§ 106 NSchG - Errichtung, Aufhebung und Organisation von öffentlichen Schulen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Die Schulträger sind verpflichtet, Schulen zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert.
(2) Die Schulträger sind berechtigt, neben den Schulen nach den §§ 9 bis 11 Gesamtschulen zu führen, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt und im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt der Besuch
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einer Hauptschule und einer Realschule oder
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einer Oberschule sowie eines Gymnasiums unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt.
(3) Die Schulträger sind berechtigt, Oberschulen zu errichten, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt. Errichten die Schulträger Oberschulen, so sind sie von der Pflicht befreit, Hauptschulen und Realschulen zu führen. Die Erweiterung einer Oberschule um ein gymnasiales Angebot ist zulässig, wenn der Besuch eines Gymnasiums im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt und der Schulträger desjenigen Gymnasiums zustimmt, das die Schülerinnen und Schüler sonst im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt besuchen würden. Absatz 1 bleibt im Übrigen unberührt.
(4) Die Schulträger sind berechtigt, 10. Klassen an Hauptschulen und an Förderschulen zu führen, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt.
(5) Schulträger haben bei schulorganisatorischen Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3
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die Vorgaben nach Absatz 9 Satz 1 Nr. 2 sowie die Vorgaben zur Festlegung von räumlichen Bereichen, auf die sich das Bildungsangebot am Schulstandort bezieht (Einzugsbereich), einzuhalten,
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das vom Schulträger zu ermittelnde Interesse der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen,
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die raumordnerischen Anforderungen an Schulstandorte und Einzugsbereiche zu erfüllen sowie
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zu berücksichtigen, dass schulorganisatorische Maßnahmen der Entwicklung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots nicht entgegenstehen sollen.
Haben berufsbildende Schulen einen schulträgerübergreifenden Einzugsbereich, so setzt sich der Schulträger vor schulorganisatorischen Entscheidungen nach Absatz 1 mit den anderen betroffenen Schulträgern ins Benehmen.
(6) Die Schulträger können
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Grundschulen mit Hauptschulen oder mit Oberschulen ohne gymnasiales Angebot sowie
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Förderschulen mit allen allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme des Kollegs und des Abendgymnasiums
organisatorisch in einer Schule zusammenfassen; die Schule wird dabei entsprechend den Schulformen in Schulzweige gegliedert. Die Schulzweige arbeiten organisatorisch und pädagogisch zusammen.
(7) Die Schulformen der berufsbildenden Schulen werden grundsätzlich organisatorisch und pädagogisch in einer Schule zusammengefasst; die Schule wird dabei entsprechend den Schulformen gegliedert.
(8) Die Schulträger bedürfen für schulorganisatorische Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 und 6 sowie nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Satz 6 der Genehmigung der Schulbehörde. Die Genehmigung zur Errichtung und Erweiterung von Schulen mit Ausnahme der Berufsschule kann auch dann versagt werden, wenn nach den personellen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule nicht gesichert ist. § 176 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ist nicht anzuwenden. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Schulträger auf Antrag von der Pflicht zu befreien, Hauptschulen, Realschulen oder Gymnasien zu führen, wenn diese Schulen auf Grund der Schülerzahlen neben einer Gesamtschule nicht in ausreichender Gliederung geführt werden können.
(9) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen,
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welche Anforderungen unter raumordnerischen Gesichtspunkten an Schulstandorte und Einzugsbereiche zu stellen sind,
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welche Größe die Schulen oder Teile von Schulen unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines differenzierenden Unterrichts aufweisen sollen,
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unter welchen Voraussetzungen Schulen Außenstellen führen dürfen und
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wie die Einzugsbereiche und Standorte der einzelnen Schulen aufeinander abgestimmt werden sollen.
Vor Erlass der in Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Verordnungen ist der Landtag rechtzeitig zu unterrichten.