeträge des der Klägerin gewährten Kindergeldes zum Bestreiten des eigenen Lebensunterhaltes benötigte, waren die hierfür nicht benötigten Teilbeträge des Kindergeldes (50,53 Euro für die Zeit vom 20. bis 31. März 2008 bzw. 126,32 Euro pro Monat für die Monate April bis Juni 2008) als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen (vgl. hierzu erneut: § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II a.F.).

An dieser grundsicherungsrechtlichen Zuordnung hat sich auch durch die Neufassung des § 1612b BGB nichts geändert (vgl. hierzu Beschluss des 15. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 20. Dezember 2010 - L 15 AS 198/10 B; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 5. und 7. Februar 2013 - L 11 AS 1218/12 B sowie L 11 AS 721/12 B). Schließlich diente die im Jahre 2008 erfolgte Änderung des § 1612b BGB lediglich der Harmonisierung von unterhalts- und sozialrechtlichen Wertungen. Nach der Gesetzesbegründung sollte der steuer- bzw. kindergeldrechtliche Grundsatz, dass es sich beim Kindergeld um eine staatliche Leistung für das Kind an die Eltern handele, unverändert bleiben. § 1612b BGB n.F. treffe nur eine Entscheidung darüber, wie sich das Kindergeld unter Berücksichtigung seiner Zweckbestimmung unterhaltsrechtlich auswirke (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15. Juni 2006, BT-Drucks. 16/1830, Seite 29). Die Änderung des § 1612b BGB ist nach alledem in Kenntnis und unter Berücksichtigung der in § 11 SGB II für das Kindergeld enthaltenen Regelung erfolgt. Die insoweit eindeutige Rechtslage lässt keinen Raum für eine hiervon abweichende Einkommenszurechnung. Da auch ansonsten Fehler in der Berechnung der der Klägerin gewährten SGB II-Leistungen weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht worden sind, hat das SG PKH für das erstinstanzliche Klageverfahren rechtsfehlerfrei abgelehnt.

Ebenso wenig hat die Klägerin Anspruch auf Gewährung von PKH für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Auch insoweit fehlt es - wie bereits ausgeführt - an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung i.S.d. § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO. Zudem hält der erkennende Senat an seiner Rechtsprechung fest, wonach entsprechend dem Grundsatz „Keine PKH für PKH“ für ein PKH-Beschwerdeverfahren generell keine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 28. April 2011 - L 11 AS 1085/10 B; ebenso: LSG Bayern, Beschlüsse vom 7. Mai 2010 und 28. November 2011 - L 17 U 133/10 B und L 11 AS 606/11 B PKH; LAG Frankfurt, Beschluss vom 25. Juli 1994 - 15 Ta 216/94, Der Betriebsberater 1995, 468; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 1993 - 2 WF 172/92, Juristisches Büro 1994, 606; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Juni 2010 - 7 WF 686/10, NJW 2011, 319; Geimer in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 114 Rn 3; Motzer in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 114 Rn 33; HK-ZPO/Pukall, 5. Auflage 2013, § 114 Rn 2; Fischer in: Musielak, ZPO, 9. Auflage 2012, § 114 Rn 7; Reichling in: Beck’scher Online-Kommentar ZPO <BeckOK ZPO>, Stand: 2013, § 114 Rn 3; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, PKH und Verfahrenskostenhilfe - Beratungshilfe, 6. Auflage 2012, Rn 159). Der gegenteiligen Auffassung des 15. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 12. Januar 2012 - L 15 AS 305/11 B, Juristisches Büro 2012, 314 mit zustimmender Anmerkung von Schaumberg, ASR 2012, 166) schließt sich der erkennende Senat nicht an. Mit dem dort in Bezug genommenen Beschluss vom 19. Dezember 2002 (III ZB 33/02, NJW 2003, 1992 [OLG Braunschweig 04.02.2003 - 8 W 83/02]) hatte der BGH Prozesskostenhilfe für eine im Rahmen des PKH-Verfahrens beim BGH geführte Rechtsbeschwerde mit der Begründung bewilligt, dass eine solche Rechtsbeschwerde wirksam nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Im PKH-Beschwerdeverfahren vor den Landessozialgerichten herrscht dagegen kein Anwaltszwang.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).