§ 106 NSchG - Errichtung, Aufhebung und Organisation von öffentlichen Schulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Die Schulträger sind verpflichtet, Schulen nach Maßgabe des Bedürfnisses zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben. Vermitteln Schulen des Sekundarbereichs I, für deren Errichtung oder Erweiterung ein Bedürfnis besteht, Abschlüsse, die an bereits bestehenden Schulen anderer Schulformen erworben werden können, so sind die Schulträger zur Errichtung oder Erweiterung dieser Schulen nur verpflichtet, wenn sie unter angemessener Berücksichtigung ihrer übrigen Aufgaben über die dazu erforderliche Leistungsfähigkeit verfügen. Bei der Errichtung von Integrierten Gesamtschulen muss der Besuch bestehender Schulen anderer Schulformen in zumutbarer Entfernung gewährleistet sein.

(2) Die Schulträger sind nach Maßgabe des Bedürfnisses berechtigt, 10. Klassen an Hauptschulen und an Sonderschulen zu führen.

(3) Ob ein Bedürfnis nach Absatz 1 oder 2 besteht, stellt die Schulbehörde im Benehmen mit dem Schulträger insbesondere unter Berücksichtigung

  1. 1.
    der Entwicklung der Schülerzahlen,
  2. 2.
    des vom Schulträger zu ermittelnden Interesses der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler sowie
  3. 3.
    der Ziele des Schulentwicklungsplanes fest.

Bei schulträgerübergreifendem Einzugsbereich berufsbildender Schulen setzt sich der Schulträger vor der Feststellung mit den anderen betroffenen Schulträgern ins Benehmen.

(4) Die Schulträger können

  1. 1.
    Grundschulen mit Hauptschulen oder mit zusammengefassten Haupt- und Realschulen,
  2. 2.
    Orientierungsstufen mit Hauptschulen oder mit zusammengefassten Haupt- und Realschulen,
  3. 3.
    Hauptschulen mit Realschulen sowie
  4. 4.
    Sonderschulen mit allen allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme des Kollegs und des Abendgymnasiums

organisatorisch in einer Schule zusammenfassen; die Schule wird dabei entsprechend den Schulformen in Schulzweige gegliedert. Ausnahmsweise können die Schulträger Orientierungsstufen auch mit Grundschulen oder mit zusammengefassten Grund- und Hauptschulen organisatorisch in einer Schule zusammenfassen, wenn wegen der besonderen regionalen Verhältnisse nur auf diese Weise die Bildung einer pädagogisch sinnvollen Schulgröße möglich ist.

(5) Die Schulformen der berufsbildenden Schulen werden grundsätzlich organisatorisch und pädagogisch in einer Schule zusammengefasst; die Schule wird dabei entsprechend den Schulformen gegliedert.

(6) Die Schulträger bedürfen für schulorganisatorische Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 sowie für Ausnahmen nach § 12 Abs. 4 und 5 Satz 2 der Genehmigung der Schulbehörde. Die Genehmigung zur Errichtung und Erweiterung berufsbildender Schulen mit Ausnahme der Berufsschule kann auch dann versagt werden, wenn nach den personellen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule nicht gesichert ist. § 133 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung und § 77 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Landkreisordnung sind nicht anzuwenden. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Schulträger auf Antrag von der Pflicht zu befreien, Hauptschulen, Realschulen oder Gymnasien zu führen, wenn diese Schulen auf Grund der Schülerzahlen neben einer Gesamtschule nicht in ausreichender Gliederung geführt werden können.