§ 106 NSchG - Errichtung, Aufhebung und Organisation von öffentlichen Schulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Die Schulträger sind verpflichtet, Schulen zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert.

(2) Die Schulträger sind berechtigt, neben Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien Gesamtschulen zu führen, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt und wenn der Besuch von Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt.

(3) Die Schulträger sind berechtigt, 10. Klassen an Hauptschulen und an Förderschulen zu führen, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt.

(4) Schulträger haben bei schulorganisatorischen Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3

  1. 1.

    die Vorgaben nach Absatz 8 Satz 1 Nr. 2 sowie die Vorgaben zur Festlegung von räumlichen Bereichen, auf die sich das Bildungsangebot am Schulstandort bezieht (Einzugsbereich), einzuhalten,

  2. 2.

    das vom Schulträger zu ermittelnde Interesse der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen,

  3. 3.

    die raumordnerischen Anforderungen an Schulstandorte und Einzugsbereiche zu erfüllen sowie

  4. 4.

    zu berücksichtigen, dass schulorganisatorische Maßnahmen der Entwicklung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots nicht entgegenstehen sollen.

Haben berufsbildende Schulen einen schulträgerübergreifenden Einzugsbereich, so setzt sich der Schulträger vor schulorganisatorischen Entscheidungen nach Absatz 1 mit den anderen betroffenen Schulträgern ins Benehmen.

(5) Die Schulträger können

  1. 1.
    Grundschulen mit Hauptschulen oder mit zusammengefassten Haupt- und Realschulen,
  2. 2.
    Hauptschule mit Realschulen sowie
  3. 3.
    Förderschulen mit allen allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme des Kollegs und des Abendgymnasiums

organisatorisch in einer Schule zusammenfassen; die Schule wird dabei entsprechend den Schulformen in Schulzweige gegliedert. Die Schulzweige arbeiten organisatorisch und pädagogisch zusammen.

(6) Die Schulformen der berufsbildenden Schulen werden grundsätzlich organisatorisch und pädagogisch in einer Schule zusammengefasst; die Schule wird dabei entsprechend den Schulformen gegliedert.

(7) Die Schulträger bedürfen für schulorganisatorische Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 sowie nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 12 Abs. 4 Satz 5 der Genehmigung der Schulbehörde. Die Genehmigung zur Errichtung und Erweiterung von Schulen mit Ausnahme der Berufsschule kann auch dann versagt werden, wenn nach den personellen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule nicht gesichert ist. § 133 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung und § 77 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Landkreisordnung sind nicht anzuwenden. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Schulträger auf Antrag von der Pflicht zu befreien, Hauptschulen, Realschulen oder Gymnasien zu führen, wenn diese Schulen auf Grund der Schülerzahlen neben einer Gesamtschule nicht in ausreichender Gliederung geführt werden können.

(8) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen,

  1. 1.

    welche Anforderungen unter raumordnerischen Gesichtspunkten an Schulstandorte und Einzugsbereiche zu stellen sind,

  2. 2.

    welche Größe die Schulen oder Teile von Schulen unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines differenzierenden Unterrichts aufweisen sollen,

  3. 3.

    unter welchen Voraussetzungen Schulen Außenstellen führen dürfen und

  4. 4.

    wie die Einzugsbereiche und Standorte der einzelnen Schulen aufeinander abgestimmt werden sollen.

Vor Erlass der in Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Verordnungen ist der Landtag rechtzeitig zu unterrichten.